OLG Hamburg verurteilt Dialer-Anbieter wegen Spammens

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Heise schrieb:
OLG Hamburg verurteilt Dialer-Anbieter wegen Spammens

In einem Berufungsverfahren (Az. 5 U 194/03) gegen den Dialer-Anbieter Starweb-Service GmbH bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg mit Urteil vom 9. September 2004 auch in zweiter Instanz eine von AOL erwirkte einstweilige Verfügung. Wie schon zuvor das Landgericht Hamburg hielt es auch das hanseatische OLG für überwiegend wahrscheinlich, dass der Erotik-Anbieter unrechtmäßig Spam unter anderem an AOL-Kunden versendet habe.

In der streitgegenständlichen Werbe-Mail wurde eine Erotik-Webseite beworben, auf der ein Dialer von Starweb-Service zum Download bereitgehalten wurde. Das OLG sah es im Rahmen des Verfügungsverfahrens als erwiesen an, dass diese E-Mails von der Starweb-Service GmbH stammten oder zumindest von ihr in Auftrag gegeben worden waren. Dies ergäbe sich nach Ansicht der Richter unter anderem daraus, dass auf der beworbenen, im Rahmen eines Subdomain-Services angebotenen Website nicht nur ein Dialer des Unternehmens heruntergeladen werden konnte, sondern der Erotik-Anbieter auch im Impressum der Subdomain als Verantwortlicher benannt war.

Eine eigene Haftung des Subdomain-Anbieters, der Dritten die Möglichkeit bietet, mit Hilfe einer Weiterleitung auf eigene Webpräsenzen zu verweisen, lehnte das Gericht dagegen ab. Rechtlich verantwortlich sei aufgrund der "verschachtelten Domain-Struktur" derjenige, der jeweils im Impressum der Subdomain angegeben sei.

Einer Haftung des Dialer-Anbieters steht nach Meinung der Richter auch nicht entgegen, dass eine Analyse von Inhalt und Header der Spam-Mail keine Rückschlüsse auf Starweb-Services zulässt. Die Nachrichten wurden offenbar über einen ausländischen Anbieter unter Verwendung einer gefälschten Absenderadresse versandt. Der Umstand jedoch, dass die Absenderangaben der Spam-Mail keinen Rückschluss auf den tatsächlichen Absender zulasse, ist nach Ansicht der Richter nicht ungewöhnlich, sondern liegt "im Wesen der Spam-Mails", die darauf ausgerichtet seien, den Urheber unkenntlich zu machen.

Auch dem Vorbringen des Dialer-Anbieters, jemand anderes habe ihn ohne sein Wissen in das Impressum geschrieben, schenkte das hanseatische Oberlandesgericht keinen Glauben. Schon aufgrund von gravierenden Übereinstimmungen der per Spam beworbenen Website mit solchen auf dem Server des Erotik-Unternehmens liegenden Seiten sei dies als reine Schutzbehauptung zu bewerten. (Markus Schickore, Joerg Heidrich) / (hob/c't)
 
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