OLG Hamburg Dialer und Antivir

A John

Frisch registriert
Die Gerichte beginnen zu lernen.
Ein Urteil, wie es in Bezug auf Lebenswirklichkeit und Deutlichkeit (noch) selten ist.
http://www.jurpc.de/rechtspr/20050005.htm

Das Urteil ist absolut lesenswert und geht runter wie Öl.
Zitat:
3. Letztlich belegt die eigene, in Anlagen 1 bis 5 dargelegte Handhabung des Einwahlprogramms der Antragstellerinnen nicht nur die Berechtigung der von ihr angegriffenen Warnhinweise, sondern auch deren Umfang und Deutlichkeit. Der durchschnittliche Internetnutzer kann der Meldung des in Abbildung 2 eingeblendeten "Logo Assistenten" gerade nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass die bevorstehende "Einrichtung des Anwählprogramms" irgendetwas mit der Vorbereitung einer Kosten verursachenden Maßnahme zu tun hat. Nach der Gestaltung dieses Fensters - weitere Einzelheiten zum konkreten Umfeld und weiteren deutlichen Hinweisen zur Kostenpflichtigkeit sind nicht vorgetragen - wird eine erhebliche Zahl von Nutzern zu Unrecht annehmen, die Installation des Anwählprogramms sei lediglich eine programmtechnische Notwendigkeit z.B. eines ordnungsgemäßen downloads "damit Sie den Inhalt der Website uneingeschränkt nutzen können", wie weiter oben in dem Fenster zu lesen ist. Erst nach weiteren - mit OK zu bestätigenden Schritten - beim Erscheinen des Fensters in Anlage 5 kann der Nutzer dann bei ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit des gesamten Bildschirminhalts erkennen, dass die Maßnahme der Vorbereitung eines gebührenpflichtigen Abrufs zum Preis von EUR 1,99/min. diente. Zu diesem Zeitpunkt ist das Dialer-Programm aber bereits ohne seinen insoweit erklärten Willen auf seinem PC installiert worden und die Gefährdung hat sich konkretisiert, vor der auch das Programm "Antivir" schützen soll.

Gruß A. John
 
Wobei auch folgender Satz nicht zu verachten ist, mit dem das Gericht dem Antragsteller ein Eigentor verpasste. :lol:

b. Die Antragstellerinnen weisen zu Recht mit Nachdruck darauf hin, "Verbraucher sind mündige Bürger, die sich ihre Programme gezielt selber aussuchen und auf ihrem heimischen Computer installieren". Dieser Grundsatz gilt allerdings nicht nur zu ihren Gunsten, sondern gleichermaßen für die Nutzer der Software "Antivir" der Antragsgegnerin.

OLG User
.. :bussi:
 
... und ein paar Zeilen später:
Der Senat hat - anders als die Antragstellerinnen - keinen Zweifel daran, dass der durchschnittliche Nutzer eines Viren- und/oder Dialer-Schutzprogramms ohne weiteres selbst in der Lage ist zu entscheiden, welche Schutzmechanismen ihm angemessen erscheinen und welche Konsequenzen er zu ziehen hat, wenn das Programm seinen Ansprüchen nicht genügt.
 
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