Wieso ist noch niemandem so richtig aufgefallen, dass dieses Geschäftsmodell bereits vom Ansatz her rechtswidrig ist und dass dafür eigentlich keine Zahlungspflicht besteht?
Um Premium-Dienste über Telefonie zu ermöglichen, wurden extra Premium-Nummern ins Leben gerufen, damit über diese Sonderrufnummern abgerechnet werden kann, denn telefonische Premium-Dienste werden mit der Telefonrechnung bezahlt.
Bezahlt wird die Telefonrechnung an den Telefon-Provider, mit dem der Kunde (Anrufer) einen Vertrag abgeschlossen hat. Der Telefon-Provider, besitzt deshalb die persönlichen Daten des Anrufers.
Ruft der Kunde einen Premium-Dienst an, dann zieht der Telefon-Provider die fälligen Gebühren für den Premium-Anbieter ein. Der Premium-Anbieter kommt in der Regel nicht mit den persönlichen Daten des Anrufers in Kontakt. Dadurch bleiben die Daten des Anrufers geschützt.
Bei dem in diesem Thread beschriebenen "Offline Billing über Ortsnetznummern", bei dem für den angeblichen Premium-Dienst "offline" (das bedeutet nicht über die Telefonrechnung) bezahlt werden soll, ist alles ziemlich dubios.
Bei der Betrachtung beziehe ich mich auch auf die Fälle, bei denen sich zufällige Anrufer oder solche mit Rufnummerunterdrückung in einem vermeintlichen Vertrag wiederfinden. Denn um die dargebotenen Premium-Dienste tatsächlich "vergütet" zu bekommen, sind vom Anbieter verschiedene Rechtsbrüche vorzunehmen.
Der erste Rechtsbruch besteht darin, die Rufnummer des Anrufers in Erfahrung zu bringen.
Das geht in vielen Fällen nur durch einen rechtswidrigen Eingriff in das Telekommunikationsnetz und die Verletzung des Datenschutzes.
Bei dem "Offline-Billing-Modell" über Ortsnetze muss der Premium-Anbieter zunächst die Rufnummer des Anrufers in Erfahrung bringen. Bei unterdrückter Rufnummer ist das aber nicht möglich, denn ein Premium-Anbieter bekommt keinesfalls für diese Art von "kommerziellen Diensten" das Merkmal CLIRO aufgeschaltet, dass auch bei aktiver Rufnummerunterdrückung die Nummer anzeigt. Da die Rechnungslegung nicht über die Telefonrechnung erfolgt, bekommt der Anbieter die Rufnummer auch nicht anderweitig mitgeteilt.
Der Premium-Anbieter ist daher gezwungen, sich die Nummer des Anrufers auf illegalen Umwegen zu beschaffen, z.B. durch "Anzapfen" der Telefonleitung an einer Stelle, an der die Rufnummer noch übertragen wird. Die Anzapfstelle liegt dann aber außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Anbieters und stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Verbindungsnetz dar. Außerdem ist es ein Verstoß gegen den Datenschutz und möglicherweise gegen das Fernmeldegeheimnis (je nachdem was für Daten erhoben werden).
Der zweite Rechtsbruch besteht darin, aus der Rufnummer des Anrufers seine zustellfähige Adresse zu halten.
Steht der Anrufer nicht in einem öffentlichen Telefonverzeichnis, das eine Rückwärtssuche über die Rufnummer ermöglicht, so sind weitere illegale Schritte erforderlich.
Der Premium-Anbieter kann z.B. auf gestohlene Datensätze zugreifen, die momentan in Umlauf sind. Überlicherweise wird aber über einen Rückruf unter Vorspiegelung falscher Tatsachen versucht, dem Angerufenen seine Adresse zu entlocken. Auch das ist nicht rechtens. Außerdem ist keinesfalls sicher, dass die Angaben des Angerufenen stimmen, sodass möglicherweise unbeteiligte Dritte in die "Rechnungslegung" hineingezogen werden.
Der dritte Rechtsbruch erfolgt, wenn die Ortsnetznummern irreführend beworben werden und dem Anrufer etwas ganz anderes anbieten. In der Vergangenheit wurden solche Nummern häufig als Kontaktnummern für Jobangebote beworben. Jobsuchende die dort anriefen, fanden sich plötzlich als Kunden von Offline-Billing-Abos wieder.
Rechtlich gesehen ist es außerdem fraglich, ob überhaupt eine Zahlungspflicht für derartige "Ortsnetz-Mehrwertdienste" besteht.
Die Rufnummern sind Ortsnetznummern, die in keiner Weise den dahinter liegenden "Content" durch höhere Gebühren vergelten. Einer Ortsnetz-Rufnummer ist nicht anzusehen, was sich dahinter verbirgt.
Der Premium-Anbieter kann sich nicht darauf berufen, dass seine Dienste kostenpflichtig seien, da sie ja zu normalen Verbindungsentgelten, bei Flatrates sogar kostenlos zu erreichen sind. Da keine Zugangsbeschränkung oder Kontrolle erfolgt, kann sich jedermann zu diesen Diensten Zugang beschaffen.
Es obliegt dem Premium-Anbieter seine Dienste besser zu schützen. Die Kosten des Anrufs sind bereits durch die Telefongebühr abgedeckt. Eine weitergehende Zahlungspflicht besteht für ungeschützte, offene Zugänge nicht.
Die Situation ist vergleichbar mit einer Internetseite, deren Aufruf einen vermeintlichen Vertragsabschluss bewirkt. "Wer diese Seite anklickt, muss zahlen...".
Die Internetseite ist für jeden frei erreichbar, aber der Anbieter verlangt, dass für den Seitenaufruf bezahlt wird. Zu diesem Zweck beschafft er sich illegal die Daten seiner Internetbesucher und verschickt dorthin die Zahlungsaufforderungen. Dieser Vergleich macht die rechtlich unhaltbare Situation deutlich...
Um Premium-Dienste über Telefonie zu ermöglichen, wurden extra Premium-Nummern ins Leben gerufen, damit über diese Sonderrufnummern abgerechnet werden kann, denn telefonische Premium-Dienste werden mit der Telefonrechnung bezahlt.
Bezahlt wird die Telefonrechnung an den Telefon-Provider, mit dem der Kunde (Anrufer) einen Vertrag abgeschlossen hat. Der Telefon-Provider, besitzt deshalb die persönlichen Daten des Anrufers.
Ruft der Kunde einen Premium-Dienst an, dann zieht der Telefon-Provider die fälligen Gebühren für den Premium-Anbieter ein. Der Premium-Anbieter kommt in der Regel nicht mit den persönlichen Daten des Anrufers in Kontakt. Dadurch bleiben die Daten des Anrufers geschützt.
Bei dem in diesem Thread beschriebenen "Offline Billing über Ortsnetznummern", bei dem für den angeblichen Premium-Dienst "offline" (das bedeutet nicht über die Telefonrechnung) bezahlt werden soll, ist alles ziemlich dubios.
Bei der Betrachtung beziehe ich mich auch auf die Fälle, bei denen sich zufällige Anrufer oder solche mit Rufnummerunterdrückung in einem vermeintlichen Vertrag wiederfinden. Denn um die dargebotenen Premium-Dienste tatsächlich "vergütet" zu bekommen, sind vom Anbieter verschiedene Rechtsbrüche vorzunehmen.
Der erste Rechtsbruch besteht darin, die Rufnummer des Anrufers in Erfahrung zu bringen.
Das geht in vielen Fällen nur durch einen rechtswidrigen Eingriff in das Telekommunikationsnetz und die Verletzung des Datenschutzes.
Bei dem "Offline-Billing-Modell" über Ortsnetze muss der Premium-Anbieter zunächst die Rufnummer des Anrufers in Erfahrung bringen. Bei unterdrückter Rufnummer ist das aber nicht möglich, denn ein Premium-Anbieter bekommt keinesfalls für diese Art von "kommerziellen Diensten" das Merkmal CLIRO aufgeschaltet, dass auch bei aktiver Rufnummerunterdrückung die Nummer anzeigt. Da die Rechnungslegung nicht über die Telefonrechnung erfolgt, bekommt der Anbieter die Rufnummer auch nicht anderweitig mitgeteilt.
Der Premium-Anbieter ist daher gezwungen, sich die Nummer des Anrufers auf illegalen Umwegen zu beschaffen, z.B. durch "Anzapfen" der Telefonleitung an einer Stelle, an der die Rufnummer noch übertragen wird. Die Anzapfstelle liegt dann aber außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Anbieters und stellt einen rechtswidrigen Eingriff in das Verbindungsnetz dar. Außerdem ist es ein Verstoß gegen den Datenschutz und möglicherweise gegen das Fernmeldegeheimnis (je nachdem was für Daten erhoben werden).
Der zweite Rechtsbruch besteht darin, aus der Rufnummer des Anrufers seine zustellfähige Adresse zu halten.
Steht der Anrufer nicht in einem öffentlichen Telefonverzeichnis, das eine Rückwärtssuche über die Rufnummer ermöglicht, so sind weitere illegale Schritte erforderlich.
Der Premium-Anbieter kann z.B. auf gestohlene Datensätze zugreifen, die momentan in Umlauf sind. Überlicherweise wird aber über einen Rückruf unter Vorspiegelung falscher Tatsachen versucht, dem Angerufenen seine Adresse zu entlocken. Auch das ist nicht rechtens. Außerdem ist keinesfalls sicher, dass die Angaben des Angerufenen stimmen, sodass möglicherweise unbeteiligte Dritte in die "Rechnungslegung" hineingezogen werden.
Der dritte Rechtsbruch erfolgt, wenn die Ortsnetznummern irreführend beworben werden und dem Anrufer etwas ganz anderes anbieten. In der Vergangenheit wurden solche Nummern häufig als Kontaktnummern für Jobangebote beworben. Jobsuchende die dort anriefen, fanden sich plötzlich als Kunden von Offline-Billing-Abos wieder.
Rechtlich gesehen ist es außerdem fraglich, ob überhaupt eine Zahlungspflicht für derartige "Ortsnetz-Mehrwertdienste" besteht.
Die Rufnummern sind Ortsnetznummern, die in keiner Weise den dahinter liegenden "Content" durch höhere Gebühren vergelten. Einer Ortsnetz-Rufnummer ist nicht anzusehen, was sich dahinter verbirgt.
Der Premium-Anbieter kann sich nicht darauf berufen, dass seine Dienste kostenpflichtig seien, da sie ja zu normalen Verbindungsentgelten, bei Flatrates sogar kostenlos zu erreichen sind. Da keine Zugangsbeschränkung oder Kontrolle erfolgt, kann sich jedermann zu diesen Diensten Zugang beschaffen.
Es obliegt dem Premium-Anbieter seine Dienste besser zu schützen. Die Kosten des Anrufs sind bereits durch die Telefongebühr abgedeckt. Eine weitergehende Zahlungspflicht besteht für ungeschützte, offene Zugänge nicht.
Die Situation ist vergleichbar mit einer Internetseite, deren Aufruf einen vermeintlichen Vertragsabschluss bewirkt. "Wer diese Seite anklickt, muss zahlen...".
Die Internetseite ist für jeden frei erreichbar, aber der Anbieter verlangt, dass für den Seitenaufruf bezahlt wird. Zu diesem Zweck beschafft er sich illegal die Daten seiner Internetbesucher und verschickt dorthin die Zahlungsaufforderungen. Dieser Vergleich macht die rechtlich unhaltbare Situation deutlich...