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Unwirksamkeit eines Cold Call-Vertrages Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss v. 26.08.2008 - Az.: 6 W 55/08
1. Ein Vertrag, der darauf gerichtet, Verbraucher ohne deren Einwilligung anzurufen (sog. Cold Calls), ist wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nichtig.
2. Eine Rückforderung bereits vorgenommener Leistungen zwischen den Parteien ist wegen § 817 S.2 BGB ausgeschlossen
In der Prozesskostenhilfesache (...) wegen Forderung aus Callcentervertrag wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 29. Februar 2008 (18 O 94/07) zurückgewiesen.