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Also jetzt ist langsam Schluss hier!

Aus dem Urteil des AG Torgau geht nur hervor, dass die Verbindung an sich unstrittig ist. Nicht die daran angehängte Mehrwertleistung.

Das bedeutet nichts anderes, als das die Entgelte für die reine Verbindungen fällig gestellt werden können. Diese dürften sich maximal im Cent-Bereich bewegen.

Es ist eindeutig, dass es sich bei diesen Geschäften um zwei Verträge handelt, die zustande kommen müssen.

Erstens der Vertrag über die Bereitstellung und Nutzung einer Internetverbindung.

Zweitens der Vertrag über die Nutzung des angebotenen Contents.

Was die Entscheidung des AG Torgau betrifft, so ist sie diesbezüglich sehr zweifelhaft und wird aus meiner Sicht in der nächsten Instanz verworfen werden.

Insofern ist sie nicht hier heranzuziehen!


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