Eigentlich ist es ehr ein Eingehungsbetrug. Er liegt vor, wenn der vertraglich erworbene Anspruch des Getäuschten wirtschaftlich weniger wert als seine Verpflichtung ist.
Der Eingehungsbetrug liegt im Rahmen des § 263 StGB. Der Webmaster täuscht dich über den Wert der von ihm angebotenen Inhalte. Das kann durch die bewußt wahrheitswidrige Behauptung auf seiner Seite geschehen, dass seine Produkte zB 100 EUR kosten, obwohl sie nur 10 EUR wert sind.
Als Folge seiner Behauptung muss bei dir dann der Irrtum entstanden sein, die Software sei 100 EUR wert. Dann hat er eine Vorstellung erregt, die der Wirklichkeit nicht entspricht.
Wenn du dich darauf mit seinem Dialer einwählst, dann liegt eine Vermögensverfügung vor.
Hierzu die Definition des Vermögens: "Vermögen" im Sinne des § 263 ist ein wirtschaftlicher Wert, den der Inhaber dieses Wertes von Rechts wegen in mindestens einer Hinsicht als wirtschaftlichen Wert nutzen darf.
Erfasst ist hiervon auch, dass du in eine unsicherere Rechtsposition betreffend deines Vermögens gerätst (vgl BGH Beschluss vom 30. 1. 2001 - 1 StR 512/ 00). Durch die Einwahl erlangst du - nach meiner Meinung - eine unsicherere Rechtsposition gegenüber dem Mehrwertdienstanbieter, der das Inkasso über den Netzbetreiber durchführt (konkrete Vermögensgefährdung, da zwar noch keine Bezahlung, aber konkrete Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten, weil Zahlungsverpflichtung).
Weiter muss der webmaster noch in der Absicht gehandelt haben, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Gruß
Comedian