Nochmal 118xx: LG Trier, 1 S 104/04

Qoppa

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Hier der Text zum Urteil des LG Trier, - sehr klar und schön :thumb:


http://www.rws-verlag.de/presse-2004/04lgtrier01.html

Landgericht Trier: Der Telefonkunde muss nur zahlen, wenn klar ist, wer sein Vertragspartner ist und für welche Leistungen Verbindungsentgelte verlangt werden
Mit diesem Ergebnis endete ein Rechtsstreit zwischen einer Inkassofirma und einem Telefonanschlussinhaber in 2. Instanz vor dem Landgericht Trier.

Die Klägerin begehrte die Zahlung von Leistungen für die Inanspruchnahme der X- GmbH durch den Beklagten aus abgetretenem Recht. Zu den Leistungen der X- GmbH gehört es, Anrufe, die aus dem Teilnehmernetz der Deutschen Telekom AG kommen und mit welchen Mehrwertdiensterufnummern angewählt werden, über eine von ihr betriebene Diensteplattform an die entsprechenden Diensteanbieter weiterzuleiten, die dann die Mehrwertdienste erbringen. Die auf die Mehrwertdienste sowie die Verbindungsleistung entfallenden Entgelte werden dabei von der Deutschen
Telekom in Rechnung gestellt und bei entsprechender Zahlung durch den Endkunden an die X - GmbH weitergeleitet. Diese wiederum zahlt dem Diensteanbieter den auf ihn entfallenden Anteil des Entgeltes aus. Vom 01. bis 06.12.2002 erfolgten vom Festnetzanschluss des Beklagten mehrere Anrufe unter Nutzung des Netzes des Unternehmens, mit welchem 118xx Auskunftsdienste in Anspruch genommen wurden. Die insoweit angefallenen
Telefongebühren in Höhe von 780,48 Euro hat der Beklagte nicht gezahlt.

Das Amtsgericht hatte mit Urteil vom 19. April 2004 der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung des Beklagten führte zur Klageabweisung. Das Landgericht hat einen Anspruch des klagenden Inkassounternehmens mit folgender Begründung verneint:

Aus dem gesamten Tatsachenvorbringen der Klägerin in beiden Instanzen ergebe sich nicht, wer die streitgegenständlichen Leistungen der sogenannten Mehrwertdienste an den Beklagten erbracht hat und worin diese Leistungen bestanden. Damit sei unklar und für den Beklagten nicht ersichtlich, wer letztlich sein Vertragspartner, für den die X - GmbH die Verbindungsentgelte eintreibt, geworden ist. Das Tatsachenvorbringen der Klägerin erfülle also insoweit nicht die Anforderungen an die Substantiierungspflicht der darlegungsbelasteten Partei, zumal dem Beklagten mangels konkretem Tatsachenvortrag ein qualifiziertes Bestreiten der behaupteten Telefonate und damit der geltend gemachten Forderung überhaupt nicht möglich sei.

Hinzukomme, dass die Klägerin sowohl die Gebühren der X-GmbH, als auch gleichzeitig die der sogenannten Mehrwertdienste geltend mache, ohne die Forderungsanteile zu beziffern. Damit blieben sowohl der wahre Forderungsinhaber, als auch die Höhe der jeweiligen Forderung im Unklaren.

Die Klägerin könne sich vorliegend nicht darauf berufen, dass ihr konkreter Tatsachenvortrag aufgrund der vorgeschriebenen Kürzung der Zielnummern um die letzten drei Ziffern nicht möglich sei. So ergebe sich aus der Einzelverbindungsübersicht in der Rubrik "Produktbeschreibung", dass die streitgegenständlichen Verbindungen zustande gekommen sind, mit "Auskunft 11896" oder "Auskunft 11824" oder "Auskunft Telekontor". Damit müsse davon ausgegangen werden, dass der Klägerin die streitgegenständlichen Mehrwertdienste entweder bekannt seien oder, dass es technisch möglich sei, diese trotz Löschung der letzten drei Ziffern der Zielrufnummern zu ermitteln.

Außerdem sei nicht ersichtlich, ob der Beklagte auf eine Dokumentation der Einzelverbindungen ohne Kürzung der Rufnummern verzichtet hat. Ebenso wenig sei dargelegt, ob der Beklagte in der Rechnung auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verbindungsdaten in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde, so dass nicht ersichtlich sei, ob der Anbieter von der Nachweispflicht für die Einzelverbindungen befreit ist oder nicht.

Letztlich habe die Klägerin nicht konkret dargelegt, ob sie die vorgeschriebene technische Prüfung im hier streitgegenständlichen Einzelfall tatsächlich durchgeführt und dokumentiert hat. Zudem habe sie eine Dokumentation nicht vorgelegt, so dass die Kammer auch nicht überprüfen könne, ob die technische Überprüfung Mängel ergeben hat oder nicht.

Aktenzeichen:
1 S 104/04 Landgericht Trier - rechtskräftig -
4 C 111/04 Amtsgericht Bernkastel - Kues
 
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