NEXNET - Rechtshinweise und Musterurteile
Ich habe aus einigen Foren Daten zum Thema Telefonabzocke durch Weiterleitung gesammelt und ein paar sehr interessante Punkte zusammen gestellt. Viel Spaß beim Lesen und viel Glück beim Kampf um Euer Recht.
Widerspruch gegen die Rechnung
Warum ist der rechtzeitige Zugang des Widerspruchs wichtig? - Was hängt juristisch daran?
Unter anderem ist daran gekoppelt, ob das gegnerische Telekommunikationsunternehmen - im Falle eines späteren Verfahrens vor dem Amtsgericht - auch wirklich die (an sich ja gesetzlich vorgesehene) Beweispflicht für seine Forderung hat. Die Telekom speichert Daten normalerweise 80 Tage.
Wie lange Eure Daten bei der Telekom gespeichert werden solltet ihr unter 0800-3301000 nachfragen. Diese Nummer ist kostenlos.
Vollständiger Einzelverbindungsnachweis
Ihr bekommt von der Telekom einen vollständigen Einzelverbindungsnachweis auf dem die Nummern bis zur letzten Zahl angezeigt werden und Ihr wusstet nicht, dass die Weiterleitung stattfindet? Bei mir war das so und so habe ich darauf reagiert:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bekomme von der Deutschen Telekom einen vollständigen Einzelverbindungsnachweis. Da ich mit Ihnen ebenso wie mit der Firma XYZ keinen Vertrag habe, aus dem etwas anderes hervor geht, müssen auch Sie diese Daten vollständig nachweisen können.
Im Internet ist ein Schreiben Ihrer Firma zu finden, in dem Sie anmerken, dass es bei verkürztem EVN nicht möglich ist, Angaben zum Anbieter und den Tarifen zu machen. Daraus ergibt sich um Umkehrschluss, dass diese Angaben bei mir möglich sind.
Eine Nachfrage bei der Deutschen Telekom hat ergeben, dass die Verbindungsdaten 80 Tage gespeichert werden. Noch haben Sie die Chance, die Daten zu bekommen.
MfG
Wer ist in der Beweispflicht
Bestreitet der Kunde, bestimmte Gespräche geführt zu haben, muss demnach die Telefongesellschaft beweisen, dass die Telekommunikations-Leistungen tatsächlich in dem behaupteten Umfang in Anspruch genommen wurden. Bestreitet der Kunde die Gespräche tatsächlich geführt zu haben, muss die Telefongesellschaft grundsätzlich die einzelnen zugrundeliegenden Verbindungsdaten vorlegen. (OLG Dresden, Urteil vom 25.01.2001 Az.: 9 U 2729/00
Hinweis von mir:
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Widerspruch rechtzeitig eingehen muss. Also schnell per Einschreiben antworten. Ich nehme immer das Einwurfeinschreiben. Das ist genau so dokumentiert, wie das Einschreiben gegen Unterschrift, wird aber vom Postboten nur in den Briefkasten geworfen. Zwei Vorteile: 1. Es ist günstiger und 2. Die Entgegennahme kann nicht verweigert werden, weil der Briefkasten nicht ablehnt.
Abtretungsurkunde
Liegt Euch eine Abtretungsurkunde vor, die den Übertrag der Forderung an die Firma, an die weitergeleitet wurde, dokumentiert? Ist diese Urkunde ein Original oder eine Kopie? Nur das Original ist rechtskräftig. Geht aus der Urkunde hervor, wer der ursprüngliche Inhaber der Forderung war?
Notwendig ist hier eine Originalabtretungsurkunde, die den Anforderungen des § 410 BGB genügt – vgl. insoweit OLG Köln, Urt. v. 20.9.1999 , Az: 16 U 25/99. Die Vorschrift des § 410 BGB verlangt die Aushändigung einer Urkunde, d. h. einer verkörperten Gedankenerklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und den Aussteller erkennen lässt. Das ist bei einer Fotokopie nicht der Fall, auch wenn das Original vorgelegen hat. Die antizipierte Generalzession muss im Rahmen des § 410 I BGB im Original vorgelegt werden. Die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Fotokopie reicht nicht, ebenso wenig die Vorlage einer Faxkopie
BGH NJW 81, 1210;
BGH NJW 94, 1472;
LAG Düsseldorf MDR 95, 612;
LAG Ffm NJW-RR 96, 10;
OLG Hamm, NJW 1991, 1185).
Verbindungsdaten
Welche Verbindungsdaten sind bei der Firma, die das Geld bei Euch eintreiben will gespeichert? Ihr könnt diese Daten kostenlos anfordern. Hier ein möglicher Text dazu.
Ich verlange eine vollständige Auskunft darüber, welche Verbindungsdaten über mich bei der XXXXXX GmbH gespeichert sind. Nach § 34 BDSG sind Sie zu dieser unentgeltlichen Auskunft verpflichtet. Ihre Antwort erwarte ich bis zum 31.01.2006 bei mir als Brief, oder E-Mail ([email protected]) eingehend. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde ich auf Feststellung klagen, dass der XXXXXX GmbH keine Zahlung zusteht. In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf das Versäumnisurteil gegen die XXXXXX GmbH vom 08.09.2003 (AG Wedding 21 b C 83/2003). Sie können eine Klage meinerseits vermeiden, indem Sie alle Daten rechtzeitig vorlegen, oder auf dem Postweg erklären, dass kein Forderungsanspruch besteht.
Weitere Informationen anfragen (es ist fraglich, ob die antworten)
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte teilen Sie mir doch noch folgende Informationen mit:
• Welches Unternehmen benutzt diese Mehrwertnummer?
• Welche Dienste werden unter dieser Rufnummer angeboten?
• Bei den Diensten: Was genau? Ein Chat? Download von Dateien?
• Wenn Download von Dateien: War der Download dann erfolgreich?
• Handelt es sich hier um eine Dialer-Einwahl?
• Wenn Dialer-Einwahl: Wurde ein Dialer-Tool angeboten?
• Bei Dialer-Tool: Wurde hier ein Hinweis erbracht (Kosten)?
Bitte übersenden Sie uns diese fehlenden Daten, sowie die Antworten auf die offenen Fragen, in den nächsten Tagen auf dem Postwege oder per e-Mail.
Gerichtsstand
Für den Fall, das die vor Gericht ziehen, müsst Ihr in der Regel nicht weit fahren.
www.wikipedia.de zum Thema Gerichtsstand.
Der Gerichtsstand meint, welches Gericht für eine Klage zuständig ist. Der allgemeine Gerichtsstand richtet sich nach dem Wohnsitz des Beklagten (§ 13 GVG). Hier ist die Klage einzureichen wenn kein besonderer Gerichtsstand einschlägig ist. Für bestimmte Streitigkeiten sind besondere Gerichtsstände vorgesehen (§§ 20 ff. GVG). Beispielsweise dort, wo ein Gründstück liegt. Daneben muss geprüft werden, welcher Rechtsweg und welche Instanz gegeben ist.
Allgemeiner Gerichtsstand einer Person ist derjenige, der für alle Klagen gegen diese Person gilt, soweit nicht im Einzelfall ein ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt ist. Er wird bei einer natürlichen Person durch den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort und bei einer juristischen Person oder Behörde durch den Sitz bestimmt (§§ 12-19a ZPO).
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Noch ein Tipp für alle die von Euch, die mal mit Abmahnungen, z.B. in Sachen eBay, Ärger bekommen.
Hier soll es sich mit der Originalvollmacht zur Vertretung ähnlich verhalten, wie oben geschildert. Eine Kopie sollte also nicht ausreichen. Sprecht Euren Anwalt darauf an. Die denken auch nicht immer an alles.
:holy: