Neues von der RegTP

Counselor schrieb:
Der Jurist schrieb:
Wobei die Frage zu stellen ist, ob die Registrierung als Verwaltungsakt oder als Verwaltungshandeln anzusehen ist.

Zumindest bedarf es eines formgebundenen Antrags, den die RegTP bescheidet. Aber regelt die RegTP hier ein Rechtsverhältnis?

Counselor


Die Formgebundenheit ist nicht entscheidend. Zum Beispiel gibt es Bauanzeigen und Bauanträge, bei denen jeweils gewissen Formen eingehalten werden.
Die Anzeige wird von der Behörde entgegengenommen, aber nicht beschieden, weil der Architekt des Bauherrn schließlich erklärt, baurechtskonform zu bauen.
Beim Bauantrag muss ein Bescheid ergehen.

Übrigens bei der Bauanzeige bleibt die Verantwortung beim Bauherrn und seinem Architekten.
 
Der Jurist schrieb:
Die Formgebundenheit ist nicht entscheidend.
Das alleine nicht. Entscheidend ist, ob die RegTP im Außenverhältnis eine endgültige Einzelfallregelung herbeiführen will.
Der Jurist schrieb:
Beim Bauantrag muss ein Bescheid ergehen.
So isses. Und bei der Registrierung von Dialern auch.
Dazu heißt es in der Verfügung Nr. 37/2003 Abschnitt IV Ziff. 2:
Code:
2. Anträge auf Registrierung eines Anwählprogramms mit einer 
MWD-Nummer aus der Gasse 0190 oder 0900 können längstens 
bis zu dem Zeitpunkt gestellt werden zu dem die Gasse 
09009 zur Verfügung gestellt werden wird. Diese Anträge werden 
nur beschieden, wenn mit den Registrierungsunterlagen 
zugleich ein Antrag auf Zuteilung einer Rufnummer aus der 
Gasse 09009 gestellt und den Antragsunterlagen beigefügt wird.
Weiter heißt es unter Ziff. 6:
Code:
Für den Fall, dass sich nach erfolgter Registrierung z.B. im Zuge 
einer nachträglichen Überprüfung bzw. im Rahmen eines 
Beschwerde- oder Klageverfahrens herausstellt, dass ein registriertes 
Anwählprogramm entgegen der schriftlichen Versicherung 
die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht eingehalten 
hat, wird die Registrierung durch die Reg TP aufgehoben 
(Rücknahme oder Widerruf) und die Dokumentation auf der 
Web-Seite in der Weise aktualisiert, dass die Registrierung des 
Anwählprogramms aufgehoben wurde.
Der Anbieter des Zahlungsportals bleibt zwar selbst für die Rechtskonformität seines Tools verantwortlich. Das Gesetz beschränkt aber das Nutzungsrecht an seiner 0190er Nummer, sowie seinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungsspielraum. Dialer darf er nur einsetzen, wenn diese registriert sind (-> Geschäfte mit unregistrierten Dailern sind unwirksam).

Nach der Verfügung Nr 38/2003 Ziff. 5.1.1 ist der Antrag auf Zuteilung einer 09009er Rufnummer stets mit einem Antrag auf Registrierung zu verbinden. Und die Nummernzuteilung ist eine gebundene Verwaltungsentscheidung.

Um es auf den Punkt zu bringen:

Die Registrierung eines Dialers kommt mir vor, wie die Zulassung eines Autos bei der Zulassungsstelle. Der Hashwert ist das Kennzeichen und die RegTP spielt nachträglich TÜV.

Counselor
 
Counselor schrieb:
Die Registrierung eines Dialers kommt mir vor, wie die Zulassung eines Autos bei der Zulassungsstelle. Der Hashwert ist das Kennzeichen und die RegTP spielt nachträglich TÜV.
Genauso verstehe ich das auch und im Gespräch mit einem zuständigen Vertreter der RegTP in Meschede bringt er dies ebenfalls genau auf diesen Punkt - die Registrierung ist eine Art der Zulassung!
 
anna schrieb:
Counselor schrieb:
Die Registrierung eines Dialers kommt mir vor, wie die Zulassung eines Autos bei der Zulassungsstelle. Der Hashwert ist das Kennzeichen und die RegTP spielt nachträglich TÜV.
Genauso verstehe ich das auch und im Gespräch mit einem zuständigen Vertreter der RegTP in Meschede bringt er dies ebenfalls genau auf diesen Punkt - die Registrierung ist eine Art der Zulassung!

Der Vergleich mit dem TÜV ist unpassend. Als ehemaliger Mitarbeiter des TÜV darf ich darauf hinweisen,
daß im Regelfall der TÜV vorher die Sicherheit eines Gerätes prüft (Einzelprüfung oder Bauartzulassung,
wobei der Bauartzulassung eine intensive Prüfung vorausgeht)
und nicht erst nachdem der Anwender einen Stromschlag von einem defekten Gerät bekommen hat
oder wegen defekter Reifen oder Bremsen an einen Baum gefahren ist.

Natürlich gibt es auch nachträgliche Prüfungen auf Grund von Unfällen , aber das ist die unerwünschte Ausnahme
und nicht die Regel, wie es anscheinend vom Pseudo-TÜV RegTP verstanden und gehandhabt wird

cp
 
Bezahlen oder nicht bezahlen

Ich denke das große Problem bei der ganzen Sachen ist, das nicht 100 % feststeht ob man als Endkunde , welcher auf einen nicht regestrierten Dialer reingefallen ist, auch wirklich bezahlen muß oder nicht.

Diese Antwort konnten mir noch nicht mal die Leute der RegTP geben.
Ich habe das Gefühl das ganz ist eine endlose graue Zone und von schwarz / weiß bzw legal oder nicht sind alle noch weit entfernt.
 
Re: Bezahlen oder nicht bezahlen

Obstinacy schrieb:
Ich denke das große Problem bei der ganzen Sachen ist, das nicht 100 % feststeht ob man als Endkunde , welcher auf einen nicht regestrierten Dialer reingefallen ist, auch wirklich bezahlen muß oder nicht.

Diese Antwort konnten mir noch nicht mal die Leute der RegTP geben.
Ich habe das Gefühl das ganz ist eine endlose graue Zone und von schwarz / weiß bzw legal oder nicht sind alle noch weit entfernt.

Im TKG steht tatsächlich nix darüber, ob man zahlen muß oder nicht.

Meine Meinung:

Das TKG beschränkt die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit und das Nutzungsrecht an der Rufnummer mit der Folge, daß Rechtsgeschäfte mit unregistrierten Dialern nicht verboten, aber unwirksam sind.

Counselor
 
heißt doch auf deutsch: Wenn Gebühren nach Einwahl über einen nicht registrierten Dialers eingefordert werden, muss ich den Vertrag wegen fehlender Rechtsgrundlage gegenüber dem Netzbetreiber anfechten? Oder wie ist das in der Praxis zu verstehen?
 
§ 43b TKG: Bedingungen für die Nutzung von 0190er- oder 0900er-
Mehrwertdiensterufnummern

(1) Wer gegenüber Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder in sonstiger Weise regelmäßig 0190er- oder 0900er-Mehrwertdienste anbietet oder dafür gegenüber Letztverbrauchern wirbt, hat den für die Inanspruchnahme dieser 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer aus dem deutschen Festnetz je Minute oder je
Inanspruchnahme zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zusammen mit der Rufnummer anzugeben. Soweit für die Inanspruchnahme einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer nicht einheitliche Preise gelten, sind diese in einer Von-bis-Preisspanne anzugeben. Bei der Preisangabe ist darauf hinzuweisen, dass es ein deutscher Festnetzpreis ist. Bei Telefaxdiensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben.
(2) Bei Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern aus dem deutschen Festnetz heraus, ausgenommen Telefaxdiensterufnummern, hat derjenige, der den vom Letztverbraucher zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Letztverbraucher den für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer zu zahlenden Preis aus dem deutschen Festnetz je Minute oder je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger
Preisbestandteile nach Maßgabe des Satzes 4 anzusagen. Ändert sich dieser Preis während der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes, so ist wiederum vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis nach Maßgabe des Satzes 4 mitzuteilen. Bei der Preisangabe ist darauf hinzuweisen, dass es ein deutscher
Festnetzpreis ist. Die Mitteilung muss spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben erfolgt sein. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch bei der Weitervermittlung von einer Rufnummer zu einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer. Ein Anspruch auf das vertraglich
vereinbarte Entgelt besteht nur, wenn der Kunde vor Beginn der Inanspruchnahme der Dienstleistung nach Maßgabe dieses Absatzes über den erhobenen Preis informiert wurde.
(3) Der Preis für zeitabhängig über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern abgerechnete Dienstleistungen darf höchstens 2 Euro pro Minute betragen. Die Abrechnung darf höchstens im Sechzigsekundentakt erfolgen. Der Preis für zeitunabhängig über 0190er-
oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern abgerechnete Dienstleistungen (Blocktarife) wird auf 30 Euro pro Verbindung begrenzt. Über die Preisgrenzen der Sätze 1 und 3 hinausgehende Preise für 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern dürfen nur erhoben werden, wenn sich der Kunde vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert; die Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde.
(4) Der Diensteanbieter, bei dem die 0190er- oder 0900er- Mehrwertdiensterufnummer eingerichtet ist, hat alle Verbindungen zu 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern, die zeitabhängig abgerechnet werden, nach einer Stunde automatisch zu trennen. Von
dieser Verpflichtung kann abgewichen werden, wenn sich der Kunde vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein geeignetes Verfahren legitimiert; die Einzelheiten regelt die Regulierungsbehörde.
(5) Anwählprogramme über 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern (Dialer) dürfen nur eingesetzt werden, wenn diese vor Inbetriebnahme bei der Regulierungsbehörde registriert werden, von ihr vorgegebene Mindestvoraussetzungen erfüllt sind und ihr
gegenüber schriftlich versichert wird, dass eine rechtswidrige Nutzung ausgeschlossen ist. Programmänderungen führen zu einer neuen Registrierungspflicht. Die Regulierungsbehörde regelt die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens und den Inhalt der abzugebenden schriftlichen Versicherung.

(6) Kostenpflichtige Dialer, bei denen neben der Telekommunikationsdienstleistung Inhalte abgerechnet werden, dürfen nur über Rufnummern aus einer von der Regulierungsbehörde hierzu zur Verfügung gestellten Gasse angeboten werden.

Dazu dann:

§ 96 TKG: Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(...)
9a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 43a Abs. 1 Satz 3 oder § 43c Abs.1 Satz 4 zuwiderhandelt,
9b. entgegen § 43b Abs. 1 Satz 1, 2, 4 oder 5 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
9c. entgegen § 43b Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5, den dort genannten Preis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ansagt,
9d. entgegen § 43b Abs. 4 Satz 1 eine Verbindung nicht oder nicht rechtzeitig trennt,
9e. entgegen § 43b Abs. 5 Satz 1 einen Dialer einsetzt,
9f. entgegen § 43b Abs. 6 einen kostenpflichtigen Dialer einsetzt,
(...)

Umstritten ist (so weit ich sehe), ob diese Ordnungswidrigkeiten eine Wirksamkeit des § 134 BGB (Nichtigkeit von Rechtsgeschäften bei Verstoß gegen Verbotsgesetze) hervor ruft - und der ganze Vertrag nichtig wird.
Alternativ wird vertreten, es handele sich (mindestens) um einen Verstoß gegen die guten Sitten, wodruch über § 138 BGB die gleiche Rechtsfolge eintritt.
Schließlich gibt es Meinungen, die von einer schwebenden Unwirksamkeit ausgehen, bis dass die ordnungsgemäße Befolgung des Gesetzes (hier § 43b TKG) nachträglich erfolgte, also der Dialer ggf. genehmigt wurde. Das kommt aber vorliegend wohl kaum vor.

Mehr habe ich bislang auch nicht gefunden - die Selbstsicherheit, es müsse nicht gezahlt werden, ist tatsächlich ein wenig überraschend ...
 
KatzenHai schrieb:
Mehr habe ich bislang auch nicht gefunden - die Selbstsicherheit, es müsse nicht gezahlt werden, ist tatsächlich ein wenig überraschend ...

Das beruht auf einer Auskunft der RegTP

Code:
Wenn Sie vor Beginn der Inanspruchnahme der Dienstleistung über (0)190er/(0)900er Rufnummern nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Weise (s. o.) über den Preis informiert wurden, besteht kein Anspruch auf Zahlung des Entgeltes. Dies hat der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt.


Counselor
 
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