Neues Urteil AG Dortmund

Veruschka

Frisch registriert
Schon wieder ein neues verbraucherfreundliches Urteil.

Lebensnah urteilt das AG Dortmund

Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Einwahl ins Netz grundsätzlich auch willentlich über 0190-Nummern erfolgen kann. Bestimmte Anbieter weisen ausdrücklich daraufhin, dass die Nutzung ihres Angebots nur über eine 0190-Einwahl möglich ist und stellen den Nutzer vor die Alternative, ob er dies will oder nicht. In diesem Fall erfolgt die Nutzung auf Grund vertraglicher Vereinbarungen. Dass auch hier später Kunden den Vertragsschluss bestreiten, weil sie die Nutzung entsprechender Angebote ggf. gegenüber dem Lebenspartner peinlich ist, kommt sicher auch vor.
Auf der anderen Seite darf das Gericht nicht die Augen vor den gerade in diesem Bereich sich tummelnden vielen schwarzen Schafen verschließen. Es gibt unzählige Angebote im Internet, die mit versteckten Dialer-Einwahlen verknüpft sind. Solche Dialer werden zur Zeit sogar als Anhang zu e-mails verschickt. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass natürlich die vom Nutzer nicht gewollte und gar nicht bemerkte Einwahl über eine 0190-Nummer zu keinem Vertragsschluss führt.
Es handelt sich bildlich gesprochen schlicht um einen Diebstahl, also den Griff einer fremden Person in die Geldbörse des Nutzers. Beim Diebstahl ist bisher auch niemand auf die Idee gekommen zu behaupten, dass hier ein Vertrag mit dem Bestohlenen zustande gekommen ist.
:D

Aber bitte lest selbst :D

Veruschka
 
Wow toll,so schön direkt hat es bisher kein Gericht ausgesprochen.

Die Stelle mit dem Diebstahl gefällt mir am besten.
Und der Hinweis darauf, dass die Zedentin selber prüfen kann ob sich Beschwerden zu bestimmten Rufnummern häufen.

Gruss
Teleton
 
Das hättest Du ruhig rausrufen können Dietmar.
Ein Anspruch auf Bezahlung der Inkassokosten besteht bei einer von Anfang an strittigen Forderung im übrigen nie.
 
Sehr schön ist auch:

Auch bei der Nutzung der modernen Kommunikationsmittel gilt das alte BGB. Danach setzt ein Vertrag zwei übereinstimmende Willenserklärungen voraus, die natürlich auch konkludent abgegeben werden können. Dies ist bei der Nutzung von Telefonanschlüssen grundsätzlich der Fall.
 
... " Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass ein Vertrag über die Nutzung der Mehrwertdienste zwischen den Beklagten und der Firma T (...) zustande gekommen ist. ..."

Das ist doch auch ein schöner Satz!
Dieses Urteil ist Grund zum Feiern.
 
Wir sollten uns alle vor den Büros (oder Briefkästen) der Abzocker treffen, ich sponsor das Bierzelt und den Grill sowie 3-10 Fässer Bier und dann machen wir einen drauf, brechen vor den Eingang und singen "Fair PAY Please".

0:-)
 
Anonymous schrieb:
Wir sollten uns alle vor den Büros (oder Briefkästen) der Abzocker treffen, ich sponsor das Bierzelt und den Grill sowie 3-10 Fässer Bier und dann machen wir einen drauf, brechen vor den Eingang und singen "Fair PAY Please".

0:-)

Jetzt musst du dich nur noch anmelden, dass wir eine Handhabe gegen dich haben, falls du eventuell dann doch zahlungsunwillig bist.
 
Zurück
Oben