A
Anonymous
Bei Dialerundrecht gibt es mit Veröffentlichungsdatum 16.11.03 angeblich "frische" Urteile.
Das Urteil http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agkrefeld111103.htm entspricht glücklicherweise der neueren, verbraucherfreundlichen Rechtsprechung. Die Gegenseite hat wieder einmal trotz Aufforderung relevante Informationen (Beweis des Vertragsabschlusses, Prüfbericht, etc.) nicht mitgeteilt.
Dieses Urteil http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agelmshorn050803.htm weist die Klage eines Verbrauchers auf Rückzahlung eines Schadens ab. Hier hat sich leider die Gegenseite durchgesetzt. Wenigstens wurde Berufung zugelassen, hoffentlich hat dann der Verbraucher einen Anwalt bzw. einen besseren Anwalt.
Warum hat er nicht einfach die Abbuchung bei der Telekom rückgängig gemacht? Dann wäre er in der "günstigeren" Beklagtenposition gewesen.
Dieses Urteil http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agbonn161003.htm finde ich aus Verbrauchersicht sehr kritikwürdig.
Dieser Absatz:
Zu mehr ist die Beklagte, da der Kläger nicht von vornherein den vollständigen Ausdruck der Zielnummern beantragt hatte, weder technisch in der Lage noch ist sie dazu rechtlich verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 3 der TDSV 2000
wurde von anderen Gerichten glücklicherweise anders gesehen. Hoffentlich bleibt dieses Urteil ein Einzelfall. Der entsprechende Richter sollte einmal ausführlich Dialerundrecht sowie Dialerschutz.de und dieses Forum lesen.
Das Urteil http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agkrefeld111103.htm entspricht glücklicherweise der neueren, verbraucherfreundlichen Rechtsprechung. Die Gegenseite hat wieder einmal trotz Aufforderung relevante Informationen (Beweis des Vertragsabschlusses, Prüfbericht, etc.) nicht mitgeteilt.
Dieses Urteil http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agelmshorn050803.htm weist die Klage eines Verbrauchers auf Rückzahlung eines Schadens ab. Hier hat sich leider die Gegenseite durchgesetzt. Wenigstens wurde Berufung zugelassen, hoffentlich hat dann der Verbraucher einen Anwalt bzw. einen besseren Anwalt.
Warum hat er nicht einfach die Abbuchung bei der Telekom rückgängig gemacht? Dann wäre er in der "günstigeren" Beklagtenposition gewesen.
Dieses Urteil http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agbonn161003.htm finde ich aus Verbrauchersicht sehr kritikwürdig.
Dieser Absatz:
Zu mehr ist die Beklagte, da der Kläger nicht von vornherein den vollständigen Ausdruck der Zielnummern beantragt hatte, weder technisch in der Lage noch ist sie dazu rechtlich verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 3 der TDSV 2000
wurde von anderen Gerichten glücklicherweise anders gesehen. Hoffentlich bleibt dieses Urteil ein Einzelfall. Der entsprechende Richter sollte einmal ausführlich Dialerundrecht sowie Dialerschutz.de und dieses Forum lesen.