Neues bei Dialerundrecht 16.11.2003

A

Anonymous

Bei Dialerundrecht gibt es mit Veröffentlichungsdatum 16.11.03 angeblich "frische" Urteile.

Das Urteil http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agkrefeld111103.htm entspricht glücklicherweise der neueren, verbraucherfreundlichen Rechtsprechung. Die Gegenseite hat wieder einmal trotz Aufforderung relevante Informationen (Beweis des Vertragsabschlusses, Prüfbericht, etc.) nicht mitgeteilt.

Dieses Urteil http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agelmshorn050803.htm weist die Klage eines Verbrauchers auf Rückzahlung eines Schadens ab. Hier hat sich leider die Gegenseite durchgesetzt. Wenigstens wurde Berufung zugelassen, hoffentlich hat dann der Verbraucher einen Anwalt bzw. einen besseren Anwalt.
Warum hat er nicht einfach die Abbuchung bei der Telekom rückgängig gemacht? Dann wäre er in der "günstigeren" Beklagtenposition gewesen.


Dieses Urteil http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agbonn161003.htm finde ich aus Verbrauchersicht sehr kritikwürdig.
Dieser Absatz:

Zu mehr ist die Beklagte, da der Kläger nicht von vornherein den vollständigen Ausdruck der Zielnummern beantragt hatte, weder technisch in der Lage noch ist sie dazu rechtlich verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 3 der TDSV 2000

wurde von anderen Gerichten glücklicherweise anders gesehen. Hoffentlich bleibt dieses Urteil ein Einzelfall. Der entsprechende Richter sollte einmal ausführlich Dialerundrecht sowie Dialerschutz.de und dieses Forum lesen.
 
Urteil des AG Krefeld vom 30.10.2003 - Az.: 72 C 58/03

Das oben genannte Urteil war bei meinem Posting noch nicht da, es arbeitet gerade anscheinend jemand bei Dialerundrecht.

An diesem Urteil ist bemerkenswert, dass die Gegenseite wohl noch immer keine "aktuelleren" Textbausteine verwendet.

Leider ist zu befürchten, dass es wohl bald eine neuere Auflage der Bausteine geben wird, in denen die Informationen (zB genaue Ausgabe und Seitenzahl des Amtsblattes mit den Tarifen, detailliertere Logfiles,...) dann eingebaut sind.

Dieser Absatz:

Allein die Verpflichtung der Inhalt-Anbieter (...) auf (...) den Verhaltenskodex für das Angebot von Telefonmehrwertdiensten besagt nichts über die Einhaltung der Verpflichtung durch die entsprechenden Anbieter.

im Urteil gefällt mir gut.
 
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