Neuer Missbrauch von 0137er Nummern bei Mobiltelefonen

Devilfrank

Sehr aktiv
Die Masche ist so simpel wie wirkungsvoll. Auf dem Mobiltelefon sieht der Kunde einen "Anruf in Abwesenheit" mit einer 0137-Vorwahl. Bei einem Rückruf landet er bei einer Bandansage, im konkreten Fall bei einer Gewinnspielnummer, die sich für die Teilnahme bei Gewinnspiel bedankt und mitteilt dass man "leider nicht gewonnen hat". Dafür fallen aber die teuren Mobilfunkgebühren für den Anruf bei einer so genannten "Mehrwertnummer" an, die sich nach den speziellen Tarifen des eigenen Mobilfunkanbieters richten. Die Lockanrufe können dabei von einem Telefoncomputer erzeugt werden, der lediglich die Nummer kurz anwählt und danach sofort die Verbindung trennt. "Das ist das gleiche Prinzip wie früher mit den 0190er Nummern. Bei diesen Telefonnummern ist der Verbraucher aber inzwischen sensibilisiert", sagte Hirche. "Das Gesetz gegen den Missbrauch sichert auch umfassende Rechte zu, sich gegen diese Abzocke zu wehren."

http://de.internet.com/index.php?id=2026546&section=Marketing-News
 
Kleines Beispiel: 14.02.2004, 11:35, mein Handy-Display zeigte: +4913774455902.

Was kann der Einzelne im öffentlichen Interesse tun?

Anzeige bei der Polizei? Bringt nichts, da keine Straftat vorliegt. Meldung bei der zuständigen RegTP? Bringt auch nicht viel - die Nummer wird statistisch erfasst und erst nach einem erfolgreichen Owi-Verfahren abgeschaltet, Dauer zumindest mehrere Monate.
 
Von Intelligenz kann man bei dem "Riesen" nicht reden, die ist auf der Strecke geblieben wie seine/meine Aktien.
 
Hallo anna,

anna schrieb:
Kleines Beispiel: 14.02.2004, 11:35, mein Handy-Display zeigte: +4913774455902.

Was kann der Einzelne im öffentlichen Interesse tun?

Anzeige bei der Polizei? Bringt nichts, da keine Straftat vorliegt.

"Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in ... Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über ... den Ursprung ... von .... gewerblichen Leistungen ..... wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

§ 4 UWG
http://transpatent.com/gesetze/uwg.html#4

Wer als Ursprung einer gewerblich angebotenen Leistung "telefonisches Gewinnspiel" bei der (telefonischen) Bewerbung dieser Leistung dem telefonisch Beworbenen wissentlich die falsche Nummer beim (versuchten) Werbeanruf übermittelt in der Absicht, beim Angerufenen die irrtümliche Vorstellung eines Anrufs einer unter dieser Nummer erreichbaren Person zu erwecken, der könnte sich evtl wg. vorsätzlich falscher, in Irreführungsabsicht erfolgter Werbeangaben strafbar gemacht haben. Denn bei der übermittelten 0137-Nummer handelt es sich ja NICHT um die (Rückruf-)Nummer des angeblichen Anrufers, der für das telefonische Gewinnspiel wirbt, sondern um die Rufnummer, unter der man (angeblich) die Leistung "Gewinnspielteilnahme" in Anspruch nehmen können soll.

Meldung bei der zuständigen RegTP? Bringt auch nicht viel - die Nummer wird statistisch erfasst und erst nach einem erfolgreichen Owi-Verfahren abgeschaltet, Dauer zumindest mehrere Monate.

Mit unverlangten Werbeanrufen belästigte Privatpersonen haben einen (eigenen) Anspruch auf Unterlassung (derartiger rechtswidriger Eingriffe in ihre vom Persönlcihkeitsrecht geschützte Privatsphäre); und zu dessen Durchsetzung können sie von allen an der Zusendung mitwirkenden Telekommunikations-, Tele- oder Mediendienst-Betreibern Auskunft über Namen und ladungsfähige Anschrift verlangen,
§§ 13, 13a Unterlassungsklagegesetz
http://transpatent.com/gesetze/uklag.html#13

Bei besonderer Dringlichkeit kann sogar der gerichtliche Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt werden ( es dem Zusender unter Androhung eines Ordnungsgelds (i.d.R. 500.000 Euro) vorläufig aufzugeben, das beanstandete Verhalten bis zu einer Entscheidung in einem Hauptverfahren einstweilen zu unterlassen). In Wettbewerbsangelegenheiten machen Gerichte äußerst großzügig von der Erleichterung für die Annahme einer besonderen Dringlichkeit für eine vorläufige Regelung Gebrauch, § 25 UWG
http://transpatent.com/gesetze/uwg.html#25

gal
 
galdikas schrieb:
Wer in der Absicht.... für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind.... wird bestraft. § 4 UWG
http://transpatent.com/gesetze/uwg.html#4
An dem Tatbestandsmerkmal dürfte denn die Ermittlung bei einem einzigen Geschädigten durch den für ihn zuständigen Behörden scheitern.

Viel interessanter fände ich da die Auswertung der Beschwerden bei der RegTP - unter der Vielzahl der Beschwerdeführer, die mit nur einer Nummer betroffen sind, könnte die RegTP das Tatbestandsmerkmal ggü. den Strafverfolgungsbehörden erfüllen. Wünschenswert wäre hier die Übergabe der gesammelten Statistik mit den dazugehörigen Beschwerden an die StA Bonn, die dann den Vorgang an die für den Sitz des Verantwortlichen zuständige StA weiterreicht. Von dort aus wäre tatsächlich ein Verfahren zu führen - doch dieser eigentlich simple Weg ist offentlich schon zu einfach, die RegTP macht derartige Anzeigen nicht.
 
Bringt nichts, da keine Straftat vorliegt

Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat bereits im Januar 2003 bei Lockanrufen mit 0137-Nummern aufs Handy den Anfangsverdacht des (versuchten) Betruges bejaht. Nach unserer entsprechenden Strafanzeige waren damals mehrfach Wohnungen im Bundesgebiet durchsucht worden und mehrere Tatverdächtige ermittelt worden. Die Fälle wurden einmal nach § 154.1 und einmal nach 153.1 StPO eingestellt. In einem Fall ist noch keine Abschlussverfügung getroffen. Insofern stimmt die Behauptung, es liege keine Straftat vor, nicht.
 
Der wirksamste Hebel scheint aber doch das Wettbewerbsrecht zu sein, - was leider nur in Frage kommt, wenn man eben irgendwie im wirtschaftlichen Wettbewerb steht.

Zwei Fälle:
- es gibt ein schönes Urteil des LG München, wegen Handy-Lockanrufen nach Nauru. Der betroffene Mobilfunkbetreiber (es war O2) hatte gegen den Veranlasser auf Unterlassung aus wettbewerbsrechtlichen Gründen geklagt. Im Wiederholensfall droht ein Ordnungsgeld von bis zu € 250.000! Und das, obwohl der Rufnummerninhaber die Nummer weitervermietet haben wollte (Mitstörerhaftung).

- ähnliches auch im Bereich des Fax-Spamming
Darauf gestossen bin ich durch die Seiten von
http://home.t-online.de/home/BradenK/fa-irrwirr.html
ein wackerer Pfarrer, der den Kampf gegen den Faxterror aufgenommen hat. Es geht hier um ein Leipziger Firmenklüngel, das in diesem Forum m. W. noch nicht diskutiert wurde, aber doch gute Aussichten darauf hat :wink:

Auch hier lief es wieder über Wettbewerbsrecht und Mitstörerhaftung: der Hamburger RA Steinhöfel hat reihenweise Unterlassungsverfügungen gegen Firmen erwirkt, die 0190-Angebote für Rechtsfragen versandt hatten. Mit von der Partie sind übrigens auch in-telegence, dtms und arcor als Nummernvermieter.
Eine der (Leipziger) Firmen ist bereits in Liquidation, nachdem sie nochmals erwischt wurde und € 50.000 blechen musste.
 
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