Neue Regeln fuer Premium SMS in Deutschland

TSCoreNinja

Mitglied
Bald duerfte es wohl mit Jambas Umsaetzen etwas schlechter aussehen.

http://www.reuters.de/newsPackageArticle.jhtml?type=topNews&storyID=663460&section=news
Künast will SMS-Anbieter zu Kostenhinweis verpflichten
Sonntag 30 Januar, 2005 10:05 CET

Berlin (Reuters) - Ein neues Gesetz soll verhindern, dass sich Handy-Nutzer mit teuren SMS-Diensten verschulden.

Verbraucherschutzministerin Renate Künast sagte dem Magazin "Focus", sie wolle Anbieter dazu verpflichten, ab einem Preis von einem Euro auf die Kosten hinzuweisen. "Der Kunde muss den Erhalt der Information bestätigen", sagte die Grünen-Politikerin laut Vorabbericht. In Fernsehwerbung für Logos und andere Dienste sollen Preise deutlich genannt werden: Der Preis soll künftig so groß und ebenso lange am Bildschirm erscheinen wie die Rufnummer. Voraussichtlich am Mittwoch wird das Bundeskabinett den Entwurf des neuen Telekommunikationsgesetzes beschließen.
Gruesse,
TSCN
 
Ach ja?
In der Antwort auf die "große Anfrage" im Sommer 2004 schrieb die Bundesregierung:
Bundesregierung schrieb:
21. Wie kann vor Vertragsschluss mit dem Diensteanbieter eine ausreichende Information der Verbraucher über den Preis von Premium-SMS gewährleistet werden?

Bereits nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften (insbesondere der BGB-Informationspflichten-Verordnung) gelten umfassende Aufklärungs- und Hinweispflichten. Zusätzlich normiert § 14 Abs. 1 TNV-E (bisher § 43b Abs. 1 TKG a. F.) eine ausdrückliche Preisangabepflicht in der Werbung, die auch für Premium-SMS gilt. So muss bei Angabe des Preises der Preis deutlich sichtbar, gut lesbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer angegeben werden. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Auf den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses
ist hinzuweisen.
Daneben schreibt § 15 Abs. 3 TKV-E eine so genannte Handshake-SMS vor
Vertragsabschluss vor, um eine ausreichende Information zu ewährleisten. Danach ist vor dem Abschluss von Dauerschuldverhältnissen der Kunde deutlich über die wesentlichen Vertragsbestandteile zu informieren. Dazu zählen insbesondere der zu zahlende Brutto-Preis je Zusendung einer Dienstleistung, die maximale Anzahl der Dienstleistungen in dem konkret benannten Bezugszeitraum und der Hinweis auf ein jederzeitiges Kündigungsrecht einschließlich der Adresse, unter der das Dauerschuldverhältnis gekündigt werden kann. Ein Anspruch auf Entgelt besteht nur, wenn der Kunde den Erhalt der Information zusätzlich zur Bestellung wiederum bestätigt. Weitere Regelungen sind im Rahmen der Erörterungen der Entwürfe der TKV und TNV zu diskutieren.

??? dann müssten ja 'ne Menge "Verträge" ungültig sein... ???
Dann fordert Renate etwas, das es längst gibt???
??????

als link finde ich derzeit nur den zu einem Rechtsanwalt, der... eigentlich... zwar... naja, hier ist...
[edit: im folgenden posting ist ein anderer link, danke!]
 
Zurück
Oben