Neu eingestellte Urteile bei Dialerundrecht

AG Elmshorn, 26.03.04
Die Kläger konnte jedoch nicht beweisen, dass die Beklagte diese Telefonentgelte ohne rechtlichen Grund eingezogen hat.(...)
Denn bei klageweiser Rückforderung gezahlter Entgelte sind die Kläger nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen voll beweispflichtig für die Unrechtmäßigkeit der erhobenen Forderung. Eine Erschütterung des Anscheinsbeweises - hier des Einzelverbindungsnachweises - wie im Passivprozess genügt nicht.
  • Sehr sauber dargestellt, dass eine Rückforderung die Beweislastsituation umkehrt, also dem Telefonkunden aufgibt, die Unrechtmäßigkeit zu beweisen. Dies ist weiterhin nicht einfach ...
AG Mainz, 06.11.03
Es ist sodann seitens des Beklagten nicht der Beweis erbracht worden, dass sein Netzzugang in einem nicht von ihm zu vertretenden Umfang genutzt wurde. Der Beklagte hat für seine entsprechende Behauptung einen Beweis nicht angeboten. Sein Vertrag ist offenbar auch unrichtig. Denn aus dem von ihm selbst vorgelegten Einzelverbindungsnachweis des Anbieters Deutsche Telekom ergibt sich, dass von dem Netzzugang am 12.02. um 18.32 Uhr sehr wohl ein Gespräch geführt wurde. Dies lässt sich mit dem Vortrag des Beklagten, zur fraglichen Zeit sei er und auch seine Familienmitglieder nicht Zuhause gewesen, nicht in Einklang bringen. Im übrigen lässt sich hieraus durchaus auch ein zeitlicher Bezug mit der seitens der Klägerin geltend gemachten Verbindung herstellen.
  • Muss wohl nicht weiter kommentiert werden ...
AG Westerstede, 23.02.04
Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin konnte hier nicht beweisen, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen vorliegen, der Anspruch entstanden ist.
  • Das Gericht hat sich hier sehr viel Mühe gemacht und von vielen Seiten her die Rechtslage facettenreich beleuchtet - mit berechtigt positivem Ergebnis für den Verbraucher.
    Viele Passagen sind sehr gut zitierbar, da sehr ausführlich und eingängig geschrieben und z.Tl. mit Quellen hinterlegt - ein Urteil, aus dem sich zukünftig bei Klageerwiderungen durchaus zitieren lässt.
    :dafuer: :respekt:
AG Dortmund, 18.03.04
Der Zedentin steht jedenfalls gegen den Beklagten keine Forderung zu, die sie an die Klägerin hätte abtreten können.(...)
Die Klägerin hat keine ausreichenden Tatsachen dargelegt und unter Beweis gestellt, welche Beträge dem Beklagten bei Verbindungsaufbau zu Beginn der Telekommunikationsnutzung mitgeteilt worden sind. Sie macht nur allgemeine Ausführungen über Bandansagen mit Nennung der Gebühren, die bei Tarifen, die teurer als 3 €/min sind, erfolgen müssten, bzw. dahin, dass .solche Tarife per Mausklick im Internet bestätigt werden, bezieht dieses aber nicht auf den vorliegenden Fall. Das lässt sich unter anderem daran erkennen, dass die Klägerin nicht angibt, welche Leistungen der Beklagte in Anspruch genommen hat bzw. auf welchem Wege (Telefon oder Internet) diese erbracht wurden. Eine Bestimmung des Inhalts der konkludenten Willenserklärung ist auf diese Weise nicht möglich; es reicht jedenfalls nicht aus, dass die Klägerin nur die Nutzung der Leitung der Zedentin vom Festnetzanschluss des Beklagten aus darlegt.
  • Wieder ein zitierfähiges Urteil, da hier ein ausführlicher Tatbestand vorangestellt ist, der ja bei solchen Urteilen meist unterbleibt.
    Die Beteiligten sind im Übrigen ebenso hinlänglich bekannt wie der Textbaustein, auf den sich die o.a. zweite Zitierstelle bezieht ... (vgl. KatzenHai ./. Intrum u.a.)
AG Celle, 20.02.04
[Die Klägerin] hat nicht nachgewiesen, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Dienstleistungen, die mit der geltend gemachten Forderung abgerechnet werden, willentlich in Anspruch genommen hat.
  • ... eigentlich wie das Urteil hiervor. Bekannte Einwände, bekannte Klägerseite, bekannte Urteilsgründe. Und wieder ein schön ausführlicher Tatbestand.
AG Krefeld, 10.03.04
Solange die Klägerin bzw. die Zedentin den Anforderungen von § 16 Abs. 1 TKV nicht entspricht, können sich die Beklagten auf eine mangelnde, da nicht belegte Fälligkeit der streitgegenständlichen Forderung berufen.
  • Ein anderer Ansatz als die meistens verwandten, aber kein bisschen schlechter: Fälligkeitsvoraussetzung technische Überprüfung. Gut geschafft vom Beklagtenvertreter, das Gericht nicht über diese Frage hinweggehen zu lassen, sondern bereits hier heftig einzuhaken.
    Insbesondere beim (durchsichtigen) Versuch, eine Zertifizierung nach der ISO 9000/9001 als "Prüfprotokoll" darzustellen ...
 
Das Urteil des AG Krefeld ist mir auch aufgefallen: verloren allein schon dadurch, daß kein Prüfprotokoll vorgelegt wurde. Ob sich dieses Argument zu einer Zauberwaffe schmieden ließe? (Man hat bisher ja noch nie ein Prüfprotokoll gesehen, jedenfalls bei den normalen Beträgen von einigen zig oder hundert €)
Leider wird die Fallkonstellation nicht berichtet. Aber zieht die Forderung nach einem Prüfprotokoll auch dann, wenn das einwandfreie Zustandekommen der Verbindung selbst nicht bestritten wird? Denn das soll die protokollierte Prüfung ja belegen. Meine Frage geht besonders an Katzenhai, da Du ja in Deinem Fall gegen Intrum auch "Beweisnotwendigkeit" des Prüfprotokolls angeführt hattest? Hätte das - hart auf hart - wirklich Bestand gehabt?

Und noch eine zweite Frage an die Juristen: mich wundert die Ausführung des AG Mainz:
Hinsichtlich des Erfordernisses der Darlegung und des Nachweises ist es dabei unerheblich, dass die letzten drei Ziffern der Zielverbindung nicht angegeben sind, denn nach § 6 III 2 TDSV durfte die Klägerin die Zielrufnummer nur entsprechend gekürzt speichern, es sei denn, der Beklagte hatte ausdrücklich die vollständige Speicherung beantragt, was nicht vorgetragen ist. Gemäß § 6 IV 2 TDSV ist der Dienstanbieter insoweit von der Pflicht zur Vorlage dieser Daten zum Beweis der Richtigkeit der Entgeltsrechnung frei, als ein gekürzte Zielrufnummer gespeichert wurde.

Dem Umstand, dass die Klägerin den vorgelegten Einzelverbindungsnachweis selbst erstellt hat, ist sodann demgemäß Rechnung zu tragen, dass sie in zweiter Stufe eine technische Prüfung durchzuführen und zu dokumentieren hat (§16 l, III TKV). Ausreichend ist hier die Vorlage einer Prüfbescheinigung gemäß § 5 III TKV durch die Klägerin (BI.52 d.A.). Der Beklagte hat sich hierzu auch nicht weiter erklärt.

Das entspricht jedenfalls nicht der gängigen Rechtsprechung. Hätte der Beklagte hier ausführlicher sein müssen (Urteile zitieren)? Oder darf man das so verstehen, daß das Gericht eben davon überzeugt war, daß der Betroffene schwindelt, und hat darum die Beweiserfordernisse der Gegenseite gaaanz niedrig gehängt? Geht das denn?
 
Qoppa schrieb:
Dem Umstand, dass die Klägerin den vorgelegten Einzelverbindungsnachweis selbst erstellt hat, ist sodann demgemäß Rechnung zu tragen, dass sie in zweiter Stufe eine technische Prüfung durchzuführen und zu dokumentieren hat (§16 l, III TKV). Ausreichend ist hier die Vorlage einer Prüfbescheinigung gemäß § 5 III TKV durch die Klägerin (BI.52 d.A.). Der Beklagte hat sich hierzu auch nicht weiter erklärt.

Das entspricht jedenfalls nicht der gängigen Rechtsprechung. Hätte der Beklagte hier ausführlicher sein müssen (Urteile zitieren)? Oder darf man das so verstehen, daß das Gericht eben davon überzeugt war, daß der Betroffene schwindelt, und hat darum die Beweiserfordernisse der Gegenseite gaaanz niedrig gehängt? Geht das denn?
Man muss diese beiden Sätze wohl trennen. Die Prüfungsdokumentation nach § 16 TKV muss vom Geschädigten ja explizit verlangt werden. Der Beklagte hat das scheinbar nicht gemacht und deswegen hat sich das Gericht mit der Vorlage der Prüfung zur Qualitätssicherung begnügt und die Vornahme der technischen Prüfung nach § 16 TKV erst gar nicht in Frage gestellt. Das wäre Aufgabe der Verteidigung gewesen.

Ich denke der feine Unterschied liegt darin, ob die Verteidigung den Hebel so ansetzt, dass in Frage steht, ob die Verbindungen überhaupt zustande gekommen sind oder ob man in Frage stellt, ob der Geschädigte das Verbindungsaufkommen zu vertreten hat.
 
Qoppa schrieb:
Aber zieht die Forderung nach einem Prüfprotokoll auch dann, wenn das einwandfreie Zustandekommen der Verbindung selbst nicht bestritten wird? Denn das soll die protokollierte Prüfung ja belegen.

Wenn die Verbindungen nicht bewusst erzeugt wurden, warum sollte man unstreitig stellen dass Verbindungen bestanden haben.

Ausserdem sagt das Erfassen der Verbindung selbst ja nichts dazu aus dass auch die Gebührenzähler richtig funktionierten.
Denn damit scheint die allseits bekannte Zedentin Schwierigkeiten zu haben wenn sie auch in dieser Sache beteiligt war
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agkempen131103.pdf
 
Ist ja interessant. Das würde bedeuten, dass man die Minderwertanbieter endlich mal kennenlernt.

Gruß wibu
 
Und noch ein paar Urteile

Und es gibt wiederum neue Urteile:
In allen diesen am 5.5.2004 veröffentlichten Fällen hat anscheinend die Gegenseite verloren.

http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/aghamburgbarmbek070404.htm

Wichtig ist der folgende Absatz:
3. Auch wenn der Kunde lediglich einen gekürzten Einzelverbindungsnachweis gewünscht hat, ist der Netz-Betreiber nicht davon entbunden und vor allem auch nicht daran gehindert, die vollständigen Daten gleichwohl aufzubewahren und ggf. vorzulegen.

http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agfrankfurt090104.htm

http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/olgfrankfurt190404.htm
 
ach gottchen der ärmste. :-? jetzt soll er mehr als 5800 € + gerichts-und anwaltkosten zahlen nur weil er (laut meiner milchmädchenrechnung) 4,5 stunden pro tag auf einer sex-site war??? :eek:
die moral von der geschicht nicht nur dialer-anbieter sind bekl....pt.
 
Zwei neue Urteile; leider negativ

Bei Dialerundrecht wurden wieder einmal neue Urteile eingestellt. Diesmal hat leider die Gegenseite gewonnen. Wenigstens sind die Urteile an sich schon etwas älter.

http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agmuenchen081103.htm

Wenigstens wurde hier die Berufung zugelassen. Hoffentlich hat der Verbraucher in der nächsten Instanz einen guten Rechtsbeistand.

http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agaue191203.htm

Hoffentlich wurde auch hier umgehend Berufng eingelegt.
 
Re: Zwei neue Urteile; leider negativ

Anonymous schrieb:
Diesmal hat leider die Gegenseite gewonnen. Wenigstens sind die Urteile an sich schon etwas älter..

Die Urteile sind "angegraut", nochmehr aber die Fälle selber:

1. Fall : Einwahlen vor dem 04.02.2002
2. Fall : Einwahlen vor dem 17.06.2002

tf
 
AG Königswinter

Abgesehen von etlichen anderen Ausführungen die ich für unzutreffend halte, hat dass Gericht hier verkannt dass bei frei tarifierbaren Rufnummern der Verbindungspreis erstmal in den Vertrag einbezogen worden sein muss.

Teleton
 
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