Netzbetreiber für unzulässige 0190er-Faxwerbung mitverantwor

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Netzbetreiber für unzulässige 0190er-Faxwerbung mitverantwortlich
vzbv: Wichtiger Erfolg gegen die Plage unerwünschter Faxwerbung

06.11.2003 - Bei unlauterer Faxwerbung mit Verwendung einer 0190er- oder 0900er-Nummer haftet nicht nur der Nutzer, sondern bei Kenntnis auch der zuständige Netzbetreiber. Mit diesem Urteil des Kölner Landgerichts hat der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) einen wichtigen Erfolg gegen die massive Belästigung durch unerwünschte Faxwerbung errungen. „Dadurch können wir künftig hoffentlich viel wirkungsvoller gegen die Werbefax-Plage vorgehen“, so Patrick von Braunmühl, Fachbereichsleiter des vzbv. Bisher waren Unterlassungsansprüche gegen die Verursacher unlauterer Faxwerbung vor allem daran gescheitert, dass die Verantwortlichen der vielfach ausländischen Unternehmen nicht ermittelt werden konnten. Der vzbv fordert die Netzbetreiber auf, bei der Weitergabe von Mehrwertdienstnummern die Nutzer stärker unter die Lupe zu nehmen und – wie gesetzlich vorgeschrieben - bei Missbrauch unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die Nummer zu sperren.

Gemäß Telekommunikationskundenschutzverordnung (TKV) ist ein Netzbetreiber bei Kenntnis des Missbrauchs der von ihm vergebenen Mehrwertdienstnummer u.a. zur Sperrung der Nummer verpflichtet. Das LG Köln stellt in seiner Begründung fest: „Sinn dieser Vorschrift ist es gerade, den Verbraucher nicht auf das – oft aussichtslose – Vorgehen gegen denjenigen Unternehmer zu verweisen, der die überlassene Rufnummer als Endkunde nutzt, sondern Ansprüche direkt gegen jeden zu begründen, der den Rechtsverstoß durch Überlassung der Rufnummer ermöglicht hat und durch deren Sperrung auch beenden kann.“ Durch die Nummersperre werde nicht nur deren Verwendung, sondern zugleich auch die unlautere Faxwerbung unterbunden, da mit der Werbung keine Einnahmen mehr erzielt werden könnten.

Im vorliegenden Fall hatte die vom vzbv verklagte IN-telegence GbmH & Co. KG als Telefonnetzbetreiberin eine von der Regulierungsbehörde zugeteilte Mehrwertnummer der Firma Servatel GmbH überlassen, die ihrerseits diese Nummer einer „IRC International Corporation“ mit Sitz in den USA überließ. Die IRC hat in der Folge über einen längeren Zeitraum unverlangte Werbefaxe mit Verwendung einer 0190er-Nummer zum Faxabruf versandt. Trotz mehrfacher Aufforderung des vzbv hatte der Netzbetreiber die Nummer erst im Verlauf des Rechtstreites sperren lassen.

Verbraucher, die sich gegen unverlangte Faxwerbung mit Verwendung einer bestimmten 0190er-/0900er-Nummer zur Wehr setzen wollen, sollten den zuständigen Netzbetreiber auffordern, unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Unterbindung des Rechtsverstoßes zu ergreifen. Der zuständige Netzbetreiber kann über eine Suchmaschine auf den Internetseiten der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post durch Eingabe der Faxnummer ermittelt werden (www.regtp.de). Unterstützung bei der Durchsetzung der Interessen bieten auch die örtlichen Verbraucherzentralen.

(Urteil des Landgerichts Köln vom 02.10.20032, Az.: 31 O 349/03, nicht rechtskräftig)

Quelle: http://www.vzbv.de/go/presse/310/
 
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