Counselor
Gesperrt
Bei Dialer und Recht gibt es Neues:
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agnettetal080703.htm
Dazu ist mir spontan eingefallen:
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agnettetal080703.htm
Dazu ist mir spontan eingefallen:
Das Gericht verkennt die Vertragsbeziehungen des Kunden. Der Kunde hat einen Anschlussvertrag mit seinem Teilnehmernetzbetreiber und einen angeblichen Contentvertrag mit dem Content-Provider. Zu keiner Zeit bestehen direkte Vertragsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Verbindungsnetzbetreiber. Ausnahmsweise könnte der Teilnehmernetzbetreiber eigene Forderungen aus dem Anschlussvertrag haben, wenn die Mehrwertnummer in seinem Netz geschaltet ist.AG Nettetal schrieb:Zwischen der Beklagten und der Zedentin sind wirksame Telefondienstverträge über sogenannte Call-by-Internetverbindungen zustande gekommen. Rechtlich beurteilt, handelt es sich insofern um Werkverträge gemäß § 631 BGB, da die Zedentin sich gegenüber der Beklagten verpflichtete, die gewünschte Telefonverbindung ins Internet als Erfolg herzustellen.
Aber auch nicht mehr. Der Kunde hatte die bewußte Anwahl der Nummern bestritten. Damit steht der Handlungswille streitig. Für den Handlungswillen liefert der Verbindungsnachweis keinen Anscheinsbeweis (vgl. Härting, Recht der Mehrwertdienste, Teil B I Rz. 50; LG Mainz, CR 2003, 589; LG Kiel, MMR 2003, 422; LG Nürnberg-Fürth, MMR 2003, 492).AG Nettetal schrieb:Soweit die Beklagte bestreitet, die seitens der Zedentin aufgelisteten Einzelverbindungen (Bl. 13 der Gerichtsakten) hergestellt zu haben, ist dies unerheblich. Zu Gunsten der Klägerin und der Zedentin streitet nämlich der Anscheinsbeweis, dass die in der Einzelverbindungsübersicht der Zedentin ausgewiesenen Verbindungen tatsächlich hergestellt und richtig abgerechnet worden sind.
Der Anscheinsbeweis beweist nur, dass tatsächlich eine Verbindung zur Zielrufnummer aufgebaut wurde. Er sagt nichts darüber aus, ob der Content-Provider dem Kunden die essentiala Negotii vor der Anwahl mitgeteilt hat. Das Gericht verkennt, dass bei Internet by Call Verbindungen keine weitere Dienstleistung, sondern nur eine Netzdienstleistung abgerechnet wird. Damit dürften keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen.AG Nettetal schrieb:Die Ausweitung des Anscheinsbeweises auf andere Telekommunikationsdienstleistungsunternehmer als die Deutsche Telekom AG sowie auf andere Leistungen, wie beispielsweise die sogenannte Call-by-Internetverbindung, ist auch unter Berücksichtigung der Grundlagen des Anscheinsbeweises gerechtfertigt ... Im Falle von Telefonrechnungen - seien diese erstellt durch die Deutsche Telekom AG oder aber durch einen anderen Telekommunikationsdienstleister - besteht dieser typische Geschehensablauf dahingehend, dass die in den Verbindungsübersichten bzw. Rechnungen ausgewiesenen Telefonverbindungen tatsächlich auch vom Kunden in Anspruch genommen worden sind.
Hier verkennt das Gericht die Vortragslast. Grundsätzlich trägt der Kläger die Vortragslast für alle Umstände des Vertragsschlusses. Die Kläger müssen zusätzlioh zum schlichten Verbindungsaufbau darlegen und beweisen, warum sie die Herstellung einer Verbindung als Angebot zum Abschluss eines Content-Vertrages verstehen durften.AG Nettetal schrieb:Insofern sei abschließend darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung die Annahme eines willentlichen Vertragsschlusses lediglich dann verneint wird, wenn ganz konkrete Umstände erkennbar sind, die auf das Vorhandensein eines Webdialers schließen lassen (vgl. hierzu die Entscheidung des AG Freiburg, NJW 2002, S. 2959 <agfreiburg110602.htm>). Dagegen ist der Anscheinsbeweis nicht als erschüttert anzusehen, wenn seitens des Telefonanschlussnehmers lediglich unsubstantiiert die Möglichkeit aufgezeigt wird, die Verbindungen seien ohne sein Wissen über einen Webdialer hergestellt worden.