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Interessanter Vorschlag! Das mit der negativen Feststellungsklage werd ich mir
überlegen...
Laprimera
http://www.antispam-ev.de/wiki/Negative_Feststellungsklage4. Die Beweislast dafür, dass die Abmahnung berechtigt ist, schließt ausschließlich den Abmahnenden. Der Kläger einer negativen Feststellungsklage kann sich daher erst einmal beruhigt zurücklehnen und abwarten, was der Abmahner zu seinen vermeindlichen Ansprüchen vorträgt.
Sie treten hier selbst als Kläger in Aktion, und Sie verklagen z.B. einen Forderungssteller, der von Ihnen Geld möchte (obwohl ihm dies nicht zusteht), auf "negative Feststellung". Wenn der Forderungssteller im Prozess dann nicht beweisen kann, dass ihm der Anspruch zusteht, wird er bei Strafandrohung dazu verurteilt, Ihnen in der betreffenden Sache keine weitere Mahnungen zuzustellen.
Wenn die Forderungen nicht bestehen sind die Opfer nicht Täter. Denn dann sind die Ärmsten ja beim Kauf der Forderung übers Ohr gehauen worden. Du bist dagegen nicht geschädigt weil ja nur -unabhängig von der Verjährung - nicht durchsetzbare Scheinforderungen erhoben werden. Das geht über eine Belästigung nicht hinaus. Mit unsinnigen Forderungen konfrontiert zu werden ist Teil des allgemeinen Lebensrisiko. Falls die STA keine Anhaltspunkte für eine Kenntnis über das Nichtbestehen der Verträge nachweisen kann wird sie ein Verfahren sicherlich einstellen.Das einzige, was ich noch überlege ist, ob ich nicht doch Anzeige gegen uniscore
erstatten soll. Vielleicht gibt's hier ja nen Juristen, welcher Anzeigegrund am treffendsten
wäre?!
Okay Teleton,
Du musst Jurist sein , normale Menschen können sich gar nicht so verquirlt ausdrücken!
Ich habe Dich aber trotzdem verstanden!
Vielleicht gelingt es ja auch über die Medien (z.B. AKTE 2011) die Bevölkerung dauerhaft zu
sensibilisieren, damit sich letztlich niemand mehr ins Bockshorn jagen lässt!
Fröhlichen Abend!
Laprimera
Nö, ich versteh ihn, ich mußte nur über Deinen Satz spontan lachen...DU auch???!!!!....
Danke für die Blumen...aber Du drückst Dich wenigstens allgemein verständlich aus!!! Zum Glück!
Da gehts Dir wie uns hier... Und irgendwie fühle ich mich wie Don Quichote, der gegen Windmühlenflügel kämpft ...
Sorry aber das stimmt bei einer NFK schlicht nicht. Die Beweislast entspricht der, als ob der Fordernde klagen würde, das heißt er muß die Rechtmäßigkeit seiner Forderung vortragen. Andernfalls würde eine NFK keinen Sinn machen.
cc. Darlegungslast/-umfang
Darlegungslast trägt der Kläger, sowohl bei der positiven, als auch bei der negativen F-Kl.
Umfang der Darlegungslast hängt von den einzelnen Rechtsverhältnissen ab: Schadensfeststellungsklagen reicht der Vortrag von Tatsachen aus, nach denen künftige Schadensfolgen möglich sind; Art, Umfang und Eintritt können ungewiss sein.
Darlegungs-/Beweislast
Jede Partei hat die ihr günstigen rechtsbegründenden, rechtserhaltenden oder rechtsvernichtenden Tatsachen darzutun und zu beweisen.
Hinsichtlich der Beweislast ergeben sich jedoch keine Unterschiede. Da diese nach der materiell-rechtlichen Lage beurteilt wird, hat sowohl bei der positiven als auch bei der negativen Feststellungsklage jeweils der Gläubiger, der in ersterem Fall Kläger, im zweiten Fall Beklagter ist, zu beweisen, daß das streitige Rechtsverhältnis besteht.
"Eine negative Feststellungsklage darf nur dann abgewiesen werden, wenn der Anspruch, dessen sich der Feststellungsbekl. berühmt, feststeht. Bleibt hingegen unklar, ob die streitige Forderung besteht, dann muß der auf Negation gerichteten Feststellungsklage ebenso stattgegeben werden wie wenn feststeht, daß der streitige Anspruch nicht besteht. Das folgt daraus, daß bei der negativen Feststellungsklage der Bekl. die Beweislast für das Bestehen des von ihm behaupteten Anspruchs trägt." (Quelle: BGH, VI ZR 74/92, Urteil vom 02.03.1993)
Zu diesem Thema hatte sich bereits der BGH eindeutig geäußert:
http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw93_1716.htm
[..]
Eine negative Feststellungsklage darf nur dann abgewiesen werden, wenn der Anspruch, dessen sich der Feststellungsbekl. berühmt, feststeht. Bleibt hingegen unklar, ob die streitige Forderung besteht, dann muß der auf Negation gerichteten Feststellungsklage ebenso stattgegeben werden wie wenn feststeht, daß der streitige Anspruch nicht besteht. Das folgt daraus, daß bei der negativen Feststellungsklage der Bekl. die Beweislast für das Bestehen des von ihm behaupteten Anspruchs trägt.
Auszugehen ist von dem allgemeinen Grundsatz, daß jede Partei diejenigen Tatsachen beweisen muß, aus denen sie ihren Anspruch herleitet. Den Anspruchsteller trifft daher die Beweislast für alle rechtsbegründenden Tatsachen (BGHZ 113, 222 (225) = NJW 1991, 1052 = LM HWiG Nr. 5). In welcher Parteirolle er sich dabei befindet, ist gleichgültig. Bei einer Leistungsklage muß daher der Kläger ebenso wie bei einer positiven Feststellungsklage die tatsächlichen Voraussetzungen seines Anspruchs beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis nicht, muß die Klage abgewiesen werden. Grundsätzlich nichts anderes gilt bei der negativen Feststellungsklage, mit der der Kläger einem Anspruchsberühmen des Beklagten entgegentritt. Hier muß der Feststellungskläger lediglich beweisen, daß sich der Beklagten eines Anspruchs aufgrund eines bestimmten Lebenssachverhalts berühmt (BAG, NJW 1985, 221). Dagegen obliegt dem Anspruchsteller in der Rolle des Feststellungsbeklagten der Beweis derjenigen Tatsachen, aus denen er seinen Anspruch herleitet, denn auch bei der leugnenden Feststellungsklage ist - wenn auch mit umgekehrten Parteirollen - Streitgegenstand der materielle Anspruch, um dessen Bestehen oder Nichtbestehen gestritten wird.
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nicht um die ungeheuren Schwierigkeiten und Gefahren einer NFK gewußt haben.
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