Mahnanwalt

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Hallo,
ich habe heute von einem Anwalt eine Abmahnung bekommen, da ich das ges. Rückgaberecht in meinem ebay Shop nicht einhalten würde.
Mein Anwalt sagte mir ich solle die unterlassungserklärung unterschreiben aber ausdrücklich darauf hinweisen das ich die entstandenen Mahnkosten nicht tragen werden. Dann würden die mich in Zukunft in Ruhe lassen.
Wer von Euch hat Erfahrung mit so einer "Geschichte".
Würde mich über rege Teilnahme freuen.
MfG M.S.
 
AW: Mahnanwalt

Hallo,
ich habe heute von einem Anwalt eine Abmahnung bekommen, da ich das ges. Rückgaberecht in meinem ebay Shop nicht einhalten würde.
Mein Anwalt sagte mir ich solle die unterlassungserklärung unterschreiben aber ausdrücklich darauf hinweisen das ich die entstandenen Mahnkosten nicht tragen werden. Dann würden die mich in Zukunft in Ruhe lassen.
Wer von Euch hat Erfahrung mit so einer "Geschichte".
Würde mich über rege Teilnahme freuen.
MfG M.S.
Da wäre doch mal interessant, worum es überhaupt geht...
 
AW: Mahnanwalt

Es geht darum das ich das gesetztliche Rückgaberecht (ich habe 14 Tage) nicht einhalte, weil es anscheinend ein neues Gesetz gibt das besagt, das der Käufer :
1. Eine Widerrufsbelehrung im Fernabsatz, die auf den Lauf einer Zweiwochenfrist hinweist, wird dem Zweck des § 355 BGB nicht gerecht, da die Widerrufsfrist zwar grundsätzlich zwei Wochen beträgt, abweichend davon aber einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird.

2. Eine in "Textform" mitzuteilende Belehrung erfordert nach § 126b BGB, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Eine lediglich im Internet zu findende Erklärung wird dem nicht gerecht. § 126b BGB ist in diesen Fällen nur gewahrt, wenn es tatsächlich zu einer Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (z.B. durch Ausdruck der Seite oder Abspeicherung) kommt.

3. Eine Belehrung, die besagt, die Frist zum Widerruf beginne "frühestens mit Erhalt der Ware" ist ebenfalls nicht hinreichend klar und verständlich. Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn ist in erster Linie gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB die Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform. Mit dem Erhalt der Ware beginnt die Frist gemäß § 312d Abs. 2 BGB nur dann, wenn der Verbraucher bis dahin auch eine Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt bekommen hat.

Und letzendes geht es um mein Geld.
Gruß M.S.
 
AW: Mahnanwalt

Mit Abmahnungen habe ich genügend Erfahrung, aber nicht mit Webshops. Insofern kann ich da leider nicht weiterhelfen.

Was mich wundert: Du bist doch anwaltlich vertreten. Traust du dem Rat deines Juristen nicht, dass du hier nochmal fragst?
 
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