Lockanrufe: Netzagentur darf 0190-Nummer abschalten

sascha

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Lockanrufe: Netzagentur darf beworbene 0190-Nummer abschalten

Die Bundesnetzagentur (früher: Regulierungsbehörde) darf teure Rufnummern abschalten lassen und sogar Zwangsgelder androhen, wenn sie damit so genannte Lockanrufe unterbinden will. Das hat das Verwaltungsgericht Köln in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung klar gemacht. Das Urteil stärkt die Behörde in ihrem Kampf gegen Telefon-Spammer.

Das Urteil geht auf eine Welle von Lockanrufen zurück, die Ende 2003 über Deutschland geschwappt waren. Die Täter, eine Firma in den Niederlanden, gingen dabei nach „bewährter“ Masche vor. Über Computer klingelte sie Zehntausende von Handynummern an, wobei nach einmaligem Klingeln die Verbindung unterbrochen wurde. Auf den Handy-Displays blieb dabei eine deutsche 0190-Nummer zurück. Wer arglos zurückrief, landete bei einem telefonischen Erotikdienst. Und dieser rechnete 1,86 Euro pro Minute ab – wovon auch die niederländische Firma profitierte. Nach einer Verbraucherbeschwerde und einer Strafanzeige wurde die Regulierungsbehörde aktiv. Mit Bescheid vom 5. Januar 2004 ordnete sie die Abschaltung der beworbenen 0190-Nummer an. Und mit einem zweiten Bescheid verbot sie der Firma diese Form der Lockanrufe mit 0190 und 0900-Nummern – wobei sie zugleich ein Zwangsgeld androhte, wenn das Unternehmen weitermachen sollte.

Die niederländische Firma wollte sich dieses Verbot nicht bieten lassen. Zuerst beantragte sie beim Verwaltungsgericht Köln einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bescheid. Zu Deutsch: Sie wollte weiter spammen. Die Richter lehnten den Eilantrag allerdings ab (Dialerschutz.de berichtete) Dann klagten die Niederländer gegen die Regulierer – und fingen sich vor dem Verwaltungsgericht Köln zum zweiten Mal eine juristische Ohrfeige ein.

In ihrer ausführlichen Urteilsbegründung führen die Richter gleich eine ganze Reihe von Argumenten auf, warum die Regulierungsbehörde und heutige Bundesnetzagentur völlig richtig lag mit ihren Bescheiden. So stellten sie klipp und klar fest, dass Lockanrufe mit teuren Nummern unzulässige Werbung seien und gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Bei Lockanrufen liege nämlich gleich eine „doppelte Vortäuschung“ gegenüber dem Angerufen vor: „Eine Vortäuschung liegt sowohl über den Anrufenden vor (dessen Sitz in den Niederlanden verschleiert wurde) als auch über die Art des Anrufs (da ein Anruf von einer Mehrwertdiensterufnummer vorgespiegelt wurde, der technisch grundsätzlich nicht möglich und in Wahrheit auch nicht erfolgt ist)“, heißt es in dem Urteil. Damit seien Lockanrufe sowohl nach altem, als auch nach neuem Recht als unzulässige Werbung zu werten: „Die Voraussetzungen zum Einschreiten wegen eines Verstoßes gegen das UWG waren für die Regulierungsbehörde daher erfüllt. Um weitere Verstöße der Klägerin gegen das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Anm. d. Red.) unter Verwendung einer anderen Mehrwertdiensterufnummer zu verhindern, war auch die Untersagung künftiger Anrufe geboten“, so die Richter.

Das Verwaltungsgericht Köln stellte in seinem Urteil außerdem noch einmal klar, welche Befugnisse die Bundesnetzagentur hat. Diese habe ein „Entschließungs- und Auswahlermessen“ im Rahmen der Nummernverwaltung: „Sie hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und wie sie eingreift; dabei kann sie alle Anordnungen treffen, die zur Durchsetzung der Vorgaben der Nummernverwaltung erforderlich sind“, erklärten die Richter. Und, noch deutlicher: „Der gesetzliche Handlungsauftrag besteht auch und gerade bei Verstößen gegen das UWG; dies umso mehr, wenn es nicht allein um Telefonwerbung als solche geht, sondern um eine solche unter Täuschung des Adressaten über den Anrufenden und die Art des Anrufs.“ Für Spammer, die mit Lockanrufen arglose Handybesitzer abzocken wollen, ist mit dieser Entscheidung (Az. 11 K 3734/04) die Luft wieder etwas dünner geworden. Denn das Verwaltungsgericht stellte auch klar, dass es nichts bringe, Taten dieser Art vom Ausland aus zu begehen. Nachdem die Lockanrufe in Deutschland auflaufen, sei auch deutsches Recht anzuwenden.

http://www.dialerschutz.de/aktuelles.php?action=output&id=274

cu,

Sascha
 
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