KatzenHai
Scyliorhinus stellaris
LG München I (16.12.2004, 26 O 10850/03):
Hierzu das LG München I selbst in der Presseerklärung:
- Telefonnetzbetreiber müssen die Richtigkeit ihrer Abrechnung durch eine technische Überprüfung nachweisen
Telefonnetzbetreiber können sich im Hinblick auf die Richtigkeit der Abrechnung ihrer Leistungen nicht auf eine jährlich stattfindende Routinekontrolle berufen. Sie müssen gegebenenfalls eine erneute technische Überprüfung ihrer Daten durchführen, um nachzuweisen, dass die abgerechneten Leistungen einwandfrei erbracht wurden.
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist der Telefonnetzbetreiber O2. Er verlangte von dem beklagten Telefondienstleister, der die Telefondienste des Klägers an Endverbraucher weiterverkauft hatte, die Bezahlung von Rechnungen. Der Beklagte beanstandete die Rechnungen. Der Kläger habe bei der Berechnung der Mehrwertsteuer, bei der Umrechnung von DM auf Euro und bei der Erfassung der Zeittakte Fehler begangen. Er verlangte daher zunächst eine technische Überprüfung des Abrechnungssystems.
Der Kläger weigerte sich, die Überprüfung durchzuführen, und verwies auf seine jährlichen Routinekontrollen, die ohne Fehlermeldungen stattgefunden hätten. Seine Klage auf Zahlung der Rechnungen hatte keinen Erfolg.
Die Gründe:
Der Kläger kann vom Beklagten nicht die Begleichung der Rechnungen verlangen. Er hat nicht den Nachweis erbracht, dass seine Rechnungen fehlerfrei zustande gekommen sind. In dem Fall, dass in einer Rechnung Fehler auftauchen, muss der Netzbetreiber durch eine zusätzliche technische Prüfung des Abrechnungssystems den Nachweis erbringen, dass die Telefongespräche richtig erfasst worden sind. Der Kläger kann sich jedenfalls nicht auf seine jährlich stattfindende technische Routinekontrolle berufen. Damit kann er nicht den Nachweis erbringen, dass die nach dieser Prüfung erbrachten Leistungen einwandfrei sind.
Hierzu das LG München I selbst in der Presseerklärung:
- 22.12.2004 "Wirksamer Kundenschutz – Telefonabrechnung auf dem Prüfstand" Urteil vom 16.12.2004, Az..: 26 O 10850/03
Netzbetreiber O 2 verlangte Bezahlung seiner Rechnungen für das Jahr 2002 von einem kleineren Telefondienstleister, der 0 2-Telefondienste an Endverbraucher weiterverkauft hatte. Allein für den Zeitraum 8.1. – 12.4.2002 sind noch Rechnungen über 300.000,- € offen.
Der Dienstleister entdeckte Fehler in den Abrechnungen des Netzbetreibers, u.a. bei der Berechnung der Mehrwertsteuer, bei der Umrechnung von DM auf Euro und bei der Erfassung der Zeittakte. Er beanstandete deshalb die Rechnungen und verlangte eine technische Überprüfung des Abrechnungssystems. O 2 verwies auf seine Qualitätssicherung, die eine jährliche Routinekontrolle vorsieht. Zuletzt fand eine solche Untersuchung im Dezember 2002 ohne Fehlermeldung statt. Der Dienstleister gab sich damit jedoch nicht zufrieden. O 2 müsse den Nachweis führen, dass die abgerechneten Leistungen technisch einwandfrei erbracht seien. Solange nicht eine zusätzliche technische Überprüfung zu den konkreten Beanstandungen durchgeführt sei, fehle dieser Nachweis. Ein Anspruch auf Bezahlung der Rechnungen bestehe daher nicht.
Die 26. Zivilkammer des LG München I teilt die Auffassung des Dienstleisters. Unstreitig waren bei Abrechnung der verkauften Dienste Fehler passiert. Auch der Bundesgerichtshof hat mittlerweile entschieden, dass der Anbieter in diesem Fall durch zusätzliche technische Prüfung des Abrechnungssystems den Beweis der richtigen Erfassung und Abrechnung der Telefongespräche führen muss. Dies dürfte für O 2 ein Problem werden, wenn die Daten bereits gelöscht sind. Ohne eine technische Prüfung der Funktionsfähigkeit des Systems ist der Zahlungsanspruch des Netzbetreibers derzeit unbegründet. Das Landgericht hat die Klage daher abgewiesen.
(Pressesprecherin: RiLG'in H.W.)