AW: LG Köln: Unzulässige Einwilligungsklausel zur Datennutzung in Mobilfunkverträgen
Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten von den Unternehmen des Konzerns D zur Kundenberatung, Werbung, Markforschung und bedarfsgerechten Gestaltung der von mit genutzten Diensleistungen verwendet werden. (Meine Vertragdaten sind die zur gegenseitigen Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung; Abgrenzung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten [ggf. ganzen Absatz streichen. s. a. Hinweise zum Datenschutz in den angehefteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mobilfunk-Dienst T-M])
Das Urteil beschäftigt sich allein mit der Frage, ob eine solche Klausel im Vertragsformular überhaupt verwendet werden darf. Das Gericht verneint dies mit dem Argument, das Streichen der kompletten Klausel koste den Verbraucher so viel Überwindung, dass es an der erforderlichen Freiwilligkeit der Einwilligung in die Datennutzung fehle.
Von diesem psychologischen Argument abgesehen, ist die Klausel auch höchst unbestimmt und könnte auch außerhalb der datenschutzrechtlichen Bedenken das Zusenden von E-Mails oder von Telefaxen oder die Werbung per Telefon nicht rechtfertigen.
Zum Einen kann der Verbraucher der Klausel nicht entnehmen, welche Unternehmen des Konzerns ihn künftig mit Werbung überschütten. Er kann der Klausel auch nicht entnehmen, auf welche Weise die Werbung an ihn herantritt (Briefe, E-Mails, Telefonanrufe, SMS, Telefax, Haustürbesuche).
Eine vorformulierte Einwilligung in den Empfang von Werbung mehrerer unbenannter Konzernunternehmen per Telefon, Telefax, E-Mail oder SMS ist nach meiner Einschätzung nach derzeitiger Rechtslage von vornherein unwirksam.
Anders ist es bei der Werbung per Post oder durch Vertreterbesuche. Hierfür ist keine Einwilligung erforderlich. Diese Werbemethoden sind zulässig, bis der Empfänger generell oder im Einzelfall widerspricht.