LG Karlsruhe: Beweislast bei unbemerktem Dialereinsatz

galdikas

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Darlegungs- und Beweislast für einen unbemerkten Dialereinsatz
LG Karlsruhe Urteil vom 10.3.2004 1 S 123/03 (AG Karlsruhe-Durlach); rechtskräftig

"Ist streitig, ob ein Verbindungsaufbau zu einer Mehrwertdiensterufnummer durch einen unbemerkten Dialereinsatz zu Stande gekommen ist, trägt der Kunde die originäre Darlegungslast dafür, dass der Verbindungsaufbau nicht auf einem willentlichen Entschluss des Anschlussinhabers, sondern auf einer unbemerkten Dialereinwahl beruhte. Er trägt auch die sekundäre Beweislast dafür, dass kein ihm zuzurechnendes Einwahlverhalten vorliegt."
( http://www.mmr.de )

gal.
 
Auch interessant:
LG München I: Entgeltpflicht bei Dialerbenutzung

BGB § 631

LG München I Urteil vom 18.3.2004 27 O 15933/03; nicht rechtskräftig

Leitsatz der Redaktion

Der Hinweis im Programmfenster eines Dialers auf einen Gratiszugang verbunden mit dem Hinweis, dass die Einwahl zu einem Erotikservice mit Freischaltung für die kostenpflichtigen Erotikbereiche erfolgt, stellt für einen durchschnittlichen Internetnutzer klar, dass nur der Zugang gratis ist, die Inanspruchnahme jedoch mit Kosten verbunden ist.

Anm. d. Red.: Zum Telefonentgeltanspruch bei Einsatz eines Dialers vgl. auch BGH MMR 2004, 308 m. Anm. Mankowski.

Quelle: MMR 2004, 552
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?toc=mmr.20
 
galdikas schrieb:
Darlegungs- und Beweislast für einen unbemerkten Dialereinsatz
LG Karlsruhe Urteil vom 10.3.2004 1 S 123/03 (AG Karlsruhe-Durlach); rechtskräftig

"Ist streitig, ob ein Verbindungsaufbau zu einer Mehrwertdiensterufnummer durch einen unbemerkten Dialereinsatz zu Stande gekommen ist, trägt der Kunde die originäre Darlegungslast dafür, dass der Verbindungsaufbau nicht auf einem willentlichen Entschluss des Anschlussinhabers, sondern auf einer unbemerkten Dialereinwahl beruhte. Er trägt auch die sekundäre Beweislast dafür, dass kein ihm zuzurechnendes Einwahlverhalten vorliegt."
( http://www.mmr.de )

gal.

Das Urteil ist ziemlich umstritten. Vgl. z.B. Mankowski in CR 2004, 600:

Ankündigung schrieb:
Mankowski kritisiert die Ausführungen des LG Karlsruhe zur Darlegungs- und Beweislast bei Dialern

Zusammenfassung von "Anmerkung zur Entscheidung des LG Karlsruhe vom 10.03.2004, Az.: 1 S 123/03 (Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei Dialern)" von Prof. Dr. Peter Mankowski, original erschienen in: CR 2004, 600 - 602.

Der Autor untersucht eine Entscheidung des LG Karlsruhe zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei Dialern. Mankowski kritisiert die vom LG Karlsruhe vorgenommene Anwendung des Rechtsgedankens des § 16 Abs. 3 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) und spricht sich für eine teleologische Reduktion dieser Vorschrift aus.

Das LG Karlsruhe (KG Karlsruhe, 10.03.2004, Az.: 1 S 123/03 ) gehe davon aus, dass in § 16 Abs. 3 Satz 3 TKV auch für die Fälle einer unbemerkten Dialer-Einwahl eine angemessene Risikoverteilung enthalten sei. Dies habe zur Folge, dass dem Kunden die Darlegungs-und Beweislast dafür aufzuerlegen sei, dass tatsächlich ein von ihm nicht zu vertretener Missbrauch in Form einer unbemerkten Dialer-Installation vorliege. Dem Kunden sei die originäre Darlegungslast dafür aufzuerlegen, dass der Verbindungsaufbau nicht auf einem willentlichen Entschluss des Anschlussnutzers sondern auf einer unbemerkten Dialer-Einwahl beruhe.

Mankowski kritisiert an dieser Entscheidung, dass die Vorschrift des § 16 Abs. 1 TKV nicht auf Dialer zugeschnitten sei, sondern nur auf normale Telefonleitungen. Sinn und Zweck der Vorschrift sei es zu verhindern, dass der Anschlussinhaber einen Missbrauch durch andere mit der einfachen Schutzbehauptung, er selber habe nicht telefoniert und wisse nicht, wer sonst, auf den TK-Anbieter abwälzen könne. Dies sei auf Dialer nicht übertragbar. Dadurch würde man dem Kunden einen Schutz gegen Angreifer abverlangen, was nicht mit dem Schutz gegen Personen aus dem eigenen Umfeld, die man eher kontrollieren könne, zu vergleichen sei. Aus diesen Gründen plädiert Mankowski insoweit für eine teleologische Reduktion des § 16 TKV.

Der Autor führt des Weiteren an, dass sich die Lösung des LG Karlsruhe auch nicht damit in Einklang bringen lasse, dass den Nutzer grundsätzlich keine Pflicht oder Obliegenheit treffen solle, Maßnahmen zum Selbstschutz gegen Dialer zu ergreifen. Denn genau darauf liefe der Lösungsansatz des LG Karlsruhe hinaus. Letztendlich plädiert der Autor dafür, Dialer als unbestelltes Erbringen von Dienstleistungen im Sinne des § 241a BGB zu verstehen. Dabei trage der Versender oder Leistungserbringer die volle Beweislast dafür, dass eine Bestellung für die erbrachte Leistung vorliege.

Bewertung:

Gut verständliche Anmerkung zur Entscheidung des LG Karlsruhe mit nachvollziehbaren Kritikpunkten. Auf Grund der immer wiederkehrenden Dialer-Problematik durchaus relevant für die Praxis.

Dieser Beitrag wurde erstellt von Kerstin Lienemann.
Quelle: LexisNexis
 
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