Kläger des Verfahrens war der Dachverband der Verbraucherzentralen. Dieser hatte gegen eine Limited sowie deren Direktor geklagt, die im Internet verschiedene Webseiten anbietet, so einen Lebenserwartungsstest, einen Berufswahltest, einen IQ-Test und ein Flirtportal. Für deren Nutzung war jeweils ein Nutzungsentgelt in Höhe von 59 Euro, bei dem Flirtportal in Höhe von 79,95 Euro zu entrichten. Dabei waren die Websseiten in der Regel so gestaltet, dass sich der Hinweis auf diesen Preis versteckt in einem Text am unteren Seitenrand des Angebots sowie in den AGB befand. Lediglich ein Sternchenhinweis im oberen Teil verwies auf den die Preisangabe enthaltenen Absatz