LG Düsseldorf: PopUp-Fenster wettbewerbswidrig

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Anonymous

Folgende Entscheidung dürfte vielen Sufern gefallen; hoffentlich
ist 1.) der Volltext bald verfügbar und 2.) hält das Urteil auch.

Hat eigentlich irgend jemand nähere Informationen zu diesem Fall?


http://www.netlaw.de/

LG Düsseldorf: PopUp-Fenster wettbewerbswidrig

Das Landgericht Düsseldorf (2a O 186/02) hat am 26. März 2003
entschieden, dass PopUp-Fenster, die sich öffnen, wenn ein Internetnutzer
eine Website verlassen möchte, sittenwidrig und damit wettbewerbsrechtlich
unzulässig sind. Vor allem Anbieter von Erotik und Glücksspiel setzen auf
solche Werbung, um potentielle Kunden möglichst lange auf ihren Seiten zu
halten. Die Düsseldorfer Richterinnen vergleichen diese Art der Werbung mit
unerwünschten Werbe-E-Mails, weil der Besucher gegen seinen ausdrücklich
erklärten Willen gezwungen wird, Angebote zur Kenntnis zu nehmen.
Unmittelbaren Wettbewerbern stehe daher ein Unterlassungsanspruch zu.
Den Gegenstandswert einer Auseinandersetzung um die
wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit von PopUp-Fenstern sieht die Kammer in
der entschiedenen Angelegenheit mangels konkreten Vortrags zum
wirtschaftlichen Interesse des Klägers bei 10.000 €.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier demnächst im Volltext.
 
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