Leider wieder einmal ein negatives Urteil

A

Anonymous

Bei http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agelmshorn300703.htm
wurde leider wieder einmal ein negatives Urteil veröffentlicht.

59 C 19/03 Amtsgericht Elmshorn

Der Richter hat leider alle Behauptungen und das Referenzurteil aus Kiel "vom Tisch gewischt"
Was hätte der Kläger (in diesem Fall der Verbraucher) da wohl richtiger machen können? Hat er wirklich zu wenig auf die Dialerproblematik hingewiesen oder wurde dieser Vortrag lediglich vom Gericht ignoriert?

Vielleicht wäre es doch besser gewesen abzuwarten bis der Anbieter geklagt hätte. Dann wäre ja nach Ansicht des Gerichtes dieser in der strengeren Pflicht gewesen.
Vielleicht hätte der Kläger sofort die Lastschrift rückgängig machen sollen, bis zu einer bestimmten Frist geht das ja, dann hätte der Diensteanbieter die "ungünstigere" Position des Klägers gehabt. Wäre ich ein Geschädigter, hätte ich es jedenfalls so gemacht und auch sofort meine Rechtsschutzversicherung eingeschaltet.

Kennt jemand eigentlich nähere Hintergründe zu diesem Fall?
 
Ohne Kenntnis der Aktenlage ist es nahezu unmöglich diesen Fall zu beurteilen.
Weder die Nummer, die angewählt wurde, wird genannt, noch steht sonst irgendein Hinweis im Urteil.
Nach rein äußerlichen Vermutungen scheint der Kläger so ziemlich alles falsch gemacht zu haben,
was man falsch machen kann. Der wichtigste Grundsatz im Zivilrecht lautet den (Prozess)gegner
in den Zugzwang zu bringen, d.h er muß klagen und trägt daher die Beweislast für seine
(angeblichen) Forderungen.
 
Eben hier ist genau das eingetreten, weswegen die TK-Unternehmen in anderen Urteilen auch nicht gewinnen konnten, da sie nicht die Beweise vorlegen konnten, das zu Recht der Anspruch auf Zahlung besteht.
Hier konnte der Kläger ja nicht beweisen, das er die Verbindung NICHT hergestellt hatte und hat selbst noch Beweise vorgelegt, das die Verbindung hergestellt wurde. (EVN) SO kann nur das Gericht entscheiden, wie es entschieden hat.
Zumindest lese ich das aus der Begründung so heraus.
 
Entscheidender Fehler:

Urteil schrieb:
Eine Beweisaufnahme über die klägerischen Behauptungen brauchte das Gericht nicht durchzuführen. Denn der Kläger hat keinen Beweis für seine Behauptung angetreten, er habe die streitgegenständlichen Telefonverbindungen nicht hergestellt. Der Kläger hat lediglich Beweis dafür angeboten, dass für die Anwahl der abgerechneten Telefonnummern jedenfalls Dritte nicht in Frage kommen. Sein Beweisangebot (Zeugenvernehmung der Eitern und Parteivernehmung) vermag jedoch nicht zu beweisen, dass der Kläger selbst die Telefonverbindung nicht hergestellt haben kann.

Bei einer Rückforderungsklage trägt (wie immer) der Kläger - hier also der Geschädigte - die Darlegungs- und Beweislast. Stellt er sich selbst dabei ein Bein und bietet zu wenige Beweise an, hat er die A....karte.
Offensichtlich wurde ja u.a. nicht behauptet und unter Beweis gestellt, wenn es sich ggf. um einen versteckten/selbstlöschenden/mutierenden Dialer gehandelt hat.

Hintergrund könnte natürlich sein, dass überhaupt kein Dialerfall vorliegt, sondern ein Telefonnummerwählfall. Hier sind gewissen (hier im Forum bekannte) Rechtsgrundlagen ohnehin anders zu beurteilen, da das Wählen nach Hochheben eines Hörers schon etwas anderes ist als ein im Hintergrund o.ä. statt findender Programmablauf am PC.

Auch daher scheint das Urteil durchaus richtig sein zu können - ohne Auswirkungen auf "unser" Forum
 
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