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http://www.heise.de/ix/meldung/Landgericht-weitet-Schutz-vor-Spam-aus-836298.html
Das Landgericht Berlin hat am 16. Oktober 2009 entschieden, dass eine per Abmahnung erwirkte Unterlassungserklärung wegen unerbetener E-Mail-Werbung nicht auf eine konkrete, bereits gegen den Willen des Anwenders angeschriebene E-Mail-Adresse beschränkt sein darf (Az. 15 T 7/09). Der Unterlassungsanspruch gilt also für den Betroffenen selbst und damit für sämtliche seiner Adressen.