Das Landgericht München I hat am 12.7.2011 entschieden, dass "gewerblich" handelt, wer "ein Werk in uneingeschränkter digitaler Qualität zum freien Download ins Netz" stellt.
Die Einstufung als "gewerblich" hat zur Folge, dass die Inhaber der Schutzrechte einen Auskunftsanspruch gegen die Provider gelten machen können. Der bisherigen Praxis, dass die Gewerblichkeit nur für Werke in der sog. "Erstverwertungsphase" (also Filme, die z.B. gerade im Kino laufen) angenommen wurde, hat das Gericht eine klare Absage erteilt. Demzufolge wäre also Auskunft zu erteilen, so lange Schutzrechte für das Werk bestehen.
Damit rücken auch wieder Gelegenheits-Filesharer in den Focus der Rechteinhaber.
Zum Institut für Urheber- und Medienrecht...
Die Einstufung als "gewerblich" hat zur Folge, dass die Inhaber der Schutzrechte einen Auskunftsanspruch gegen die Provider gelten machen können. Der bisherigen Praxis, dass die Gewerblichkeit nur für Werke in der sog. "Erstverwertungsphase" (also Filme, die z.B. gerade im Kino laufen) angenommen wurde, hat das Gericht eine klare Absage erteilt. Demzufolge wäre also Auskunft zu erteilen, so lange Schutzrechte für das Werk bestehen.
Damit rücken auch wieder Gelegenheits-Filesharer in den Focus der Rechteinhaber.
Zum Institut für Urheber- und Medienrecht...