Landgericht Landshut: mitfahrzentrale-24.de muss Abo-Preis deutlich anzeigen

Es stellt sich mir dabei die Frage, ob jemand, der solch undeutliche Preisangabe gewerbsmäßig beim Kunden anwendet und dadurch von dessen Irrtum partizipiert nicht womöglich auch in betrügerischer Absicht handelt? Ob sich die Staatsanwaltschaft Landshut die Frage wohl auch stellt?
 
Es stellt sich mir dabei die Frage, ob jemand, der solch undeutliche Preisangabe gewerbsmäßig beim Kunden anwendet und dadurch von dessen Irrtum partizipiert nicht womöglich auch in betrügerischer Absicht handelt?
Die Frage stellt sich mir nicht. Das Problem mit den absichtlich schlecht wahrnehmbaren Preisinformationen ist den Drahtziehern voll bewusst und wird ebenso in vollem Bewusstsein nicht geändert. Da bleiben über die Absichten keine Zweifel übrig. Die Behörden sind einfach zu blöd.
Ob sich die Staatsanwaltschaft Landshut die Frage wohl auch stellt?
Und wenn, wird das wegen akuter Arbeitsunlust "gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt".
 
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