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http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=132314#132314
Ich finde die in Antispam dargestellten Sachverhalte durchaus interessant, wobei auch zu bedenken ist, dass es sich um "alte Fälle" handelt: Was da im März 2005 gerichtlich behandelt wurde, passierte im Sommer/Herbst 2002!
Für den aktuellen Fall scheint mir interessant, dass solche Geschäftsmodelle eben schon länger praktiziert wurden - auch unter Beteiligung der hier Beteiligten (ich hoffe, die jetzt prüfende BNA berücksichtigt das bei dem hier vorliegenden Fall, das kann man sie ja vielleicht auch fragen :holy.
Lies Dir auch mal den von Justus verlinkten (sehr langen) Gerichtsbeschluss durch. Ich bin kein Jurist, fand das aber spannend... Auch die Formulierungen, v.a. aber, wie weit das Gericht schon damals mit den 0190ern ging, was z.B. den "Versenderbegriff" angeht [661 BGB?]. Wenn man das mit der Aussage der BNA kombiniert, was die Verantwortlichkeit des 0900-INHABERS angeht, sieht man erst, wie wichtig die Änderung 0190-->0900 ist [und wie glücklich die Düsseldorfer und andere Gewinnanrufsspammer mit finalen Adressen in Tortola, BVI sein werden, dass die Regelungen erst jetzt gelten... und erst die deutschen Firmen, bei denen sie die Nummern gemietet haben...]
Zurück zum "Versenderbegriff":
Hier konkret z.B. ausgeführt:
Wenn man kurz sammelt, was es an Informationen gibt zu dem erwähnten Fall, dann fallen einem eben einige Dinge auf, z.B. die "praktische Ausführung" der Verschleierung unter freundlicher Mithilfe der Telekommunikationsanbieter... (hier: Wie heisst die Firma in der Türkei denn nun eigentlich? hat(te) sie etwa einen [einschlägig] bekannten deutschen GF?). Dass so etwas nicht nur Google-Akrobatik bleiben muss, zeigen eben genau Urteile wie das verlinkte - oder Prozesse gegen Gewinnspammer, bei denen die Staatsanwaltschaften NICHT vor Hunderten Seiten Anklageschrift kapitulieren.
Die klagende Partei dürfte übrigens die Verbraucherzentrale Hamburg gewesen sein, die auf ihrer "Sammelseite" zu Cold Calls genau jene Anrufe aufgeführt hat, um die es bei der Klage ging.
Dorthin werde ich mich die Tage mal wenden - oder an Justus, den wollte ich ohnehin längst mal wieder anrufen
Es dürfte spannend sein, wie die deutschen gerichte z.B. die Gewinnanrufe "sie haben dies und jenes gewonnen, rufen sie 0190 an" beurteilen würde, wenn den alle Betroffenen ihre Gewinne einklagen würden - und dabei mit ihren Ansprüchen vielleicht gar nicht bis Tortola gehen müssen...
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Ich finde die in Antispam dargestellten Sachverhalte durchaus interessant, wobei auch zu bedenken ist, dass es sich um "alte Fälle" handelt: Was da im März 2005 gerichtlich behandelt wurde, passierte im Sommer/Herbst 2002!
Für den aktuellen Fall scheint mir interessant, dass solche Geschäftsmodelle eben schon länger praktiziert wurden - auch unter Beteiligung der hier Beteiligten (ich hoffe, die jetzt prüfende BNA berücksichtigt das bei dem hier vorliegenden Fall, das kann man sie ja vielleicht auch fragen :holy.
Lies Dir auch mal den von Justus verlinkten (sehr langen) Gerichtsbeschluss durch. Ich bin kein Jurist, fand das aber spannend... Auch die Formulierungen, v.a. aber, wie weit das Gericht schon damals mit den 0190ern ging, was z.B. den "Versenderbegriff" angeht [661 BGB?]. Wenn man das mit der Aussage der BNA kombiniert, was die Verantwortlichkeit des 0900-INHABERS angeht, sieht man erst, wie wichtig die Änderung 0190-->0900 ist [und wie glücklich die Düsseldorfer und andere Gewinnanrufsspammer mit finalen Adressen in Tortola, BVI sein werden, dass die Regelungen erst jetzt gelten... und erst die deutschen Firmen, bei denen sie die Nummern gemietet haben...]
Zurück zum "Versenderbegriff":
.Dieser Begriff sei nämlich in den Fällen weit auszulegen, in welchen das primär nach außen in Erscheinung tretende Versenderunternehmen nicht ohne weiteres greifbar sei, weil es den Sitz im Ausland habe und nur per Postfach erreichbar sei. Nur so sei der Verbraucher- und Wettbewerbsschutz und der Sanktionscharakter der Vorschrift gewährleistet. In derartigen Fällen sei Versender auch der, der Hilfsdienste zur Durchführung des Gewinnspiels leiste und dabei eigene wirtschaftliche Interessen verfolge. Entscheidend sei, dass der Unternehmer bewusst einen Beitrag zur Durchführung des Gewinnspiels leiste
Hier konkret z.B. ausgeführt:
Darüber hinaus war die Berufungsklägerin auch diejenige, welche mit der Firma L* GmbH die Einrichtung der Bandansagen zu den jeweiligen Gewinnspielen vereinbarte, wobei sie den Wortlaut per Skript vorgab, nach welchem die Firma L* die Audiofiles mit den von der Berufungsklägerin gewünschten Sprechern produzierte, ...
Für die Produktion eines Audios durch die Firma L* fielen zu deren Gunsten weitere 900,00 €, sowie für dessen Einrichtung nochmals 750,00 € an. In Ansehung dreier Gewinnspielaktionen in den Monaten August, September und Oktober 2002 vereinnahmte die Berufungsklägerin bei einer durchschnittlichen Gesprächsdauer von 5,9 Minuten (...) 95.285,76 € an Telefongebühren, von welchen der Beklagten zu 1) lediglich 4.365.95 € verblieben, während die Berufungsklägerin insgesamt 85.969,81 € für sich beanspruchte; weitere 4.950,00 € berechnete die Berufungsklägerin als Fremdkosten der Firma L* GmbH für Produktion und Einrichtung des Audiotextes.
Wenn man kurz sammelt, was es an Informationen gibt zu dem erwähnten Fall, dann fallen einem eben einige Dinge auf, z.B. die "praktische Ausführung" der Verschleierung unter freundlicher Mithilfe der Telekommunikationsanbieter... (hier: Wie heisst die Firma in der Türkei denn nun eigentlich? hat(te) sie etwa einen [einschlägig] bekannten deutschen GF?). Dass so etwas nicht nur Google-Akrobatik bleiben muss, zeigen eben genau Urteile wie das verlinkte - oder Prozesse gegen Gewinnspammer, bei denen die Staatsanwaltschaften NICHT vor Hunderten Seiten Anklageschrift kapitulieren.
Die klagende Partei dürfte übrigens die Verbraucherzentrale Hamburg gewesen sein, die auf ihrer "Sammelseite" zu Cold Calls genau jene Anrufe aufgeführt hat, um die es bei der Klage ging.
Dorthin werde ich mich die Tage mal wenden - oder an Justus, den wollte ich ohnehin längst mal wieder anrufen
Es dürfte spannend sein, wie die deutschen gerichte z.B. die Gewinnanrufe "sie haben dies und jenes gewonnen, rufen sie 0190 an" beurteilen würde, wenn den alle Betroffenen ihre Gewinne einklagen würden - und dabei mit ihren Ansprüchen vielleicht gar nicht bis Tortola gehen müssen...
Aha. Wie das wohl auf die Düsseldorfer Gewinnanrufsconnection zu übertragen wäre, die ja in der Cold-Call-Liste der VZHH gleich mehrmals auftaucht... !?Entscheidend sei, dass der Unternehmer bewusst einen Beitrag zur Durchführung des Gewinnspiels leiste. Durch die angegebene Telefonnummer und die Abkürzung MCD sei die Berufungsklägerin in Erscheinung getreten und der Eindruck erweckt worden, sie sei organisatorisch In das Gewinnspiel eingebunden.