Kosten bei Prüfbericht

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Anonymous

Hallo!

Hab mal eine Frage, wer trägt die Kosten bei einer Prüfung nach §16 TKV? Ich oder die Telefongesellschaft?
 
Henning schrieb:
Hallo!

Hab mal eine Frage, wer trägt die Kosten bei einer Prüfung nach §16 TKV? Ich oder die Telefongesellschaft?

Gute Frage, §16 TKV sagt ja nichts von Kosten. Ich würde sagen, dass die Kosten die Telefongesellschaft tragen muss, sonst wär der Kunde ja extrem benachteiligt, da er so von der Erhebung von Einwendungen abgehalten würde.
 
Sehe ich auch so. Wenn der Gesetzgeber eine Pflicht zum Handeln statuiert kann ich als Verpflichteter für die Erfüllung meiner eigenen Pflichten nur dann Kohle verlangen wenn der Gesetzgeber hierfür ausdrücklich eine Kostenerstattung vorsieht.
Die Pflicht zur Prüfung nach §16 ist halt der Ausgleich dafür, dass sich TK Unternehmen im Normalfall auf den Anscheinsbeweis berufen können, dass die Erfassungsanlagen ordnungsgemäss funzten. Wenn sie schon durch den Anscheinsbeweis privilegiert werden müssen sie auch die Kosten dafür tragen dass die Grundlage des Anscheinsbeweis durch eine simple technische Prüfung der Zählanlagen erst geschaffen wird.



Teleton
 
:dafuer:
Eigentlich auch in der Verordnung selbst gesagt:
16 TKV schrieb:
(3) Dem Anbieter obliegt der Nachweis, die Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet zu haben. Ergibt die technische Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermittlung beeinflußt haben könnten, wird widerleglich vermutet, daß die Verbindungsentgelte des Anbieters unrichtig ermittelt sind. Ist der Nachweis erbracht, daß der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde, oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist, ist der Anbieter nicht berechtigt, die betreffenden Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern.
Wer eine Forderung behauptet, muss die Voraussetzungen beweisen.
Wieso sollte dies durch den Nutzer bezahlt werden?
 
Die Gegenseite argumentiert hier ja gerne mit dem Wortlaut wonach eine Zahlungspflicht nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Nexnet z.B. hat mit derselben Begründung die Erstellung eines (Einwendungs)einzelverbindungsnachweis nach §16 TKV von einer Zahlung abhänig gemacht, bis sie durch ein Gericht eines besseren belehrt wurden. Warum sollte für die im selben § geregelte technische Prüfung was anderes gelten?

teleton
 
Man könnte argumentieren, dass die Nachweise des § 16 TKV spezialgesetzlich geregelte Rechenschaftspflichten sind. Deren Kosten trägt der zur Rechnungslegung verpflichtete.
 
Bin noch neu hier, daher hoffe ich das meine Frage hier passt:
Gibt es zwischenzeitliche neuer Erkenntnisse wer eine Technische Prüfung zu zahlen hat? Ich habe derzeit Probleme mit einer Abrechnung (laut meiner Telefonanlagenerfassung etwas über eine Minute online, laut Einzelverbindungsübersicht des Anbieters 95 Stunden...) und habe eine technische Prüfung nach § 16 TKV gefordert. Wie nicht anders zu erwarten sagt der Anbieter jetzte, ich könne ja gerne einen Sachverständigen mit der technischen Prüfung beauftragen, er sehe in seinen Systemen keinen Fehler und verweist dabei auch auf die jährliche Prüfung nach §5 TKV. (Zitat: Nach Rücksprache mit unserem Netzbetreiber hat sich dieser bereit
erklärt zusätzlich zu der jährlichen Überprüfung nach § 5 TKV eine
technische Prüfung (nach § 16 TKV) durch einen von Ihnen beauftragten
Sachverständigen in seinem Hause zu zulassen. Sofern Sie diese
durchführen lassen wollen, werde ich Ihnen die entsprechenden
Kontaktdaten des Verantwortlichen zu kommen lassen können. )

Was soll ich jetzt davon halten? Irgendwie werde ich den Eindruck nicht los, dass die ein schlechtes Gewissen haben und mir etwas einreden wollen....

Beste Grüße
 
Meinem Erachten nach hat die Forderungsseite die Richtigkeit Ihrer Forderung zu belegen. Wenn diese mit Kosten und die Einschaltung eines "hauseigenen Sachverständigen" abgewickelt werden soll, so ist das deren Sache. Mit der (mMn ungerechtfetigten) Umkehr der Kostenfrage bürden Sie Dir zusätzliche und gar unzumutbare Grenzen auf, Deine Dir zustehenden Rechte durchsetzen zu können und verwirken damit selbst den Anspruch auf die Forderung.
Die Prüfung nach § 5 TKV ist (soviel ich weiß) doch nur eine allgemeine Prüfung der Anlagen des Anbieters - die mit Deinem Einzelfall nichts zu tun hat. Ich würde das mit dem regelmäßigen Prüfbericht des TÜV beim Auto vergleichen - was ist wenn die Bremsen in der Zwischenzeit versagen oder hier ein abrechnungs- bzw. technischer Fehler vorliegt?
 
@ Whiskey

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkv_1998/index.html

Dort § 16 Abs. 3 TKV

TKV § 16 Nachweis der Entgeltforderungen

(1) Erhebt der Kunde bei Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit, die auf den für die Sprachkommunikation für die Öffentlichkeit vorgesehenen Telekommunikationsnetzen erbracht werden, Einwendungen gegen die Höhe der ihm in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte, so ist das Verbindungsaufkommen unter Wahrung des Schutzes der Mitbenutzer auch ohne Auftrag zur Erteilung eines Einzelentgeltnachweises nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, deren Dokumentation dem Kunden auf Verlangen vorzulegen ist.

(2) Soweit aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden keine Verbindungsdaten gespeichert oder gespeicherte Verbindungsdaten auf Wunsch des Kunden oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden, trifft den Anbieter keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen, wenn der Kunde in der Rechnung auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen geltenden Fristen für die Löschung gespeicherter Verbindungsdaten in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde. Soweit eine Speicherung aus technischen Gründen nicht erfolgt, entfällt die Nachweispflicht, wenn der Kunde vor der Rechnungserteilung auf diese Beschränkung der Möglichkeiten des Anschlusses in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde.

(3) Dem Anbieter obliegt der Nachweis, die Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet zu haben. Ergibt die technische Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermittlung beeinflußt haben könnten, wird widerleglich vermutet, daß die Verbindungsentgelte des Anbieters unrichtig ermittelt sind. Ist der Nachweis erbracht, daß der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde, oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist, ist der Anbieter nicht berechtigt, die betreffenden Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern.

Der Text ist eindeutig.
 
§ 16 TKV schrieb:
(1) Erhebt der Kunde bei Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit (...) Einwendungen gegen die Höhe der ihm in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte, so ist das Verbindungsaufkommen unter Wahrung des Schutzes der Mitbenutzer auch ohne Auftrag zur Erteilung eines Einzelentgeltnachweises nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, deren Dokumentation dem Kunden auf Verlangen vorzulegen ist.

(2) (...)
(3) Dem Anbieter obliegt der Nachweis, die Leistung (...) technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet zu haben. Ergibt die technische Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermittlung beeinflußt haben könnten, wird widerleglich vermutet, daß die Verbindungsentgelte des Anbieters unrichtig ermittelt sind. Ist der Nachweis erbracht, daß der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde, oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist, ist der Anbieter nicht berechtigt, die betreffenden Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern.

Da steht eben nicht
  • "ist dem Kunden zu gestatten, eine Überprüfung vorzunehmen"
    oder ganz deutlich
  • "Ergibt die Überprüfung, dass die Verbindung technisch einwandfrei erbracht wurde, ist der Kunde zur Erstattung der durch die Prüfung entstandenen Kosten verpflichtet."
Ich sehe keinerlei Kostenanspruch der TK-Unternehmen. Anders herum sogar: wenn ihnen das zu teuer ist, bleiben sie den notwendigen Beweis halt schuldig - und die Rechnung wird ausgebucht.
 
Hallo Leute,

vielen Dank für Eure Hinweise! Ich habe nochmal etwas nachdrücklicher per Mail und Fax eine Dokumentation nach § 16 TKV verlangt und darauf hingewiesen, das es wohl kaum meine Pflicht ist diese zu bezahlen. Und siehe da, es gibt eine Antwort: Angeblich habe eine interne Prüfung ergeben, das die von mir beanstandete Verbindung eindeutig und fehlerfrei zustande gekommen ist, es gibt also keine Gründe die eine Zahlungspflicht meinerseits entfallen ließen. "Dennoch hat die ... aus Gründen der Wirtschaftlichkeit entschieden Ihnen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht diese Verbindung gutzuschreiben."
Vielleicht sind die sich doch nicht so sicher ob da alles funktioniert hat - oder die Erstellung der Doku nach TKV kostete einfach mehr?
 
@Gast:

Interessiert mich, wie genau der wert ist. Immerhin kann ich dann bei einem Streitwert von 150 € nachvollziehen, das man mir die Summe lieber Gutschreibt statt eine Prüfung durchzuführen - hätte ich wohl an Stelle des Anbieters auch gemacht...
 
Ich habe eine PN vom "Gast 1" bekommen - glaubhaft wurde versichert, dass dies der Betrag ist, den TKs für eine ordnungsgemäße Prüfung intern kalkulieren müssen. Rechnungen schreiben die sich selbst natürlich nicht, es ist also ein PiMalDaumen-Betrag ...

Somit ist die eine oder andere "Kulanz"-Entscheidung leichter nachvollziehbar.
 
§ 16 TKV - § 5 TKV

Der Telekommunikationsanbieter muss auf jeden Fall eine technische Prüfung dem Kunden vorlegen, sonst scheitert der Vergütungsanspruch von vornherein, AG Krefeld.

§ 5 entbindet den Telekommunikationsanbieter nicht von den Pflichten nach § 16 TKV, RegTP. Ich hab da eine Stellungnahme von der RegTP einholen lassen (7. März 2005).

Berichte, wenn gewollt über einschlägige Rechtsprechung gern heute abend. Muss jetze ... Hab heute abend auch ein weiteres entsprechendes Urteil zur Hand, aba dass muss erst gefällt werden *smile

Frank
 
Re: § 16 TKV - § 5 TKV

B.airliner schrieb:
§ 5 entbindet den Telekommunikationsanbieter nicht von den Pflichten nach § 16 TKV, RegTP. Ich hab da eine Stellungnahme von der RegTP einholen lassen (7. März 2005).

Hört sich spannend an, könntest Du die hier einstellen ?

B.airliner schrieb:
Berichte, wenn gewollt über einschlägige Rechtsprechung gern heute abend. Muss jetze ... Hab heute abend auch ein weiteres entsprechendes Urteil zur Hand, aba dass muss erst gefällt werden *smile

Immer her damit.

Wenn Du Dich anmeldest kann man sich auch über PN = private Nachrichten unterhalten.
 
AW: Kosten bei Prüfbericht

§ 16 TKV ist jetzt § 45i TKG

(Fast) aktueller Aufsatz hierzu von Pohle/Dorschel, CR 2007, 153

Seite 158:

- Wortlaut lässt die Frage der Kostenpflichtigkeit nach wie vor offen
- nach Auffassung der Verfasser kein Anspruch auf Kostenerstattung für die Durchführung und Dokumentation der technischen Prüfung
 
AW: Kosten bei Prüfbericht

Hier ein Urteil in Welchem das Telko u A wegen der Nichtvorlage des Protokolls verloren hat

AG Siegburg - Klage von Intrum Justitia Inkasso GmbH an Aktivlegitimation gescheitert

http://www.kanzlei.biz/cms/Dialerrecht.82.0.html
Urteil des AG Siegburg vom 21.06.2004, AZ 4 C 622/03
Bereits an der Aktivlegitimation scheiterte die Klage der Intrum Justitia Inkasso GmbH gegen zwei Dialergeschädigte.

Sorry - wenn dieses Urteil hier schon bekannt sein sollte

gruß

Ja dieses Urteil ist hier schon seit Sommer 2004 bekannt. Siehe auch hier:
http://www.kanzlei.biz/cms/AG_Siegburg__Urteil_vom_21_06_2004__Az_4.287.0.html
Text oben durch Link ersetzt. MOD/BR
 
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