Reinhard
Foren-Poet
Sind Kontoführungsgebühren von Inkassounternehmen rechtens?
Unter http://forum.computerbetrug.de/info...nkassokosten-wieviel-muss-gezahlt-werden.html steht:
"Daher sind z.B. Detektivkosten, Ermittlungskosten, Kontoführungsgebühren etc. nur erstattungsfähig, wenn sie notwendig zur Rechtsverfolgung waren - was im Einzelfall durchaus Grund für einen eigenen Streit sein kann."
Notwendig zur Rechtsverfolgung?
Gibt es da nicht ein Urteil vom AG Dortmund vom 23.03.1995 Az. 125 C 1278/95, in dem es heißt: "Sicher ist, dass der Kläger(Anmerkung: ein Inkassobüro, das sich die Forderung vom Gläubiger abtreten ließ)) die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung ersetzt verlangen kann. Ähnlich wie ein Rechtsanwalt, der die Gebühren gem. § 57 BRAGO für die Zwangsvollstreckung bekommt, stehen auch dem Kläger ihm entstehende Kosten für konkret Vollstreckungsmaßnahmen unter dem Verzugsgesichtspunkt zu. Aber allein die Tatsache, das ein sog. Inkassokonto geführt wird, verursacht diese Kosten nicht. Entweder ist dies ein Stück Blatt Papier, auf dem der Kläger nachhält, welche Forderungen ihm noch zustehen oder dies ist, so der Kläger, der inzwischen mit Computer arbeitet, eine entsprechende Datei. Beides sind ganz normale Hilfsmittel und Arbeitsmittel in jedem Büro. Genausowenig, wie jeder andere Gläubiger für die Zeit des Verzugs anteilige Ladenmiete oder Büromiete oder so etwas vom Schuldner ersetzt verlangen kann, kann auch der Kläger als Rechtsbeistand nicht pauschale Kosten für das Führen eines solchen Inkassokontos von der Schuldnerin unter dem Verzugsgesichtspunkt verlangen." (Forderungseinzug - Sind Kontoführungskosten erstattungsfähig? | WK Rechtsanwälte)
Kurz zum Hintergrund meiner Frage:
Ich habe eine Forderung an meine Frau beglichen, die Kontoführungsgebühren aber abgezogen. Jetzt wurden diese erneut (mit Zinsen) geltend gemacht.
Kann mich bitte jemand rechtskundig aufklären.
Danke.
Unter http://forum.computerbetrug.de/info...nkassokosten-wieviel-muss-gezahlt-werden.html steht:
"Daher sind z.B. Detektivkosten, Ermittlungskosten, Kontoführungsgebühren etc. nur erstattungsfähig, wenn sie notwendig zur Rechtsverfolgung waren - was im Einzelfall durchaus Grund für einen eigenen Streit sein kann."
Notwendig zur Rechtsverfolgung?
Gibt es da nicht ein Urteil vom AG Dortmund vom 23.03.1995 Az. 125 C 1278/95, in dem es heißt: "Sicher ist, dass der Kläger(Anmerkung: ein Inkassobüro, das sich die Forderung vom Gläubiger abtreten ließ)) die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung ersetzt verlangen kann. Ähnlich wie ein Rechtsanwalt, der die Gebühren gem. § 57 BRAGO für die Zwangsvollstreckung bekommt, stehen auch dem Kläger ihm entstehende Kosten für konkret Vollstreckungsmaßnahmen unter dem Verzugsgesichtspunkt zu. Aber allein die Tatsache, das ein sog. Inkassokonto geführt wird, verursacht diese Kosten nicht. Entweder ist dies ein Stück Blatt Papier, auf dem der Kläger nachhält, welche Forderungen ihm noch zustehen oder dies ist, so der Kläger, der inzwischen mit Computer arbeitet, eine entsprechende Datei. Beides sind ganz normale Hilfsmittel und Arbeitsmittel in jedem Büro. Genausowenig, wie jeder andere Gläubiger für die Zeit des Verzugs anteilige Ladenmiete oder Büromiete oder so etwas vom Schuldner ersetzt verlangen kann, kann auch der Kläger als Rechtsbeistand nicht pauschale Kosten für das Führen eines solchen Inkassokontos von der Schuldnerin unter dem Verzugsgesichtspunkt verlangen." (Forderungseinzug - Sind Kontoführungskosten erstattungsfähig? | WK Rechtsanwälte)
Kurz zum Hintergrund meiner Frage:
Ich habe eine Forderung an meine Frau beglichen, die Kontoführungsgebühren aber abgezogen. Jetzt wurden diese erneut (mit Zinsen) geltend gemacht.
Kann mich bitte jemand rechtskundig aufklären.
Danke.