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U

Unregistriert

Ich habe eine grundsaetzliche Frage, welche Regeln es fuer anwaltliche Schreiben gibt:

Ein Anwalt schreibt, dass er die Vertretung der Interessen seines Klienten uebernimmt und stellt eine Rechnung ueber Betrag X aus. In diesem Schreiben behauptet er, sein Klient wuerde einen ausstehenden Betrag Y fordern, geht aber nicht darauf ein, aus was sich Betrag X zusammensetzt. Betrag X ist mehr als doppelt so hoch wie Betrag Y und in dem Schreiben gibt es keinen Hinweis darauf, wie sich der Differenzbetrag denn nun genau zusammensetzt. Auch kein Wort von Mehrwertsteuer oder sonstwas.

Ist sowas rechtens? Oder sollte ein anwaltliches Schreiben nicht auch gewissen Grundsaetzen genuegen wie eine "normale" Rechnung?

Der besagte Fall steht in Zusammenhang mit einem "Mehrwertdienst". Ich weiss nicht, ob es da bestimmte Sonderregeln gibt, aber das Schreiben macht den Eindruck eines Vordruckes, der nicht auf die Besonderheiten des zugrunde liegenden Falles eingeht.
 
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Danke Reducal fuer die Links.

Allerdings kannte ich die schon. Meine Frage bezieht sich nicht darauf, wie hoch die Gebuehren sein sollten, sondern was in dem Anschreiben drinstehen sollte bzw. muss. Oder wo das genau geregelt ist.

Es gibt schliesslich fuer Rechnungen von Firmen an Kunden genaue Regelungen, was drinstehen muss bzw. welche Leistungen separat ausgewiesen sein muessen. Kann das sein, dass Anwaelte einfach schreiben duerfen, was sie wollen und das Ganze dann trotzdem rechtskraeftig ist?

Wie auch immer, der Unterschied zwischen X und Y ist groesser als irgendeine BRAGO-Pauschale auf den genannten Seiten ...
 
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Unregistriert schrieb:
Es gibt schliesslich fuer Rechnungen von Firmen an Kunden genaue Regelungen, was drinstehen muss bzw. welche Leistungen separat ausgewiesen sein muessen.

Welche Regelungen meinst Du damit?

Was ich noch nicht verstanden habe: Betrag X sind Anwaltsgebühren?
 
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rolf76 schrieb:
Unregistriert schrieb:
Es gibt schliesslich fuer Rechnungen von Firmen an Kunden genaue Regelungen, was drinstehen muss bzw. welche Leistungen separat ausgewiesen sein muessen.
Welche Regelungen meinst Du damit?

Zum Beispiel muss die Mwst. ausgewiesen sein. Oder es muss eine ganz bestimmte Formulierung drinstehen, damit ein Onlinekunde eine Ware innerhalb von hoechstens 2 Wochen zuruecksenden muss, um vom Vertrag zuruecktreten zu koennen (sonst verlaengert sich die Frist).

rolf76 schrieb:
Was ich noch nicht verstanden habe: Betrag X sind Anwaltsgebühren?

Nein, Betrag X ist der Gesamtbetrag. Betrag Y die (behauptete) Forderung der Gegenseite. Die Differenz muessten demnach Anwaltsgebuehren sein, also Portopauschale und was sonst noch so anfaellt (das ist hier ja auf der Seite zu der Reducal verlinkt hat aufgeschluesselt). Nur eben wird nicht erklaert, wie sich die Differenz X-Y zusammensetzt bzw. ob der Anwalt die Leistungen (die er nicht genau darlegt) ueberhaupt erbracht hat.
 
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Mal ganz einfach beantwortet:

Es gibt keine Sonderregeln für Rechtsanwälte.

Ergo:
1) Steuerrechtlich gilt, was auch sonst gilt.
2) Wenn (was selten sein dürfte) Anwälte Fernabsatzgeschäfte machen, gelten auch jene Sondervorschriften
3) Ansonsten (wie immer): Die Prüffähigkeit der Rechnung ist (von wenigen Rechtsausnahmen) keine Fälligkeitsvoraussetzung - die Nachvollziehbarkeit der Rechnung schon. Und die Differenzierung ist eine Frage des Einzelfalls ...
 
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Unregistriert schrieb:
Nur eben wird nicht erklaert, (...) ob der Anwalt die Leistungen (die er nicht genau darlegt) ueberhaupt erbracht hat.
Isoliert dies: Muss auch nicht.
Er muss eigentlich nur sagen, was er berechnet hat (denn das ist der Schaden), nicht aber beweisen, dass er die Leistung auch erbracht hat.
 
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