Nicko1998
Sehr aktiv
Unsere Stadt änderte die Modalitäten bezüglich Ablesen des Wasserverbrauches. Zwischen dem 05.11. und dem 10.11. soll man der zuständigen Abteilung den Zählerstand der Wasseruhr mitteilen. Der Verbrauch zwischen dem Ablesetag und dem 31.12. wird dann geschätzt und dem Zählerstand zugeschlagen.
Nun hatte das Jahr 2018 einen überdurchschnittlich trockenen und heißen Sommer zu verzeichnen. Dadurch war es erforderlich, den Garten des Öfteren zu bewässern, was natürlich einen Mehrverbrauch gegenüber den Vorjahren zur Folge hatte.
Die mir am 31.12.2018 zugegangene Jahresendabrechnung wies nun einen hochgerechneten Zählerstand aus, der 20 m³ über dem am 31.12.2018 lt. Wasseruhr ausgewiesenen Zählerstand lag.
Gegen diese Jahresendabrechnung legte ich Widerspruch ein unter Verweis auf den oben geschilderten Sachverhalt. Dieser Widerspruch wurde abgelehnt unter Verweis auf ein Urteil des BGH vom 22.10.1986 Nr. VKU-459,2. Ich möge meinen Widerspruch bis spätestens 31.01.2019 zurückziehen, andernfalls dieser an die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes ging. Das Landratsamt würde für seine Entscheidung Gebühren erheben. Außerdem habe der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung und die darin geforderte Nachzahlung werde am 17.01.2019 von meinem Konto abgebucht. Zudem teilte man mir mit, dass der hochgerechnete höhere Betrag nun selbstverständlich der Anfangsstand für 2019 sei.
Ich versuchte, diese BGH-Entscheidung zu googeln. Da diese jedoch nun bereits 33 Jahre alt ist, findet man nichts darüber.
Irgendwie ist das schwer nachzuvollziehen, denn in den Vorjahren waren diese Schätzungen jeweils punktgenau und nicht zu beanstanden.
Aber dagegen kommt man wohl nicht an. Jedenfalls werde ich im laufenden und den folgenden Jahren bei der Mitteilung des Zählerstandes die höheren Schätzwerte entsprechend in Betracht ziehen.
Nun hatte das Jahr 2018 einen überdurchschnittlich trockenen und heißen Sommer zu verzeichnen. Dadurch war es erforderlich, den Garten des Öfteren zu bewässern, was natürlich einen Mehrverbrauch gegenüber den Vorjahren zur Folge hatte.
Die mir am 31.12.2018 zugegangene Jahresendabrechnung wies nun einen hochgerechneten Zählerstand aus, der 20 m³ über dem am 31.12.2018 lt. Wasseruhr ausgewiesenen Zählerstand lag.
Gegen diese Jahresendabrechnung legte ich Widerspruch ein unter Verweis auf den oben geschilderten Sachverhalt. Dieser Widerspruch wurde abgelehnt unter Verweis auf ein Urteil des BGH vom 22.10.1986 Nr. VKU-459,2. Ich möge meinen Widerspruch bis spätestens 31.01.2019 zurückziehen, andernfalls dieser an die Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes ging. Das Landratsamt würde für seine Entscheidung Gebühren erheben. Außerdem habe der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung und die darin geforderte Nachzahlung werde am 17.01.2019 von meinem Konto abgebucht. Zudem teilte man mir mit, dass der hochgerechnete höhere Betrag nun selbstverständlich der Anfangsstand für 2019 sei.
Ich versuchte, diese BGH-Entscheidung zu googeln. Da diese jedoch nun bereits 33 Jahre alt ist, findet man nichts darüber.
Irgendwie ist das schwer nachzuvollziehen, denn in den Vorjahren waren diese Schätzungen jeweils punktgenau und nicht zu beanstanden.
Aber dagegen kommt man wohl nicht an. Jedenfalls werde ich im laufenden und den folgenden Jahren bei der Mitteilung des Zählerstandes die höheren Schätzwerte entsprechend in Betracht ziehen.