KG Berlin: Widerrufsbelehrung auf Website genügt nicht der Textform

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rolf76

Winkel-Abokat
http://www.kammergericht.de/entscheidungen/5_W_156-06.pdf

Entscheidungskern:

Bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist die Textform nach § 126b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt

Aus den Gründen:

"Die Dauer der Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge ist in § 312d Abs. 1 i.V. mit § 355 BGB geregelt und beträgt zwar grundsätzlich zwei Wochen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB), abweichend davon jedoch dann einen Monat, wenn die in Textform mitzuteilende Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Letzteres ist hier der Fall. Das ergibt sich aus Folgendem:

aa)
Die hier in Rede stehende Belehrung im Internet-Auftritt der Antragsgegnerin ist dem Verbraucher zwar schon vor Vertragsschluss zugänglich. Sie ist jedoch keine Widerrufsbelehrung "in Textform", die dem Verbraucher "mitgeteilt" wird.

bb)
"Textform" erfordert gemäß § 126b BGB unter anderem, dass die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben ist. Danach ist die im Internetauftritt des Antragsgegners zu findende Widerrufsbelehrung - entgegen der Auffassung des Landgerichts - keine solche, die dem Verbraucher in "Textform" mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126b BGB
nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt
(vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 126b Rdn. 3, m.w.N.).
Aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts München aus dem Jahre 2001 (NJW 2001, 2263) kann nach Auffassung des Senats für die Auslegung des Begriffs "Textform" gemäß dem (seinerzeit noch nicht existierenden) § 126b BGB nichts Gegenteiliges entnommen werden. Dort wird lediglich § 8 Abs. 1 VerbrKrG a.F. nach seinem Sinn und Zweck dahin gehend ausgelegt, dass die in ihm erwähnten Informationen lediglich in lesbarer Form dem Verbraucher so dauerhaft zur Verfügung stehen müssen, dass er die Angaben vor Abgabe seines auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Angebots eingehend zur Kenntnis nehmen kann. Dieser vom Oberlandesgericht München im Wege der Auslegung erkannte Rechtszustand entspricht aber nunmehr genau der aktuellen Rechtslage zu § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, der im Gegensatz zu § 312c Abs. 2 Satz 1 BGB vor Vertragsschluss eine Information in Textform gerade nicht erfordert.

cc)
Stellt danach die Widerrufsbelehrung im Internetauftritt des Antragsgegners noch keine Mitteilung "in Textform" gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB dar, so ist für die hier in Rede stehenden ebay-Geschäfte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Belehrung erst nach (jedenfalls nicht vor) Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird, da bei ebay - wie von der Antragstellerin vorgetragen - die Waren im Rechtssinne
verbindlich angeboten werden, mit der Folge, dass mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung des Verbrauchers ein Kaufvertrag geschlossen wird."

Grundlagen zum Widerrufsrecht bei Online-Abos: http://forum.computerbetrug.de/showthread.php?p=131439#post131439
 
http://wien.arbeiterkammer.at/online/ak-erfolg-gegen-internet-falle-68082.html
Im selben Verfahren gegen Content Services hat bereits im Juli der Europäische Gerichtshof entschieden: Es reicht nicht aus, den KonsumentInnen die bei Vertragsabschluss im Internet zu erteilenden wesentlichen Informationen wie Preis, Lieferkosten, Rücktrittsrecht nur per Link zur Verfügung zu stellen. Die wichtigsten Infos müssen dem Kunden etwa als Text in der E-Mail übermittelt werden.
Urteilstext: http://wien.arbeiterkammer.at/bilder/d177/EuGH_Entscheidung.pdf
 
Kunde muss Widerruf nicht nochmal bestätigen

Übt der Kunde bei einem Fernabsatzvertrag sein Widerrufsrecht aus, darf der Anbieter für die Wirksamkeit der Stornierung keine zusätzlichen Schritte verlangen.
Das Amtsgericht München hat in einem aktuellen Urteil bestätigt, dass es nach einem Widerruf eines Fernabsatzvertrages keiner weiteren Schritte bedarf, um die Stornierung wirksam werden zu lassen (Urteil vom 20.3.2014, Az.: 261 C 3733/14).

http://www.heise.de/newsticker/meld...etigen-2183748.html?wt_mc=rss.ho.beitrag.atom
 
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