KG Berlin: Unangekündigte Haustürwerbung ist keine unzumutbare Belästigung

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Nicko1998

Sehr aktiv
Naja.....
Ein externer Vertriebsmitarbeiter der Beklagten, eines
Energieversorgungsunternehmens, besuchte einen Verbraucher unangekündigt in
dessen Wohnung. Im Verlaufe des Gesprächs unterzeichnete der Verbraucher ein
Formular für den Wechsel zur Beklagten.

Dies stufte die Klägerin als unzumutbare Belästigung ein und klagte.

Das KG Berlin teilte diese Ansicht. Vielmehr sei unangekündigte Haustürwerbung
nur bei Vorliegen besonderer Umstände ausnahmsweise nicht erlaubt:

"Unzumutbar ist die Belästigung, wenn sie eine solche Intensität erreicht,
dass sie von einem großen Teil der Verbraucher als unerträglich empfunden
wird, wobei der Maßstab des durchschnittlich empfindlichen Adressaten
zugrunde zu legen ist.

Dabei kommt es nicht einseitig auf die Perspektive des Adressaten der
geschäftlichen Handlung an. Die Unzumutbarkeit ist vielmehr zu ermitteln
durch eine Abwägung der auch verfassungsrechtlich geschützten Interessen des
Adressaten, von der Werbung verschont zu bleiben (Art. 2 Abs. 1 GG), und des
werbenden Unternehmers, der seine gewerblichen Leistungen durch Werbung zur
Geltung bringen will (Art. 5 Abs. 1, Art. 12 GG...). "
https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE208152021
 
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