Keine Preisangabe vor dem verbinden nötig?

Anonymous schrieb:
Was soll das denn jetzt.

Der Kunde des Anschlußnetzbetreibers hatte mit dem vereinbart, daß mit Mehrwertanbietern vereinbarte Vergütungen für deren Dienste zusammen mit den Verbindungskosten eingezogen werden sollten, die der Netzbetreiber für die Verbindungsherstellung zu dem Anschluß verlangen kann, von dem aus die Mehrwertdienste dann vereinbarungsgemäß zu erbringen sein sollten.

--> die Höhe des Entgelts war zum Zeitpunkt des Vertragsabschluß mit dem Anschlußnetzbetreiber durch Einbeziehung der Tarife Vertragsbestandteil geworden ....

Werden jetzt alle Dialer wieder umgestellt?
Scheint ja ein neues Urteil zu sein. Preis in den AGB versteckt.

Wenn ein Diensteanbieter eine dialergesteuerte Anwahl einer beliebigen Nummer veranlaßt - dann stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen dann dadurch eine vertragliche Vereinbarung mit dem Inhaber des angewählten Anschlusses zustandekommen kann, auf deren Grundlage dieser Mehrwertanbieter dann einen Vergütungsanspruch gegen den Anrufer haben könnte, den der verbindungsherstellende Netzbetreiber dann zusammen mit seinem Verbindungsleistungs-Vergütungsanteil einziehen könnte.

Erstaunlicherweise soll der preisverschweigende Mehrwertanbieter für das Entstehen eines vertraglichen Vergütungsanspruchs (dessen Inkasso der Netzbetreiber dann -zusammen mit seinem Verbindungsanteil- übernehmen kann) nicht nachzuweisen brauchen, daß er mit dem Anschlußinhaber eine wirksame Preisvereinbarung getroffen hätte, und in welcher Höhe.
Aus welchem Grund sich der Netzbetreiber nicht das Versäumnis seines Vertragspartners vorhalten lassen braucht, der als Fernabsatzanbieter nicht seiner Verpflichtung einer klaren und deutlichen Information über den Dienstleistungspreis nachkommt, ist unklar.

Denn angenommen, der Mehrwert-Anbieter hätte mit dem Nutzer ein bestimmtes Entgelt x (50 Cent) vereinbart - dann könnte der Netzbetreiber/Rechnungsersteller nicht unter Hinweis auf einen "Mehrwert-Tarif" einen höheres Entgelt (1,86) nach Diensteerbringung bei Verbindungsherstellung zum Anschluß des Diensteanbieters nach dialerveranlaßter Einwahl abrechnen, denke ich.

gal.
 
Zurück
Oben