Keine Haftung des Arbeitgebers für private Internetnutzung

rolf76

Winkel-Abokat
LG München I, Urteil vom 04.10.2007 - Az. 7 O 2827/07
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1467

Ein Mitarbeiter hat über den Firmeninternetzugang 1.394 Audio-Dateien mit Hilfe eines Filesharing-Programms zum Download angeboten.

Der Arbeitgeber kann hierfür nach Auffassung des LG München nicht in Anspruch genommen werden.

Dem Arbeitgeber war es nach Auffassung des Landgerichts nicht zuzumuten, ohne konkrete Anhaltspunkte, dass dies notwendig sein könnte, den Zugriff des Mitarbeiters auf Internetinhalte durch Filterprogramme oder gar durch Abschalten des Internetzugangs zu beschränken, denn dies hätte dazu geführt, dass auch erwünschte und legale Internetinhalte, die für die Internetpräsenz der Klägerin bestimmt gewesen seien, herausgefiltert
worden wären.

Ferner liegt es für das Landgericht auf der Hand, dass dem Arbeitgeber eine ständige manuelle Kontrolle der Tätigkeit des Mitarbeiters, dem die Pflege des Internetauftritts der Klägerin alleinverantwortlich anvertraut war, nicht
zuzumuten war.

Insoweit schließt sich die Kammer der Meinung des LG Mannheim in dem als Anlage K 11 vorgelegten Urteil vom 29.6.2006, dass aus der Tatsache der Überlassung eines Internetanschlusses allein ohne weitere konkrete Anhaltspunkte einer drohenden Rechtsverletzung durch den unmittelbar handelnden keine Störereigenschaft des Anschlussinhaber abgeleitet werden könne, in vollem Umfang an.
 
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