Die EU-Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG dürfte auch für Mehrwert-Dienstleistungen gelten:
Die Absatztechnik, die darin besteht, dem Verbraucher ohne vorherige Bestellung oder ohne ausdrückliches Einverständnis gegen Entgelt Waren zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen, ist als nicht zulässig anzusehen (...).
(...)
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
- zu untersagen, daß einem Verbraucher ohne vorherige Bestellung ... Dienstleistungen erbracht werden, wenn mit der ... Dienstleistungserbringung eine Zahlungsaufforderung verbunden ist;
- den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, daß unbestellte ... unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.
Die Umsetzung dieser Richtlinienvorgabe in deutsches Recht erfolgte mit
§ 241a BGB:
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
--> Der Dialerbetrüger muß im Zweifel belegen, daß ein privater Anschlußinhaber von der irrigen Bestellvorstellung des Mehrwertbetrügers bei der Übermittlung seiner Mehrwertinhalte mit der erforderlichen Sorgfalt hätte Kenntnis haben müssen.
gal.
Die Absatztechnik, die darin besteht, dem Verbraucher ohne vorherige Bestellung oder ohne ausdrückliches Einverständnis gegen Entgelt Waren zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen, ist als nicht zulässig anzusehen (...).
(...)
Artikel 9
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um
- zu untersagen, daß einem Verbraucher ohne vorherige Bestellung ... Dienstleistungen erbracht werden, wenn mit der ... Dienstleistungserbringung eine Zahlungsaufforderung verbunden ist;
- den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, daß unbestellte ... unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.
Die Umsetzung dieser Richtlinienvorgabe in deutsches Recht erfolgte mit
§ 241a BGB:
(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
--> Der Dialerbetrüger muß im Zweifel belegen, daß ein privater Anschlußinhaber von der irrigen Bestellvorstellung des Mehrwertbetrügers bei der Übermittlung seiner Mehrwertinhalte mit der erforderlichen Sorgfalt hätte Kenntnis haben müssen.
gal.