Kein Zahlungsanspruch bei unbestellten Dialerverbindungen

galdikas

Gesperrt
Die EU-Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG dürfte auch für Mehrwert-Dienstleistungen gelten:

Die Absatztechnik, die darin besteht, dem Verbraucher ohne vorherige Bestellung oder ohne ausdrückliches Einverständnis gegen Entgelt Waren zu liefern oder Dienstleistungen zu erbringen, ist als nicht zulässig anzusehen (...).

(...)

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um

- zu untersagen, daß einem Verbraucher ohne vorherige Bestellung ... Dienstleistungen erbracht werden, wenn mit der ... Dienstleistungserbringung eine Zahlungsaufforderung verbunden ist;

- den Verbraucher von jedweder Gegenleistung für den Fall zu befreien, daß unbestellte ... unbestellte Dienstleistungen erbracht wurden, wobei das Ausbleiben einer Reaktion nicht als Zustimmung gilt.

Die Umsetzung dieser Richtlinienvorgabe in deutsches Recht erfolgte mit
§ 241a BGB:

(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.

(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

--> Der Dialerbetrüger muß im Zweifel belegen, daß ein privater Anschlußinhaber von der irrigen Bestellvorstellung des Mehrwertbetrügers bei der Übermittlung seiner Mehrwertinhalte mit der erforderlichen Sorgfalt hätte Kenntnis haben müssen.

gal.
 
Muss aber sauber abgegrenzt werden.

Palandt schrieb:
Unbestellt ist die Leistung, wenn sie dem Verbraucher ohne eine ihm zurechenbare Aufforderung zugeht. Erfasst wird neben der Lieferung zur Vertragsanbahnung auch die Lieferung einer anderen als der bestellten Leistung.
Ausnahme (Abs. 2): Die Leistung ist in der irrigen Annahme einer Bestellung erfolgt. Auch grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers schließt den Anspruch nicht aus, wenn der Verbraucher den Irrtum des Unternehmers erkannt hat oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen. Einfach Fahrlässigkeit des Verbrauchers genügt

Eine Menge Gegenrede möglich.
 
Eine Abgrenzung bezüglich der Informationspflichten hat unter

http://www.haerting.de/deutsch/archiv/Dialer-Info-Urteil.pdf

bereits einmal stattgefunden und zu diesen Schlussfolgerungen geführt:
2. Es liegt ein Verstoß gegen § 312 e Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und 2 BGB-InfoV vor.

a. Die Antragsgegnerin ist Unternehmer im Sinne des § 312 e Abs. 1 BGB. Sie erfüllt die Voraussetzungen der gesetzlichen Definition in § 14 Abs. 1 BGB.

b. Weiterhin bedient sie sich zum Abschluss eines Vertrages über die Erbringung von Dienstleistungen eines Teledienstes. Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn der Vertragsschluss unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel erfolgt (Palandt-Heinrichs, Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, § 312 e, Rdnr. 3). Es geht hier um Angebote von Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 5 TDG.

c. Anderes ergibt sich auch nicht aus § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB demzufolge die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung auf Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Freizeitgestaltung finden.
Wird ein Fernabsatzvertrag unter Einsatz von elektronischen Kommunikationsmitteln geschlossen, gelten sowohl § 312 b ff. wie auch § 312 e BGB (Palandt-Heinrichs, a.a.O., Rdnr. 5). Liegt es so, mag § 312 b Abs. 3 BGB die Vorschriften über Fernabsatzverträge ausschließen, es bleibt jedenfalls § 312 e anwendbar, der jeden "Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr" zwischen Unternehmer und Kunden regelt.

d. Ist § 312 e grundsätzlich anwendbar, hat der Unternehmer dem Kunden nach der Regelung in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch die in der BGB-InfoV bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen. Zu diesen Informationen gehören nach § 3 Nr. 1 und 2 BGB-InfoV auch solche über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen und solche darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.

3. Der Verstoß gegen § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB bedeutet zugleich einen Verstoß gegen UWG § 1.
Dietmar Vill
 
Ein Aufsatz zum Thema "Missbräuchliche Internet-Dialer - eine unbestellte Dienstleistung" findet sich in der NJW 2003 Heft 50 ; S. 3592-3597.
Erstaunlicherweise wird §241a BGB im Zusammenhang mit Dialern sonst nicht thematisiert, könnt ihr euch erklären, warum?
 
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