Ist dieses Urteil schon bekannt - offene Fragen

A

Anonymous

Bei www.dialerundrecht.de ist das nachfolgende Urteil http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agbonn100303.htm am 05.06.2003 eingestellt worden.

Ist dieses Urteil hier auch schon bekannt bzw. welche Schlüsse könnte man daraus ziehen?

Aus der Sachverhaltsschilderung ergibt sich nicht gerade sehr viel.
Geht es hier überhaupt um Dialer?
Eher scheint es um eine "konventionelle" Mehrwertnummer zu gehen. Falls ja, warum waren dann die Kosten unklar? War es etwa eine 0190-0 Nummer?

Anbei der anonymisierte Volltext:

AMTSGERICHT BONN

URTEIL

11 C 717/022

In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht
Bonn im schriftlichen Verfahren am 10. März
2003 durch die Richterin am Amtsgericht (...)
für Recht erkannt

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des
Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht
kein Anspruch auf Zahlung der Gebühren für
das Telefonat vom 4.7.2002 zu.

Der Kläger hätte vortragen müssen, dass die
Beklagte vor dem Einwählen erkannte, dass
sie eine 190iger Nummer in Anspruch nahm
und welche Gebühren anfielen. Dies hat er
trotz eines Hinweises des Gerichts nicht
getan. Die von ihm vorgelegten Unterlagen
betreffen eine andere Rufnummer als die, um
die es im vorliegenden Rechtsstreit geht.

Welche Gebühr angemessen ist, falls das
Telefonat statt fand, ist nicht feststellbar.

Die prozessualen Nebenentscheidungen
folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung wird nicht zugelassen, da die
Voraussetzungen des § 511 Abs.4 ZPO nicht
vorliegen.

Streitwert: 99,90 Euro.
 
Technofreak schrieb:
Gast schrieb:
Geht es hier überhaupt um Dialer?
Laut Urteil nicht.

tf

Würde ich nicht so sicher behaupten. Das Urteil ist ohne Sachverhalt, heißt dort Tatbestand.

Was wichtig ist, aus der Begründung ergibt sich, dass das Gericht dem Kläger Gelegenheit gab, nachzuweisen, wie er den Beklagten auf die Kosten hingewiesen hat.

Hat er nicht. Abweisung. Basta. Das ist auch auf andere Fälle übertragbar.
 
Ein Teil der Begründung bezieht sich aber auf die Tatsache, daß die vorgelegten Beweise unzureichend bzw. falsch waren:

Code:
Die von ihm vorgelegten Unterlagen
betreffen eine andere Rufnummer als die, um
die es im vorliegenden Rechtsstreit geht.
 
Ich tippe sehr wohl auf einen Dialerschaden bzw. auf eine im Dialer hinterlegte sogenannte "Fallbacknummer". Diese waren z. B. in den früheren Mainpean- und IBS-Dialern gang und gäbe, da beiden damals aus gutem Grund (== Spam) ständig eine Rufnummernsperre drohte. Das Dumme ist nur, dass der Benutzer nur die Hauptnummer zu sehen bekommt und ihm die Fallbacknummern verschwiegen werden. Eine davon lag üblicherweise nur ein paar Nummern neben der Hauptnummer, eine oder zwei weitere aber sogar bei einem anderen Anbieter.

In diesem Fall vermute ich, dass der User den Dialer wie auch immer gestartet hat und dieser die Fallbacknummer angewählt hat, um die sich letztendlich der Rechtsstreit gedreht hat.

/.
DocSnyder.
 
DocSnyder schrieb:
In diesem Fall vermute ich, dass der User den Dialer wie auch immer gestartet hat
und dieser die Fallbacknummer angewählt hat, um die sich letztendlich der Rechtsstreit gedreht hat.
Das mag hochinteressant sein, Spekulationen anzustellen, aber ohne genaue Kenntnis der Aktenlage
ist eine Fallbeurteilung kaum möglich und bevor diese Kenntnis nicht vorliegt, können
auch keine Schlüsse auf Entscheidungen in eventuell ähnlich gelagerten Fällen gefolgert werden.
Ohnehin ist dies eine Amtsgerichtentscheidung (unterste Ebene),gegen die keine Berufung möglich ist
(Streitwert zu niedrig)
cp
 
Captain Picard schrieb:
DocSnyder schrieb:
In diesem Fall vermute ich, dass der User den Dialer wie auch immer gestartet hat
und dieser die Fallbacknummer angewählt hat, um die sich letztendlich der Rechtsstreit gedreht hat.
Das mag hochinteressant sein, Spekulationen anzustellen, aber ohne genaue Kenntnis der Aktenlage
ist eine Fallbeurteilung kaum möglich und bevor diese Kenntnis nicht vorliegt, können
auch keine Schlüsse auf Entscheidungen in eventuell ähnlich gelagerten Fällen gefolgert werden.
Ohnehin ist dies eine Amtsgerichtentscheidung (unterste Ebene),gegen die keine Berufung möglich ist
(Streitwert zu niedrig)
cp


Der gute Captain Picard hat völlig recht, leider, leider alles Spekulation, denn wie steht es so schön im Urteil:

Code:
URTEIL 

11 C 717/02

In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht 
Bonn im schriftlichen Verfahren am 10. März 
2003 durch die Richterin am Amtsgericht (...) 
für Recht erkannt 

Die Klage wird abgewiesen. 

Der Kläger trägt die Kosten des 
Rechtsstreits. 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 

Ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO.

Entscheidungsgründe  
......


Ich wiederhole: Ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO.

Was das bedeutet, findet man da:
http://dejure.org/gesetze/ZPO/495a.html

Besser verstehen kann das, wenn man die frühere Version der Zivilprozessordnung liest:
http://dejure.org/gesetze/0ZPO010102/495a.html

Das was sonst noch dazu zu sagen ist, habe ich oben schon gepostet.
 
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