A
Anonymous
Bei www.dialerundrecht.de ist das nachfolgende Urteil http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agbonn100303.htm am 05.06.2003 eingestellt worden.
Ist dieses Urteil hier auch schon bekannt bzw. welche Schlüsse könnte man daraus ziehen?
Aus der Sachverhaltsschilderung ergibt sich nicht gerade sehr viel.
Geht es hier überhaupt um Dialer?
Eher scheint es um eine "konventionelle" Mehrwertnummer zu gehen. Falls ja, warum waren dann die Kosten unklar? War es etwa eine 0190-0 Nummer?
Anbei der anonymisierte Volltext:
AMTSGERICHT BONN
URTEIL
11 C 717/022
In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht
Bonn im schriftlichen Verfahren am 10. März
2003 durch die Richterin am Amtsgericht (...)
für Recht erkannt
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des
Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht
kein Anspruch auf Zahlung der Gebühren für
das Telefonat vom 4.7.2002 zu.
Der Kläger hätte vortragen müssen, dass die
Beklagte vor dem Einwählen erkannte, dass
sie eine 190iger Nummer in Anspruch nahm
und welche Gebühren anfielen. Dies hat er
trotz eines Hinweises des Gerichts nicht
getan. Die von ihm vorgelegten Unterlagen
betreffen eine andere Rufnummer als die, um
die es im vorliegenden Rechtsstreit geht.
Welche Gebühr angemessen ist, falls das
Telefonat statt fand, ist nicht feststellbar.
Die prozessualen Nebenentscheidungen
folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die
Voraussetzungen des § 511 Abs.4 ZPO nicht
vorliegen.
Streitwert: 99,90 Euro.
Ist dieses Urteil hier auch schon bekannt bzw. welche Schlüsse könnte man daraus ziehen?
Aus der Sachverhaltsschilderung ergibt sich nicht gerade sehr viel.
Geht es hier überhaupt um Dialer?
Eher scheint es um eine "konventionelle" Mehrwertnummer zu gehen. Falls ja, warum waren dann die Kosten unklar? War es etwa eine 0190-0 Nummer?
Anbei der anonymisierte Volltext:
AMTSGERICHT BONN
URTEIL
11 C 717/022
In dem Rechtsstreit (...) hat das Amtsgericht
Bonn im schriftlichen Verfahren am 10. März
2003 durch die Richterin am Amtsgericht (...)
für Recht erkannt
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des
Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäß § 495 a ZPO
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht
kein Anspruch auf Zahlung der Gebühren für
das Telefonat vom 4.7.2002 zu.
Der Kläger hätte vortragen müssen, dass die
Beklagte vor dem Einwählen erkannte, dass
sie eine 190iger Nummer in Anspruch nahm
und welche Gebühren anfielen. Dies hat er
trotz eines Hinweises des Gerichts nicht
getan. Die von ihm vorgelegten Unterlagen
betreffen eine andere Rufnummer als die, um
die es im vorliegenden Rechtsstreit geht.
Welche Gebühr angemessen ist, falls das
Telefonat statt fand, ist nicht feststellbar.
Die prozessualen Nebenentscheidungen
folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Berufung wird nicht zugelassen, da die
Voraussetzungen des § 511 Abs.4 ZPO nicht
vorliegen.
Streitwert: 99,90 Euro.