Ist dieses Urteil schon bekannt? 24 C 173/03 (H)

Insbesondere unter dem Aspekt, dass die hier genutzten Mehrwertdienste
offenkundig Minutenpreise von ca. 10,00 Euro pro Minute geltend machen, hätte die Klägerin
auf die vorgetragene Rüge des Beklagten mit Schriftsatz vom 01.09.2003 diese Dienstleistungen
näher substantiieren müssen, um dem Beklagten die Nachprüfung zu ermöglichen.

Dies hat die Klägerin auch mit Schreiben vom 17.09.2003 nicht getan, sondern vielmehr
ihre bereits geäußerte Rechtsauffassung nochmals unterbreitet.

Damit hat sie allerdings eine Nebenpflicht gegenüber dem Beklagten verletzt, denn
in Anbetracht der ständig steigenden Missbräuche mit den 0190-Nummern und unter Berücksichtigung
des Verbraucherschutzes obliegt es auch der Klägerin als Netzbetreiberin, hier gegenüber
dem Endverbraucher, sprich dem Beklagten, Klarheit zu schaffen und missbräuchliche
Nutzungen durch entsprechende Aufklärung und Rechnungslegung zu vermeiden.

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