Ist das denn noch legal?

A

Anonymous

Hi @ all

Ich bin beim Besuch, der Seite Viren-Schutz.com über folgende Masche gestolpert.

Mit einem Klick auf einen der Links *sind ja etliche gleich verlinkt* kam ich auf den Zugangsassistenten für Piratos.

Das ist scheinbar nichts aussergewöhliches mehr, allerdings vermisste ich dort die Angaben über die Kosten, die bei der Nutzung des Zugangs entstehen.

Also gab ich mal das OK ein.

Danach kam schonmal fein der Download und ein weiteres kleines Fenster mit: Wilkommen im.....blablabla

Durch die Aktivierung enstehen Ihnen keine Kosten.

Also noch einmal OK eintippen.

Danach poppte sich wieder ein Fenster auf mit Willkommen usw. usw.

Wieder einmal die Aufforderung ein OK einzugeben.

Erst in diesem 3. Fenster steht ganz unten klein etwas von 29,95 € und die dazugehörige 09009........ Nummer und das GN für Global Network.

Inwieweit ist es zulässig User über 3 PopUps zu jagen wobei bei 2 PopUps zu lesen war, dass die Aktivierung gratis ist und erst beim dritten u.U. zu erkennen ist, dass der Dienst 29,95 € kostet.
Ebenfalls weiss der Interessent für was er zahlt. Sind die 29,95 € eine einmalige Einwahlgebühr oder der Minutenpreis oder was ist das nun?


Ist das nun alles Regelkonform oder nicht?


Ciao
 
>Erst in diesem 3. Fenster steht ganz unten klein etwas von 29,95 € und die dazugehörige 09009........ Nummer und das GN für Global Network.

genauer: Global Netcom

>Inwieweit ist es zulässig User über 3 PopUps zu jagen

Dazu werden wir nach dem 26.3. mehr wissen. Da geht es vor Gericht (LG Mannheim) nochmal um die einstweilige Verfügung der Verbraucherzentrale Berlin gegen Referate.ag. Das gilt auch in der Branche als eine Art Musterentscheidung darüber, ob ein Kostenhinweis auf der Homepage nötig ist.
P.S. Unabhängig davon halte ich besonders den vom Dialer angezeigten Hinweis "kostenlose
Aktivierung" für grob irreführend.

>Sind die 29,95 € eine einmalige Einwahlgebühr

Das ist der Preis für 30 Minuten, der allerdings sofort in voller Höhe fällig wird.
 
Gast schrieb:
Ist das nun alles Regelkonform oder nicht?
Nach derzeitigem Stand der gesetzlichen Vorgaben, ja.
News schrieb:
..."kostenlose Aktivierung" für grob irreführend.
Irreführung, könnte man annehemen, ist aber ein Wortspiel, zu dem sich bislang noch kein Gericht positiv in einem Urteil geäußet hatte.

Vorgegeben ist: 1. "OK" für den Bezug, das 2. "OK" für die Aktivierung (und die ist kostenlos) sowie das 3. "OK" für den Verbindungsaufbau, unter Angabe des Preises und der Zielrufnummer.

Inwiefern man einen User täuschen kann, indem man erst schreibt, die "Aktivierung" ist kostenlos und ihn dann anschließend, unter Vorgabe eines Preises ein weiteres Fenster für den kostnpflichtigen "Verbindungsaufbau" bestätigen lässt, ist noch zu prüfen - nach derzeitig vorherrschender Meinung der Staatsanwaltschaften ist das legal. Somit bedarf es einer höchstrichterlichen Entscheidung.
 
@Reducal
Meines Wissens ist es vor Gericht noch nie explizit um die "kostenlose Aktivierung" gegangen.
Wenn aber mal ein Betroffener ausführen würde, dass er genau von dieser Formulierung irregeführt wurde, könnte ein Richter m.E. schon ins Grübeln kommen.
Das Prinzip mit dem "3x OK" gestattet nicht unbedingt jede Täuschung im Umfeld.

Die Prozesse, die in den letzten Wochen Schlagzeilen machten, waren ja übrigens AFAIK alles alte Fälle - zur aktuellen Praxis nach dem neuen Gesetz geht die Rechtsprechung jetzt erst los.
 
News schrieb:
@Reducal
Meines Wissens ist es vor Gericht noch nie explizit um die "kostenlose Aktivierung" gegangen.
Wenn aber mal ein Betroffener ausführen würde, dass er genau von dieser Formulierung irregeführt wurde, könnte ein Richter m.E. schon ins Grübeln kommen.
Das Prinzip mit dem "3x OK" gestattet nicht unbedingt jede Täuschung im Umfeld.

Die Prozesse, die in den letzten Wochen Schlagzeilen machten, waren ja übrigens AFAIK alles alte Fälle - zur aktuellen Praxis nach dem neuen Gesetz geht die Rechtsprechung jetzt erst los.
Es liegt leider in der Natur der anwaltlichen Verteidigung, dass er seine Hebel deutlich früher ansetzt. Deswegen bezweifle ich eigentlich, dass in absehbarer Zeit ein Geschädigter sich tiefgreifender mit dem Problem auseinandersetzen muss.


Gast schrieb:
Ebenfalls weiss der Interessent für was er zahlt. Sind die 29,95 € eine einmalige Einwahlgebühr oder der Minutenpreis oder was ist das nun?

Selbst in den AGB des Dialers ist kein Anhaltspunkt zur Taktung zu finden. Damit kann von einer Tarifangabe eigentlich keine Rede sein...
 
Gast schrieb:
Danach poppte sich wieder ein Fenster auf mit Willkommen usw. usw.

Wieder einmal die Aufforderung ein OK einzugeben.

Erst in diesem 3. Fenster steht ganz unten klein etwas von 29,95 ? und die dazugehörige 09009........ Nummer und das GN für Global Network.

Dann wird demnach frühestens hier über das Zustandekommen eines e-commerce-Vertrags informiert? Und wie wird auf die Möglichkeit zur Korrektur von Eingabe-/Eintippfehlern hingewiesen? Wird die Vertragbestimmung (Preis je 30-Minuten-Zugang bei Einwahl usw.) abruf- und abspeicherbar zur Verfügung gestellt? Wird auf elektronischem Weg der Eingang der Bestellung (= das 3. OK?) bestätigt? usw.

Als e-commerce-Unternehmer ist der Anbieter (mindestens) dazu gesetzlich verpflichtet, § 312e BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/312e.html

Inwieweit ist es zulässig User über 3 PopUps zu jagen wobei bei 2 PopUps zu lesen war, dass die Aktivierung gratis ist und erst beim dritten u.U. zu erkennen ist, dass der Dienst 29,95 ? kostet. Ebenfalls weiss der Interessent [ergänt: nicht] für was er zahlt. Sind die 29,95 ? eine einmalige Einwahlgebühr oder der Minutenpreis oder was ist das nun?

Zur Begründung des Vergütungsanspruchs ist die Zahl der Pop-Ups unerheblich, solange der Up-Popper belegen kann, daß 1. der Computernutzer "fehlerfrei" (d.h. weder unbewußt, noch ohne "Vertragswillen" geäußert) seinen Willen bekundet hat, mit dem Diensteanbieter einen Leistungsaustausch - Dienste gegen Entgelt - zu einvernehmlich bestimmten Bedingungen vereinbaren zu wollen und daß 2. der Diensteanbieter (gleichzeitig dadurch diese Vereinbarung -stillschweigend- besiegelt und ) einen vertraglichen Vergütungsanspruch erlangt hat, daß er seine Dienste geleistet hat.

Ist das nun alles Regelkonform oder nicht?

1. Möglicherweise gelingt dem Anbieter gar nicht erst der Nachweis der Tatsachen (gewollte Vertragsschlußerklärung, oder zumindest die Erweckung seines Vertrauens durch den sich fahrlässig äußernden Computerbenutzer, dessen - eigentlich ungewollte - Äußerung sei gewollte Bestellung), aus denen sich ein Vertragsschluß, und damit bei Erbringung seiner Leistung ein vertraglicher Vergütungsanspruch ergibt.

2. Falls dem Kunden ein Widerrufsrecht zustünde, so könnte er seine Erklärung jedenfalls widerrufen (unabhängig davon, ob sie aus Sicht eines seine vorvertraglichen e-commerce-Anforderungen verletzenden Anbieters überhaupt als "bewußt gewollt" hätte verstanden werden dürfen und damit zu einem Vertragsschluß hätte führen können) .

3. Unabhängig davon wäre eine Mißachtung der e-commerce-Anbieterinformationspflichten als Wettbewerbsverstoß zu ahnden.

4. Selbst wenn weder ein Vertragsschluß scheitern, noch ein e-commerce-Informationsverstoß vorliegen sollte, könnte der Anbieter wegen irreführender Angaben wettbewerbswidrig gehandelt haben.

5. Und sogar dann, wenn er vor einem Vertragsschluß ausreichend klar und verständlich informiert, so könnte sich sein gesamtes Wettbewerbsverhalten trotzdem als Verstoß gegen die guten Wettberbssitten darstellen.

gal.
 
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