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Was hat das eine mit dem anderen zu tun?Weiß hier vielleicht jemand ob es in Österreich genau so ist wie in Deutschland mit der Vorratsdatenspeicherung und den Abmahnungen?
Die Vorratsdatenspeicherung beruht auf einer EU-Vorgabe und musste in einem gewissen Rahmen von jedem EU-Land realisiert werden. In D beträgt die Speicherfrist für Verkehrsdaten zu den Verbindungsdaten, nach einer Eingewöhnungsphase von einem Jahr, ab dem 01.01.2009 ---> 6 Monate. Wie lange das in Ö ist, ist mir nicht bekannt, dürfte aber ähnlich sein. Der vorgegebene Rahmen betrug 3-24 Monate!Vorratsdatenspeicherung und Abmahnungen?
Die Daten dürfen lediglich von Behörden bei hochwertigen Straftaten angefordert werden, wie z. B. Mord und Terrorismus. Der Verdacht des Betruges oder eine andere, einfache Tat rechtfertigen mMn nicht die Anforderung der gespeicherten Daten.
Da streitet man noch herum, ob man die Zeitdauer auf 6 Monate oder einem Jahr ansetzen soll:Wie lange das in Ö ist, ist mir nicht bekannt, dürfte aber ähnlich sein.
Auskünfte durch die Staatsanwaltschaft gehen auch bei Betrug.
Es folgert daraus, dass diese Daten nach der zitierten Entscheidung des BVerfG vom entsprechenden Provider ausschließlich zu Verfolgung schwerer Straftaten nach § 100a Abs. 2 StPO herausgegeben bzw. übermittelt werden dürfen."
Richtig?
Der Provider hätte an die Staatsanwaltschaft nicht mitteilen dürfen, der Beweis hätte also nicht in der Betrugsakte auftauchen dürfen. Damit wäre die Information auch nicht im Zivilverfahren bekannt geworden. Logischerweise darf sie nicht verwertet werden.... Denn die Auskunftserteilung verstoße nach der jüngsten (Eil-)Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Vorratsdatenspeicherung gegen die Grundrechte des Betroffenen Anschlussinhabers."
Die Daten dürfen lediglich von Behörden bei hochwertigen Straftaten angefordert werden, wie z. B. Mord und Terrorismus. Der Verdacht des Betruges oder eine andere, einfache Tat rechtfertigen mMn nicht die Anforderung der gespeicherten Daten.
Da stand's doch schon, heißt doch, keine Verwertung bei Betrug:
Respekt, nur schwere Straftaten zu bearbeiten!Und ich bekomme trotzdem Auskunft bei Betrugsverfahren.
§ 113 Manuelles Auskunftsverfahren TKG
(1) 1 Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat im Einzelfall den zuständigen Stellen auf deren Verlangen unverzüglich Auskünfte über die nach den §§ 95 und 111 erhobenen Daten zu erteilen, soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich ist. 2 Auskünfte über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder in diesen oder im Netz eingesetzte Speichereinrichtungen geschützt wird, insbesondere PIN oder PUK, hat der nach Satz 1 Verpflichtete auf Grund eines Auskunftsersuchens nach § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163 Abs. 1 der Strafprozessordnung, der Datenerhebungsvorschriften der Polizeigesetze des Bundes oder der Länder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, § 8 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, der entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungsschutzgesetze, § 2 Abs. 1 des BND-Gesetzes oder § 4 Abs. 1 des MAD-Gesetzes zu erteilen; an andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen dürfen diese Daten nicht übermittelt werden. 3 Ein Zugriff auf Daten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist nur unter den Voraussetzungen der hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zulässig. 4 Über die Auskunftserteilung hat der Verpflichtete gegenüber seinen Kundinnen und Kunden sowie Dritten gegenüber Stillschweigen zu wahren.
Nein, muss nicht noch gesagt werden, ist es schon: "...soweit dies für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur ..." - da steht nirgends nix von Zivilverfahren, also da musste das BVerfG nix entscheiden. Kann dieses also nicht gemeint haben.Und hier kann ich nichts lesen von schweren Straftaten, im Gegenteil wird sogar Auskuft bei Ordnungswiedrigkeiten gegeben.
Es muss dann aber auch noch gesagt werden, dass die so erlangten Erkenntnisse nicht in Zivilsachen einzusetzen sind. Das ist in dem BVerfG gemeint.