Es muss auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht bestehen, dass der Täter mittels einer Endeinrichtung (§ 3 Nr. 3 TKG
(jetzt Telekommunikationseinrichtung gem. Nr. 23)) als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat. Ein Computer, der an das Internet angeschlossen ist, erfüllt zwar die Voraussetzungen einer Endeinrichtung, da er unmittelbar an die Abschlusseinrichtung eines Telekommunikationsnetzes angeschlossen ist, indes fehlt der Anfangsverdacht einer Straftat:
• ein Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB scheidet aus, da durch die Eingabe (hier einmal unterstellt) falscher Personal- und Bankdaten in den PC auf Empfängerseite weder eine natürliche Person getäuscht wird, noch eine natürliche Person eine entsprechende Verfügung, etwa Freischaltung der gebührenpflichtigen Seite, trifft. Gibt ein Nutzer z. B. etwa die Daten Nachname „abcde“, Vorname „fghij“ ein und als Bankverbindung lediglich „Südbank“, so sind das auf den ersten flüchtigen Blick Nonsensdaten. Die Freischaltung erfolgt mithin – was bereits üblicherweise nahe liegt – ohne Prüfung durch eine natürliche Person.
• Aber auch die Tatbestandsmerkmale des § 263a StGB sind nicht gegeben. Durch die Einführung dieser Norm mit dem 2. WiKG im Jahre 1986 sollten Strafbarkeitslücken des § 263 StGB bei Benutzung von Computern geschlossen werden. Deshalb ist der Tatbestand betrugsnah auszulegen (vgl. BGHSt 47, 160, OLG Karlsruhe NStZ 2004, 333 mit jeweils weiteren Nachweisen). Die Eingabe falscher oder unrichtiger Daten muss das Ergebnis eines vermögensrelevanten Datenverarbeitungsvorgangs unmittelbar beeinflussen. „Beeinflussen“ bedeutet, dass das Ergebnis des Datenverarbeitungsvorganges von dem Ergebnis abweicht, das bei einem programmgemäßen Ablauf des Computers erzielt worden wäre (vgl. Scheffler in Kilian/Heussen, Computerrechts-Handbuch, Nr. 102 Rn. 91 ff m. w. N.)
Unberührt bleibt hier das Fälschen beweiserheblicher Daten gem. § 269 StGB.