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So isses. Aber merkwürdig ist doch:

Im Urteil wird als Zielrufnummer 11xxx genannt, also nicht gerade die typische Dialer-Zugangsnummer. Sieht mehr nach Auskunftsnummer aus, wie 118xx (z.B. Dating-, Flirtlines u. dgl.).


Und trotzdem kam beklagtenseits die bekannte Argumentation:




Das irretiert mich doch etwas. Zu recht? Is da niemand drüber gestolpert?  :gruebel:


Will sagen: Wie konnte hier erfolgreich gegen das angebliche Zustandekommen einer augenscheinlichen "Nicht-Dialer-Einwahl" argumentiert werden, mit der Behauptung es hätte sich ein Dialer selbst eingewählt? Ich kann dem nicht ganz folgen.  :help:


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