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So, nun also:

  • Amtsgericht Bergisch Gladbach
    vorab per Telefax an 02204/9529-180

    In Sachen

    Intrum Justitia Inkasso GmbH ./. KatzenHai

    wird der mit Schriftsatz vom 27.11.2003 erklärten und am 05.12.2003 dem Beklagten bekannt gegebenen

    Klagerücknahme widersprochen.

    Die Klage ist abzuweisen.

    Begründung:

    Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 30.09.2003 ist das schriftliche Verfahren angeordnet worden. Dieser Beschluss entspricht dem Beginn der mündlichen Verhandlung (§ 128 ZPO), weshalb die Klagerücknahme für ihre Wirksamkeit der Einwilligung des Beklagten bedarf (§ 269 II ZPO).

    Da durch die prozessuale Erklärung der Klagerücknahme über den materiellrechtlichen Anspruch nicht entschieden worden ist, der Beklagte aber Rechtssicherheit in Bezug auf die behauptete Hauptforderung begehrt, kann der Beklagte in die Klagerücknahme aus materiellrechtlichen Gründen nicht einwilligen. Der Beklagte hat insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis zur Sachentscheidung.

    Es wird ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt, auch ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren zu einer Sachentscheidung zu kommen, falls die Klägerseite nicht zeitnah durch (nicht einwilligungsbedürftige) Verzichtserklärung gem. § 306 ZPO auch materiellrechtlich auf die Forderung endgültig verzichtet.

    KatzenHai
    Rechtsanwalt

Dennoch ist natürlich der Temin im Januar erst einmal aufgehoben - alle Reiselustigen: Hotel wieder stornieren ...


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