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Och, wir sind noch nicht fertig.Ich habe gerade den Widerspruch gegen die klagerücknahme gem. § 269 Abs. 2 ZPO diktiert, der am Montag zu Gericht gehen wird.Hintergrund ist, dass im Oktober mal das schriftliche Verfahren angeordnet wurde, was dem Beginn einer mündlichen Verhandlung entspricht. Nach § 269 Absatz 2 ZPO kann nach Beginn der mündlichen Verhandlung nur mit meiner Einwilligung die Klage zurück genommen werden.Ergo muss Intrum entweder den endgültigen Verzicht nach § 306 ZPO erklären oder es ergeht doch ein Sachurteil ...Der Text des Widerspruchs folgt hier am Montag.Einen fröhlichen 2. Advent allen Mitlesern :santa:
Och, wir sind noch nicht fertig.
Ich habe gerade den Widerspruch gegen die klagerücknahme gem. § 269 Abs. 2 ZPO diktiert, der am Montag zu Gericht gehen wird.
Hintergrund ist, dass im Oktober mal das schriftliche Verfahren angeordnet wurde, was dem Beginn einer mündlichen Verhandlung entspricht. Nach § 269 Absatz 2 ZPO kann nach Beginn der mündlichen Verhandlung nur mit meiner Einwilligung die Klage zurück genommen werden.
Ergo muss Intrum entweder den endgültigen Verzicht nach § 306 ZPO erklären oder es ergeht doch ein Sachurteil ...
Der Text des Widerspruchs folgt hier am Montag.
Einen fröhlichen 2. Advent allen Mitlesern :santa: