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Re: Unbestellte Dialer-Verbindungen




Unklar ist, wer z.B. beim Anruf dieser Mobilfunk-Nummer im Vodafone-Netz


017222046664


(von einem Anschluß aus dem Telekom-Netz) Vertragspartner des Anschlußinhabers (geworden) sein soll, der ein vertragliches Forderungsrecht in Höhe von 1,50 Euro geltend machen könnte. Denn  angeblich fallen für eine Verbindung zu dieser (Mandela-Aids-Spenden-)Nummer ca. 1,50 Euro pro Minute an.




Der Anrufer hat zunächst nur einen Vertragspartner - den TNB, der dem ausgewählten VNB den Anruf zuführt. Damit der VNB mit der Herstellung der Verbindung aber einen vertraglichen Vergütungsanspruch gegen den Anrufer geltend machen kann, muß der VNB darlegen, weshalb er den ihm zugeführten Anruf als ihm geltende Beauftragung verstehen durfte, die Verbindungsleistung zu erbringen. Der VNB wird sich nicht darauf berufen können, der Auftrag zur Verbindungsherstellung habe deswegen ihm gegolten, weil er ihn ausgeführt habe.


 


Die Netzeinwahl, bzw. das "Einbuchen" ins Teilnehmer-Netz, und die Zuführung des Anrufs zum ausgewählten Netzdienst-Anbieter wird nur vom TNB geleistet werden können.




Die Ausführung des Anrufzuführungs-Auftrags zu einem im CbC ausgewählten VNB kann doch nicht vom VNB als Vertragsleistung erbracht werden (sondern nur vom TNB). Denn der VNB wird doch frühestens durch die Annahme des im zugeführten Anruf liegenden Antrags "by-Call"-Vertragspartner des Anschlußinhabers.




Klar - und wenn nicht?


Genügt die Tarifhoheit auch schon, um ein Vertrauen des "Tarifbestimmers" in die Wirksamkeit einer im Einwahlvorgang liegenden, mit vermutetem potentiellen Erklärungsbewußtsein abgegebenen, vermeintlich ihm geltenden Antragserklärung zu rechtfertigen?


Nur dann könnte der "Tarifbestimmer" mit der Entgegennahme und Verbindungsherstellung einen Vertragsschluß unabhängig davon bewirkt haben, ob der Einwahlvorgang ohne Erklärungsbewußtsein des Anschlußinhabers geschah. Nur wäre schon allein durch die Tatsache einer Verbindungsherstellung ein vertraglicher Vergütungsanspruch möglich.


gal


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