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Unbestellte Dialer-Verbindungen




Auch der Netzbetreiber eines Mobilfunkanschlusses läßt sich wohl ermitteln, ohne daß ein Vertrag zwischen diesem und dem Anrufer geschlossen wird.




Dort wird das als Ausnahme beschrieben. Wenn der "Bestimmer" selbst Vertragspartner ist, wird er keinen anderen als Vertragspartner einer Vertragsleistung bestimmen können.


Da der Teilnehmer mit seinem TNB einen Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen hat, wird der eine Netzeinwahl nicht ohne weiteres dahin verstehen dürfen, dies als einen einem Dritten, vom TNB zu bestimmendem Dritten geltenden Antrag an diesen weiterzuleiten.




Es kann nicht genügen, den Tarif der Verbindung bestimmen zu können, um Vertragspartner des Anschlußinhabers zu werden, zwischen dessen Anschluß und einem anderen der "Tarifbestimmer" die Verbindung herstellt (oder herstellen läßt).




Wir sind uns einig darüber, daß kein Vertrag zwischen dem Anschlußinhaber (und wem auch immer) geschlossen wurde, aus dem die Forderung herzuleiten wäre.


Unklar ist nur, mit wem er welche Verträge nicht geschlossen hat. Mit dem Fernabsatzanbieter hat er deswegen keinen Vertrag über eine (andere als die Verbindungs-)Leistung geschlossen, weil der nicht über Preis u. Zustandekommen des Vertrags informiert hat.


Übrigens wird durch eine "unbestellte" Dialer-Software, bzw. durch die Erbringung einer unbestellten Leistung in Form einer Verbindung zwischen einem Verbraucher-Anschluß und einer Dialer-Rufnummer kein Anspruch gegen den Verbraucher begründet, " 241a BGB.


gal


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