Re: Respekt
1. Mittlerweile kann er den Netzbetreiber bei der RegTP vorab in einer Datenbank abfragen.
2. Selbst wenn er es nicht weiß, dann kann er die Bestimmung des Vertragspartners dem TNB überlassen (der schaltet den Anruf ja an den richtigen VNB weiter) (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, § 313 Rz. 30, MüKo/Kanzleitner Rz. 50 zur Individualisierung von Vertragsparteien).
Entscheidend für die Frage, wer Vertragspartner des Endkunden ist, ist wer die Tarifhoheit bei der Ausgestaltung der Dienste hat und das Forderungsausfallrisiko trägt. Ist es der VNB, ist der VNB Vertragspartner (ganz hM, vgl. Fischer, Heun, Sörup, Handbuch zum Telekommunikationsrecht Teil 4, Rz. 300 und Leitermann ebenda Teil 5, Rz. 30 f.). Die Telekom erbringt hier nur die Zuführungsleistung aufgrund des Zusammenschaltvertrages.
Wenn dem Anschlußinhaber ein Dialer untergejubelt wird, der nicht mal den Preis nennt, dann wird kein Vertrag geschlossen, also auch kein Anspruch auf übliche Vergütung. Dissens scheidet aus, also auch kein Vertrauensschaden.
Counselor