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Re: Respekt


Hallo Veruschka!


Du durftest völlig zu Recht folgenden Satz kritisieren, weil ich ungenau einen Gebührenanspruch für die Verbindungsleitung schon für den Anruf behauptet habe. Den hat aber erst derjenige, der mit der Herstellung und Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen angerufenem und anrufendem Anschluß im Auftrag des Anschlußinhabers handelt.




Der Anschließinhaber kann doch nicht wissen, welchem Netzbetreiber der Anschluß unter der gewählten Nummer zugeteilt ist. Deshalb kann sein Einwahlvorgang  doch zunächst nur als Auftrag an seinen Teilnehmernetzbetreiber gelten, den Anruf an den gewählten Anschluß weiterzuleiten (und bei Entgegennahme die Verbindung herzustellen), bzw. an den ausgewählten Verbindungsnetzbetreiber, um den mit dieser Netz-Dienstleistung zu beauftragen.




Das Problem dabei ist doch, daß ein "Fremdnetzanbieter" den Einwahlvorgang bzw. den an ihn/in sein Netz weitergeleiteten Anruf nicht schon deswegen als an ihn (und nicht an den Teilnehmernetzbetreiber)gerichteten Antrag (auf Abschluß eines Netzdienste-Vertrags) auffassen kann, nur weil die angewählte Nummer ihm zugeteilt und von ihm betrieben wird! Deshalb kann er durch seine Verbindungsherstellung auch keinen an ihn gerichteten Antrag angenommen haben. Folglich hat er ohne Preisinformation nicht nur keinen Gebührenanspruch in vereinbarter Höhe für die Verbindungsherstellung, sondern mangels Vertrag nicht einmal einen (stillschweigend vereinbarten) Vergütungsanspruch in "üblicher" Höhe.


Der Verbindungsnetzbetreiber kann erst dann einen Vertragsschluß (über die Erbringung von Verbindungsleistungen) mit dem einwählenden Anschlußinhaber durch (dem Anrufer sich als schlüssige Annahme erweisende) Herstellung einer Verbindung herbeiführen, wenn er eine vom Anschlußinhaber bewußt vorgenommene Auswahl belegen könnte (oder ein berechtigtes Vertrauen haben dürfte, den Einwahlvorgang als ihm geltende Beauftragung verstehen zu dürfen).


Und erst wenn er auch zusätzlich eine Vereinbarung über Gebühren für Verbindungsleistungen getroffen hätte, könnte er (unabhängig von einem möglichen Gebührenanspruch des Mehrwert-Anbieters) für die bloße Verbindungsleistung mehr als die (stillschweigenden) üblichen, sondern vertragliche Telekommunikationsgebühren fordern.


Der Teilnehmernetzbetreiber kann jedenfalls nur dann im Auftrag des Verbindungsnetzbetreibers tätig werden, wenn der Verbindungsnetzbetreiber die Einwahl vom Anschluß des Teilnehmers als Vertragsschluß, oder jedenfalls als einen an ihn gerichteten Antrag auffassen darf.




Ich würde sagen: nur nicht von Vertragspartnern des Verbindungsnetzbetreibers. Und zu dem wird der Anschlußinhaber im Zweifel nicht schon mit der Anwahl einer "Fremdnetznummer"!


gal


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